794  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

IX.  Die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.

8  219.

I.  1.  Die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  ist  eine
Abart  der  gewöhnlichen  Kommanditgesellschaft,  die  sich  von  dieser  hauptsächlich
  dadurch  unterscheidet,  daß  die  Kommanditisten  nach  Art  einer
Aktiengesellschaft  organisiert  sind  und  daß  auch  auf  die  Gesellschaft  als
Ganzes  eine  Reihe  aktienrechtlicher  Regeln  übertragen  sind.  Hiernach
ist  die  KG.  a.  A.  eine  Gesellschaft  zur  gesamten  Hand,  die  sich  zusammensetzt
  aus  einem  oder  mehreren  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  oder
Komplementaren  und  aus  der  mit  juristischer  Persönlichkeit  ausgestatteten
Kommanditistengesamtheit.  Doch  wird  die  juristische  Persönlichkeit  der
Kommanditistengesamtheit  meist  geleugnet  und  dafür  der  KG.  a.  A.  als
Ganzen  juristische  Persönlichkeit  zugeschrieben.

Gegen  meine  Theorie  und  für  die  Annahme  juristischer  Persönlichkeit  der  ganzen
KG.  a.  A.  spricht,  wie  ich  zugebe,  der  Wortlaut  des  Gesetzes  (320  III).  Für  meine  Theorie
spricht,  daß  es  bei  dem  tatsächlichen  und  rechtlichen  Übergewicht,  das  den  Komplementaren
in  der  KG.  a.  A.  zweifellos  zukommt,  mehr  denn  unnatürlich  wäre,  wenn  man  sie  nicht  als
Mitprinzipale  des  Gesellschaftsgeschäfts,  nicht  als  Miteigentümer  des  Gesellschaftsvermögens
  ansehn  wollte.  Man  nehme  etwa  an,  daß  ein  Landesgesetz  Ausländern  den  Erwerb
  deutscher  Grundstücke  nur  mit  staatlicher  Genehmigung  gestattete:  wäre  es  wirklich
angemessen,  diese  Regel  bei  dem  Erwerbe  eines  Grundstücks  durch  eine  KG.  a.  A.  für  unanwendbar
  zu  erklären,  bloß  weil  die  Gesellschaft  in  Deutschland  ihren  Sitz  hat,  während

alle  ihre  Komplementare  Ausländer  sind?  Man  vergleiche  dazu  das  Flaggengesetz  vom
22.  Juni  1899  82  II.

2.  Die  KG.  a.  A.  zählt  stets  zu  den  Handelsgesellschaften,  hat  also
immer  kaufmännischen  Charakter,  auch  wenn  der  Gegenstand  ihres  Unternehmens
  kein  Handelsgewerbe  ist  (320  III,  210  II).

Von  den  einzelnen  Gesellschaftern  sind  die  Komplementare  für  ihre  Person  gleichfalls
  Kaufleute;  die  Kommanditisten  sind  es  dagegen  nicht.  Denn  das  Gesellschaftsunternehmen
  wird  im  Namen  der  Komplementare  und  der  Kommanditistengesamtheit,
nicht  im  Namen  der  Komplementare  und  der  einzelnen  Kommanditisten  betrieben.

II.  Gründung  ähnlich  wie  bei  der  Aktiengesellschaft.
Abweichungen.

1.  An  der  Feststellung  der  Satzung  müssen  sich  sämtliche  Komplementare  beteiligen;
die  Komplementare  zählen  also  von  Gesetzes  wegen  zu  den  Gründern  der  Gesellschaft;
sie  brauchen  aber  nicht  die  einzigen  Gründer  zu  sein;  vielmehr  steht  nichts  im  Wege,  daß
auch  einige  oder  gar  alle  Kommanditisten  an  der  Feststellung  der  Satzung  teilnehmen;  im
letzteren  Falle  ist  die  Gründung  Simultan-,  in  allen  andern  Fällen  ist  sie  Sukzessivgründung
  (321).

2.  Die  Komplementare  gelten  nicht  bloß  als  die  notwendigen  Gründer  der  KG.  a.  A.,
sondern  nehmen  zugleich,  wie  später  noch  näher  darzulegen,  die  Rolle  des  Vorstandes  der
Gesellschaft  ein.  So  erklärt  es  sich,  daß  die  Satzung  über  die  Bildung  des  Vorstandes  keine

1  So  Jörges  2Z.  49  S.  170;  Staub  Anm.  7  zu  8  320.