792  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

Regeln,  die  für  die  Erstattung  einer  derartigen  Zahlung  gelten;  diese
Haftung  greift  auch  dann  Platz,  wenn  die  Bilanz,  auf  Grund  deren  die
Auszahlung  geschah,  in  gutem  Glauben  errichtet  war,  ist  also  insoweit
noch  strenger  als  die  eines  Kommanditisten  (GmbHGes.  31,  32).

VIII.  1.  Die  Satzung  kann  das  gesetzliche  Erfordernis,  daß  der  Beschluß,
  die  Gesellschaft  aufzulösen,  von  den  Gesellschaftern  mit  Dreiviertelmehrheit
  gefaßt  werden  muß,  nicht  bloß  erschweren,  sondern  auch  mildern
(Gmb  HGes.  60  Nr.  2).5

2.  Aus  wichtigen  Gründen  können  Gesellschafter,  deren  Anteile  zusammen
  mindestens  ein  Zehntel  des  Stammkapitals  ausmachen,  jederzeit
die  Auflösung  der  Gesellschaft  fordern;  die  Auflösung  erfolgt  auf  Klage
der  Gesellschafter  im  Prozeßwege  durch  gerichtliches  Urteil  (GmbHGes.  61).

3.  Gefährdet  die  Gesellschaft  das  Gemeinwohl,  indem  sie  gesetzwidrige
  Beschllisse  faßt  oder  gesetzwidrige  Handlungen  der  Geschäftsführer
wissentlich  duldet,  so  kann  sie  gleichfalls  durch  Urteil  ausgelöst  werden,
jedoch  nicht  im  Prozeßwege,  sondern  im  Verwaltungsstreitverfahren
(GmbHGes.  62).

IX.  1.  a)  Die  Veräußerung  eines  Geschäftsanteils  und  der  damit
verbundene  Wechsel  im  Gesellschafterbestande  ist  nur  gültig,  wenn  die
Veräußerung  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet  ist;  die  nämliche  Formvorschrift
  gilt  für  den  vorausgehenden  obligatorischen  Vertrag,  durch  den
ein  Gesellschafter  sich  zur  Veräußerung  seines  Anteils  verpflichtet;  doch
wird  der  Formmangel  dieses  obligatorischen  Vertrages  geheilt,  wenn  die
Veräußerung  selber  nachträglich  in  gehöriger  Form  erfolgt  (GmbHGes.
15  III,  IV).

b)  Im  Fall  der  Veräußerung  eines  Geschäftsanteils  haftet  der  Veräußerer
  für  die  auf  den  Anteil  noch  rückständige  Stammeinlage  nicht
wie  nach  Aktienrecht  bloß  zwei,  sondern  fünf  Jahre  (GmbHGes.  22).  Das
nämliche  gilt,  sofern  die  Satzung  nichts  andres  bestimmt,  für  die  auf  den
Anteil  rückständigen  Nachschüsse,  falls  die  Nachschußpflicht  der  Gesellschafter
eine  beschränkte  ist  oder  die  tatsächlich  eingeforderten  Nachschüsse  sich  innerhalb
  der  Grenze  halten,  bis  zu  der  die  Satzung  den  Gesellschaftern  das
Recht  entzieht,  sich  durch  Preisgabe  ihrer  Anteile  von  der  Nachschußpflicht
zu  befreien  (GmbHGes.  28);  dagegen  wird  in  Ansehung  aller  andern
Nachschüsse  der  Veräußerer  durch  die  Veräußerung  seines  Anteils  haftfrei.

0)  Bei  der  Vererbung  und  Veräußerung  kann  ein  Geschäftsanteil
anders  als  eine  Aktie  geteilt  werden;  jeder  Teil  muß  aber  in  Mark  durch
100  teilbar  sein  und  darf  nicht  unter  500  Mark  sinken;  die  Teilung  bedarf
der  schriftlichen  Genehmigung  der  Gesellschaft;  die  Gesellschaft  kann  aber
in  der  Satzung  für  den  Fall  auf  dies  Genehmigungsrecht  verzichten,  daß
die  Veräußerung  an  eine  Person  geschieht,  die  bereits  Gesellschafter  ist

5  Wiesner,  Arch.  f.  BR.  28  S.  298.