790  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

der  Schuldner  für  die  Einlage  fort,  auch  nachdem  sein  Anteil  kaduziert  ist;  er  wird  durch  die
Kaduzierung  nicht  frei,  seine  Haftung  ist  also  auf  den  Wert  seines  Anteils  nicht  beschränkt.
Nach  Gewerkschaftsrecht  wird  dagegen  der  Schuldner  frei,  sobald  er  seinen  Anteil  preisgibt;
er  haftet  also  nicht  über  den  Wert  des  Anteils  hinaus.  2.  Nach  Gewerkschaftsrecht  kann  der
Schuldner  seine  Säumnis  bis  zu  dem  Termin  des  öffentlichen  Verkaufs  seines  Anteils
wieder  gut  machen;  denn  er  kann  in  der  Versteigerung  seinen  Anteil  selber  erstehn,  weil
ja  der  Mehrerlös  der  Versteigerung  an  ihn  zurückfließt  und  deshalb  ein  Herauftreiben  der
Steigerungsgebote  für  ihn  unschädlich  ist;  bei  der  Kaduzierung  hingegen  findet  eine
Versteigerung  des  Anteils,  wenn  überhaupt,  so  für  Rechnung  der  Gesellschaft  statt,  so
daß  der  Gesellschafter  durchaus  nicht  sicher  ist,  bei  der  Versteigerung  Höchstbietender  zu
bleiben.

6)  Wenn  der  Höchstbetrag  der  Nachschüsse  in  der  Satzung  fest  bestimmt

  ist,  kann,  falls  die  Satzung  nichts  andres  festsetzt,  der  Gesellschafter
sich  durch  Preisgabe  seines  Anteils  von  der  Nachschußpflicht  nicht  befreien;
die  Nachschüsse  werden  vielmehr,  wie  die  Stammeinlagen,  von  ihm  durch
das  gewöhnliche  Kaduzierungsverfahren  beigetrieben;  nur  die  für  die
Stammeinlagen  vorgeschriebene  gegenseitige  Bürgschaft  der  Mitgesellschafter
  gilt  für  die  Nachschüsse  nicht  (GmbHGes.  28  1).
Die  Satzung  kann  das  Recht  der  Gesellschafter,  sich  durch  Preisgabe
  ihres  Geschäftsanteils  von  der  Nachschußpflicht  zu  befreien,  auch
dann  ausschließen,  wenn  sie  keinen  Höchstbetrag  der  Nachschüsse  festsetzt,
jedoch  nur  für  Nachschüsse  bis  zu  einer  bestimmten  Höhe.  Alsdann  gilt
für  Nachschüsse  bis  zu  dieser  Höhe  das  Verfahren  zu  6,  für  größere  Nachschüsse
  das  Verfahren  zu  c  (GmbHes.  27  IV,  28  IT  Satz  2).

d)  Da  die  Nachschüsse  nach  freiem  Ermessen  der  Gesellschaft  eingefordert
  werden,  so  kann  die  Gesellschaft  auch  ebenso  frei  deren  Rückzählung
  beschließen.  Doch  darf  die  Rückzahlung  nur  erfolgen,  wenn  jede
Stammeinlage  voll  eingezahlt  und  das  Stammkapital  durch  keine  Verluste
vermindert  ist;  und  damit  alle  Beteiligten  eine  Verletzung  dieser  Vorschrift
  durch  Arrestanlegung  verhindern  können,  ist  weiter  vorgeschrieben,
daß  der  Rückzahlungsbeschluß  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist  und  erst
drei  Monate  nach  der  Bekanntmachung  ausgeführt  werden  darf;  eine
Rückzahlung,  die  diesen  Vorschriften  widerspricht,  wird  ebenso  behandelt
wie  die  unzulässige  Rückzahlung  von  Stammeinlagen  (Gmbes.  30,  31).
Das  eingezahlte  Nachschußkapital  dient  also  zugleich  als  Garantiefonds
für  den  Eingang  rückständiger  Stammeinlagen  und  als  Reservefonds  zur
Deckung  von  Verlusten  am  Stammkapital:  die  Gesellschaftsgläubiger
können  fordern,  daß  die  Gesellschaft  das  einmal  einbezahlte  Nachschußkapital,
  soweit  es  für  diese  Zwecke  erforderlich,  unverkürzt  behält.

e)  Im  Hinblick  auf  die  vorstehenden  Regeln  kann  man  die  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  in  vier  Unterarten  einteilen,  nämlich
in  Gesellschaften

a)  ohne  Nachschußpflicht  der  Gesellschafter,

8)  mit  beschränkter  Nachschußpflicht  der  Gesellschafter,