Gesellschaft  m.  beschr.  Haftung.  Auflösung.  Veräußerung  v.  Geschäftsanteilen.  8218.  793

oder  daß  mehrere  Erben  eines  verstorbenen  Gesellschafters  zur  Teilung
schreiten  (GmbHGes.  17).

d)  Die  Gesellschaft  selbst  soll  ihre  Geschäftsanteile  nur  erwerben,  wenn  der
Erwerb  aus  dem  über  den  Betrag  des  Stammkapitals  hinaus  vorhandenen  Vermögen
geschieht;  ist  auf  einen  Anteil  die  Stammeinlage  noch  nicht  voll  bezahlt,  so  ist  dessen  Erwerb
  der  Gesellschaft  gänzlich  verboten  (GmbHGes.  33).  Ob  der  Erwerb  innerhalb  oder
außerhalb  des  regelmäßigen  Geschäftsbetriebes,  ob  er  für  eigne  Rechnung  oder  für  Rechnung
  eines  Kommittenten  erfolgt,  macht,  anders  als  bei  der  Aktiengesellschaft,  keinen
Unterschied.

e)  Alliährlich  haben  die  Geschäftsführer  dem  Registergericht  ein  Mitgliederverzeichnis
  einzureichen  (GmbHGes.  40).

2.  a)  Bei  Satzungsänderungen  kann  das  gesetzliche  Erfordernis,  daß
sie  von  den  Gesellschaftern  nur  mit  Dreiviertelmehrheit  beschlossen  werden
können,  in  der  Satzung  zwar  erschwert,  nicht  aber  erleichtert  werden
(GmbHes.  53).

b)  Wird  das  Stammkapital  erhöht,  so  bedarf  die  Übernahme  der
zu  diesem  Zweck  gebildeten  neuen  Geschäftsanteile  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung  (GmbGes.  55  1).6

X.  Wirft  man  einen  Rückblick  auf  die  vorstehenden  Regeln,  so  ergibt
sich,  daß  die  Unterschiede  zwischen  der  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
und  der  Aktiengesellschaft  zwiefache  sind.

1.  Einerseits  wird  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  freier
gestellt  als  die  Aktiengesellschaft,  indem  ihr  mancher  lästige  Zwang,  der
dieser  obliegt,  abgenommen  wird:  hierher  gehört  namentlich,  daß  die
Gesellschaft  keinen  Aufsichtsrat  braucht,  daß  die  Gesellschafter  bei  ihren
Beschlüssen  nur  geringe  Formalitäten  einhalten  müssen,  daß  neben  das
unbewegliche  Grund=  ein  bewegliches  Nachschußkapital  gestellt  werden
kann,  daß  ein  Zwang  zur  öffentlichen  Bekanntmachung  der  Bilanzen  nur
ausnahmsweise  besteht  u.  s.  w.

2.  Andrerseits  müssen  die  Gesellschafter  die  Gunst,  die  ihnen  die
Regeln  zu  1  bringen,  durch  schwere  Opfer  verdienen.  Hierher  gehört
vor  allem,  daß  jeder  Gesellschafter  nicht  bloß  für  seine  eigne,  sondern  auch
für  die  Stammeinlage  der  andern  Gesellschafter  einstehn  muß  und  daß  ihm
die  Veräußerung  seines  Geschäftsanteils  sehr  erschwert  wird.  Der  Gesetzgeber
  nimmt  an,  daß  der  Gesellschafter  durch  diese  ihm  aufgenötigten
Opfer  zugleich  veranlaßt  werden  wird,  schon  bei  seinem  Eintritt  in  dies
Gesellschaft  und  ebenso  später  bei  der  Kontrolle  der  Gesellshaftsgeschäfte
vorsichtiger  und  aufmerksamer  zu  sein  als  ein  Aktionär.

6  Siehe  auch  RG.  62  S.  426.