796  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

von  Beschlüssen  der  G.,  die  Aufstellung  eines  Geschäftsberichts  u.  s.  w.  (325);  3.  die  Geschäftsführung
  der  Komplementare  unterliegt  der  Kontrolle  des  Aufsichtsrats  (325  Nr.  5):
4.  sie  kann  auch  durch  Beschlüsse  der  GV.  beeinflußt  werden.  Ebenso  sind  dem  Aktienrecht
entnommen  gewisse  Beschränkungen  der  Vertretungsmacht,  z.  B.  bei  Nachgründungen,  beim
Verzicht  auf  Ersatzansprüche  (320  II,  324,  325  Nr.  7).

e)  Einzelnen  Komplementaren  kann  die  Vertretungsmacht  und  die  Befugnis  zur
Geschäftsführung  durch  die  Satung  oder  auch  durch  gerichtliche  Entscheidung  entzogen
sein  (117,  127,  323  IV).  Aber  sie  verbleiben  auch  in  diesem  Fall  an  der  Spitze  der  Gesellschaft;
  denn  gewisse  Vorstandsobliegenheiten  sind  nicht  den  vertretungsberechtigten  und
geschäftsführenden  Komplementaren,  sondern  den  Komplementaren  schlechthin  auferlegt.

2.  Wie  bei  der  Aktiengesellschaft  dem  Vorstande,  so  ist  bei  der  K.
a.  A.  den  Komplementaren  als  Kontrollorgan  übergeordnet  der  Aufsichtsrat.
  Seine  Rechte  und  Pflichten  sind  die  gleichen  wie  die  des
Aussichtsrats  einer  Aktiengesellschaft  (320  III,  325  Nr.  5);  nur  kann  er,
so  wenig  wie  er  die  Leiter  der  Gesellschaftsgeschäfte  frei  ernennt,  so  wenig
sie  absetzen.

Damit  ist  gesagt,  daß  die  Autorität,  die  der  aktienrechtliche  Aufsichtsrat  dem  Vorstande
gegenüber  hat,  dem  Aufsichtsrat  der  KG.  a.  A.  den  Komplementaren  gegenüber  fehlt.
Doch  ist  zu  beachten,  daß  die  Komplementare,  wenn  sie  dem  Aufsichtsrat  die  nötige  Auskunft
  verweigern,  in  Ordnungsstrafen  genommen  werden  können  (325  Nr.  9,  319,  246  1).

Der  Aufsichtsrat  wird  nur  von  den  Kommanditisten  gewählt  und  abgesetzt;  geraten
die  Kommanditisten  in  einen  Prozeß  mit  den  Komplementaren,  so  hat  er  erstere,  selbst
wenn  sie  unrecht  haben,  zu  vertreten  (s.  328  11).  Dennoch  darf  er  nicht  als  bloßes  Organ
der  Kommanditisten,  sondern  muß  als  Organ  der  ganzen  KG.  a.  A.  angesehn  werden.  Denn
er  ist  den  Komplementaren  geradezu  übergeordnet,  während  die  Kommanditisten  den
Komplementaren  nicht  übergeordnet  sind  und  also  auch  der  Aussichtsrat  ihnen  nicht  übergeordnet
  sein  könnte,  wenn  er  bloß  Organ  der  Kommanditisten  wäre.  Ferner  kann  er
Prozesse  unter  der  Gesellschaftsfirma  führen  (325  Nr.  7,  247),  sein  Gehalt  ist  aus  allgemeinen

Gesellschaftsmitteln  zu  bestreiten  u.  s.  w.

3.  Wie  bei  der  Aktiengesellschaft,  so  steht  auch  bei  der  KG.  a.  A.
den  ständigen  Organen  ein  unständiges  Organ,  die  Generalversammlung,
  zur  Seite.  Ihre  Zusammensetzung  und  ihre  Wirksamkeit
bestimmt  sich  nach  Aktienrecht,  mit  folgenden  tiefgreifenden  Besonderheiten
(320  III).

a)  Die  Generalversammlung  ist  nicht  eine  Versammlung  sämtlicher
Gesellschafter:  es  haben  nämlich  in  ihr  nur  die  Kommanditisten  Stimmrecht,
  nicht  die  Komplementare;  und  auch  dadurch,  daß  ein  Komplementar
selber  Aktien  zeichnet  oder  kauft  und  auf  diese  Weise  zugleich  Kommanditist
wird,  erlangt  er  das  Stimmrecht  nicht  (327  1).

b)  Obschon  die  Generalversammlung  nur  die  Kommanditisten  umfaßt,
  braucht  sie  sich  doch  nicht  mit  den  bescheidenen  Rechten  zu  begnügen,
die  den  Kommanditisten  bei  der  gewöhnlichen  Kommanditgesellschaft  zukommen.
  Vielmehr  haben  die  Kommanditisten  durch  ihre  aktienrechtliche
Organisation  ihre  Rechtsstellung  wesentlich  verstärkt.  Sie  können  nämlich
von  den  Komplementaren  einen  förmlichen  Geschäftsbericht  über  das  ver-2

  Siche  RG.  66  S.  38.