Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.  §  219.  797

flossene  Jahr  fordern  (325  Nr.  3).  Sie  haben  ferner  nicht  bloß  das  Recht,
die  von  den  Komplementaren  aufgestellte  Bilanz  zu  bemängeln,  sondern
sind  um  positive  Genehmigung  der  Bilanz  anzugehn,  derart,  daß  auch  die
Komplementare  ihre  Gewinnanteile  nicht  eher  beziehn  dürfen,  als  bis
die  Bilanz  genehmigt  ist  (325  Nr.  3,  329  1).  Sie  können  endlich  den  Aufsichtsrat
  mit  bindenden  Anweisungen  versehn  und  durch  dessen  Vermittlung
  auch  über  die  laufenden  Geschäfte  eine  Kontrolle  ausüben  sowie
die  ganze  Geschäftsführung  durch  außerordentliche  Revisoren  nachprüfen
(328  1,  325  Nr.  5,  327  III)  u.  s.  w.  Andrerseits  hat  aber  die  Generalversammlung
  nicht  entfernt  die  herrschende  Stellung  wie  bei  der  Aktiengesellschaft.
Insbesondre  kann  sie  den  Komplementaren  den  Abschluß  eines  neuen
Geschäfts  niemals  anbefehlen;  und  auch  das  umgekehrte  Recht,  ihnen
einen  Geschäftsabschluß  zu  verbieten,  hat  sie  nur  dann,  wenn  der  Abschluß
ein  ungewöhnlicher  ist  oder  geradezu  gegen  die  Pflichten  der  Komplementare
  verstößt;  ferner  kann  sie  die  von  den  Komplementaren  aufsgestellte
Bilanz  nur  im  ganzen  ablehnen,  aber  nicht  im  einzelnen  einseitig  abändern
  u.  s.  w.  (327  II).

4.  Die  Rechtsstellung  der  einzelnen  Kommanditisten  als  Organe  der  KG.  a.  A.
entspricht  der  Rechtsstellung  der  einzelnen  Aktionäre  als  Organe  der  Aktiengesellschaft
(320  II).

V.  1.  Das  aktive  Gesellschaftsvermögen  gehört  den  Komplementaren
und  der  Kommanditistengesamtheit  zur  gesamten  Hand.

2.  Für  die  Gesellschaftsschulden  haften  die  Komplementare  wie  bei
der  gewöhnlichen  Kommanditgesellschaft;  neben  ihnen  haftet  zur  gesamten
  Hand  mit  dem  aktiven  Gesellschaftsvermögen  auch  die  Kommanditistengesamtheit;
  dagegen  sind  die  einzelnen  Kommanditisten  mit  ihrem
Privatvermögen  nur  in  den  Ausnahmefällen  haftbar,  in  denen  auch  ein
Aktionär  für  die  Gesellschaftsschulden  persönlich  haftbar  ist  (320  II,  III).

VI.  Innerhalb  der  Gesellschaft  bestimmt  sich  die  Rechtsstellung  der
Komplementare  nach  dem  Recht  der  gewöhnlichen  Kommandit-,  die
Rechtsstellung  der  Kommanditisten  nach  dem  Recht  der  Aktiengesellschaft
(320  II,  III).

6  Eine  Besonderheit  ist,  daß  die  Komplementare  aus  dem  Gesellschaftsvermögen
so  lange  kein  Geld  auf  ihr  Kapitalkonto  entnehmen  dürfen,  als  das  reine  Gesellschaftsvermögen
  geringer  ist  als  das  Kommanditistengrundkapital  (329  1  Satz  2).

Ein  Komplementar  kann  zugleich  Kommanditist  sein,  indem  er  Kommanditistenaktien
  übernimmt.  Dann  wird  er  insoweit  nicht  wie  ein  Komplementar,  sondern  wie  ein
Kommanditist  behandelt.  Insbesondre  wird  sein  Aktienbesitz  rechtlich  von  seinem  Komplementarkapitalanteil
  scharf  geschieden.  Nur  fehlt  ihm,  wie  schon  erwähnt,  in  der  GV.
jedes  Stimmrecht.  Wenn  ein  Komplementar  (wie  dies  tatsächlich  die  Regel  zu  bilden
scheint)  außer  den  Einlagen  auf  die  von  ihm  übernommenen  Kommanditistenaktien  keine
andern  Einlagen  leistet,  so  ist  sein  Kapitalanteil  zunächst  gleich  Null;  wird  außerdem  vereinbart,
  daß  er  seine  Gewinnanteile  bar  abzuheben  hat  und  am  Verlust  nur  in  seiner  Eigenschaft

  als  Kommanditist  teilnimmt,  so  verbleibt  der  Kapitalanteil  sogar  dauernd  auf  dem
Nullpunkt  (es  sei  denn,  daß  HGB.  329  Platz  greift).