Gesellschaft  m.  beschr.  Haftung.  Nachschüsse.  Gewinn  u.  Verlust.  §  218.  791

7)  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  und  dem  unbeschränkten  Recht
der  Gesellschafter,  sich  durch  Preisgabe  ihrer  Geschäftsanteile  von  der
Nachschußpflicht  zu  befreien,

5)  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  und  beschränktem  Preisgaberecht
  der  Gesellschafter.

3.  Außer  den  Stammeinlagen  und  den  Nachschüssen  kann  die  Satzung
den  Gesellschaftern  noch  andre  Leistungen  auferlegen,  ohne  die  für  diesen
Fall  nach  Aktienrecht  geltenden  Beschränkungen  einhalten  zu  müssen
(Gmb  HGes.  3  11).

4.  Ein  Recht  auf  eine  Beurkundung  der  Geschäftsanteile  steht  den
Gesellschaftern  nicht  zu.

VII.  1.  Die  Bilanz  wird  nur  bei  Bankgeschäften  öffentlich  bekannt
gemacht  (GmbHGes.  41  IV).

2.  Die  aktienrechtliche  Regel,  daß  Vermögensgegenstände  in  der
Bilanz  höchstens  zum  Anschaffungs=  oder  Herstellungspreise  angesetzt
werden  dürfen,  gilt  nur  für  Gegenstände,  die  nicht  zur  Weiterveräußerung,
sondern  dauernd  zum  Betriebe  des  Unternehmens  bestimmt  sind;  alle
andern  Sachen  sind  mit  dem  Wert,  der  ihnen  zu  der  Zeit  zukommt,  für
die  die  Bilanz  aufgestellt  wird,  anzusetzen,  auch  wenn  dieser  Wert  höher
ist  als  der  Anschaffungs=  oder  Herstellungswert  (GmbHGes.  42  Nr.  1.

3.  Außer  dem  durch  die  Stammeinlagen  gebildeten  Stammkapital,
dem  Reservefonds  u.  s.  f.  ist  auch  das  durch  Nachschüsse  gebildete  Kapital
in  die  Passiva  einzustellen  (GmbHGes.  42  Nr.  4).

Indes  ist  diese  Regel  nicht  zwingend.  Vielmehr  kann  die  Gesellschaft  unter  den
Bedingungen,  unter  denen  sie  eine  tatsächliche  Rückzahlung  der  Nachschüsse  beschließen
kann,  auch  die  Abschreibung  des  Nachschußkapitals  anordnen,  d.  h.  das  Nachschußkapital
aus  den  Passiven  fortlassen.  Die  Folge  ist,  daß  die  Gesellschaft,  obschon  sie  Verluste  an
ihrem  Kapital  erlitten  und  noch  nicht  wieder  eingebracht  hat,  doch  einen  Gewinn  verteilen
  kann.  Beispiel:

Aktiva.  Passiva.
Grundstüke  1  000  000  Schulden  1000000
Warr  500  000  Grundkapital.  100000
Forderungen.  450  000  Nachschüse  500  000
Gell  50  000

Hier  ist  ein  Verlust  von  100  000  Mark  vorhanden.  Schreibt  aber  die  Gesellschaft  die  Hälfte
ihres  Nachschußkapitals  ab,  so  ist  ein  Gewinn  von  150  000  Mark  verteilbar.

4.  Ein  Reservefonds  ist  nicht  obligatorisch.

5.  Keine  Bauzinsen.

6.  Ist  einem  Gesellschafter  ein  zu  hoher  Gewinn  ausgezahlt  worden,
so  muß  er  ihn  stets  zurückerstatten,  wenn  er  unredlich  war;  war  er  redlich,
so  ist  er  zwar  nicht  ganz  von  der  Erstattung  befreit  wie  der  Aktionär,  aber
er  haftet  doch  nur  so  weit,  als  in  der  Auszahlung  eine  unzulässige  Rückzahlung
  des  Stamm=  oder  Nachschußkapitals  liegt,  und  zwar  nach  den