Kommanditgesellschaft  auf  Altien.  8  219.  795

Auskunft  zu  geben  braucht,  wohl  aber  die  Namen  der  Komplementare  anzeigen  muß;
diese  Namen  sind  auch  später  im  H.sregister  einzutragen  und  bekannt  zu  machen;  die
Satzung  muß  ferner,  wenn  die  Komplementare  Vermögenseinlagen  machen,  die  nicht
in  das  Grundkapital  eingerechnet  werden,  auch  diese  Einlagen  sowie  alle  etwa  zu  Gunsten
der  Komplementare  bedungenen  besondern  Vorteile  ausdrücklich  erwähnen  u.  s.  w.  (322,
323  IV;  s.  auch  323  I1).

3.  Bei  der  Sukzessivgründung  nehmen  an  der  konstituierenden  GV.  auch  die  Komplementare
  teil;  doch  haben  sie  kein  Stimmrecht:  bei  der  Berechnung  der  für  die  Beschlüsse
dieser  GV.  erforderlichen  Mehrheit  werden  sie  und  die  in  ihrem  Besitz  befindlichen  Aktien
nicht  berücksichtigt  (323  III,  327  I).

III.  Firma  wie  bei  der  Aktiengesellschaft  (20,  22).

IV.  1.  Wie  an  der  Spitze  der  Aktiengesellschaft  der  Vorstand,  so
stehn  an  der  Spitze  der  KG.  a.  A.  die  Komplementare  (320  II,  325);
namentlich  haben  sie  die  Gesellschaft  nach  außen  hin  zu  vertreten  und
nach  innen  die  Geschäfte  der  Gesellschaft  zu  führen.  Geht  man  freilich
ins  einzelne,  so  stellt  sich  sofort  heraus,  daß  die  Rechte  und  Pflichten  der
Komplementare  von  denen  eines  Aktiengesellschaftsvorstandes  gründlich
verschieden  sind.

a)  Die  Komplementare  nehmen  ihre  Stellung  als  Leiter  der  Gesellschaft
  von  Rechts  wegen  ein,  werden  also  nicht  erst,  wie  die  Vorstandsmitglieder,
  durch  Wahl  hineingebracht.  Dem  entspricht  es,  daß  diese  ihre
Stellung  ihnen  auch  nicht  nachträglich  wieder  genommen  werden  kann,
weder  willkürlich  noch  aus  triftigen  Gründen.  Allerdings  kann  ein  Komplementar
  aus  der  Gesellschaft  gänzlich  ausgeschlossen  werden.  Solange  er
aber  in  der  Gesellschaft  verbleibt,  verbleibt  er  auch  an  ihrer  Spitze.

b)  Das  Verbot  eignen  Geschäftsbetriebes  gilt  für  die  Komplementare
  nicht  in  dem  weiten  Umfang  wie  für  den  Vorstand,  sondern  nur  in
den  engeren  Grenzen  wie  für  offne  Handels5gesellschafter  (326).

e)  Die  Macht  der  Komplementare,  die  Gesellschaft  nach  außen  hin
zu  vertreten,  folgt  grundsätzlich  den  gleichen  Regeln  wie  die  Vertretungsmacht
  der  Komplementare  bei  der  gewöhnlichen  KG.;  mehrere  Komplementare
  haben  also  nicht,  wie  mehrere  Vorstandsmitglieder,  Gesamt-,
sondern  Einzelvertretungsmacht  (320  II).

d)  Die  Art  der  den  Komplementaren  obliegenden  Geschäftsführung
bestimmt  sich  nach  den  für  die  gewöhnliche  Kommanditgesellschaft  geltenden
Regeln;  so  darf  jeder  Komplementar  solche  Geschäfte,  die  der  gewöhnliche
  Betrieb  des  Gesellschaftsunternehmens  mit  sich  bringt,  für  sich  allein,
ohne  Befragen  der  andern  Komplementare,  vornehmen  (320  II).

Doch  sind  dem  Aktienrecht  folgende  Regeln  entnommen:  1.  Der  Komplementar
haftet  der  Gesellschaft  bei  der  Geschäftsführung  nicht  bloß  für  die  Sorgfalt,  die  er  in  eignen
Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt,  sondern  für  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes
  (s.  325  Nr.  7,  241  1);  2.  eine  Reihe  der  besondern  Obliegenheiten  eines  Aktiengesellschaftsvorstandes
  sind  auch  den  Komplementaren  auferlegt,  z.  B.  die  Anmeldung  gesellschaftlicher
  Rechtsverhältnisse  zum  H.  Sregister,  die  Einberufung  der  GV.,  die  Anfechtung