798  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

VII.  1.  Verfahren  bei  der  Gewinn=  und  Verlustberechnung  wie  im  Aktienrecht  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Bilanz  nicht  von  der  GB.  allein,  sondern  von  der  G.  und  den  Komplementaren
  gemeinsam  festgestellt  wird  (325  Nr.  3,  327  II).

2.  a)  Taxierung  der  Gesellschaftsaktiva  gleichfalls  nach  Aktienrecht.  Der  Wortlaut
des  Gesetzes  läßt  freilich  hierüber  insoweit  Zweifel,  als  es  sich  um  die  Feststellung  des
Gewinn-  und  Verlustanteils  der  Komplementare  handelt  (320  II,  325  Nr.  3).  Indes  wäre
es  tatsächlich  kaum  durchführbar,  bei  der  Gewinnberechnung  der  Komplementare  andre
Schätzungsregeln  anzuwenden  als  bei  der  Gewinnberechnung  der  Kommanditisten.

b)  Dagegen  muß,  falls  die  Satung  nichts  andres  bestimmt,  die  Passivseite  der
Bilanz  mit  Rücksicht  auf  die  Komplementare  anders  formiert  werden  als  mit  Rücksicht
auf  die  Kommanditisten  (320  III,  325  Nr.  3,  329).  Die  Komplementare  dürfen  nämlich
gemäß  dem  Recht  der  gewöhnlichen  KG.  den  jedesmaligen  Jahresüberschuß  als  Gewinn
behandeln:  deshalb  stellen  sie  unter  die  Passiva  (außer  den  Schulden,  dem  Erneuerungsfonds
  u.  dgl.)  regelmäßig  das  Reinvermögen  der  Gesellschaft  zu  Anfang  des  Jahres  ein.
Die  Kommanditisten  dürfen  dagegen  gemäß  dem  Recht  der  Aktiengesellschaft  als  Gewinn
nur  das  ansehn,  was  an  Uberschüssen  über  das  „Normalvermögen"  der  Gesellschaft  erzielt
wird:  deshalb  stellen  sie  unter  die  Passiva  (außer  den  Schulden  u.  s.  w.)  eben  dies  Normalvermögen

  ein,  d.  h.  1.  das  Grundkapital,  2.  die  Kapitalanteile  der  Komplementare,  3.  die
Reservefonds.

3.  a)  Wieviel  von  dem  Reingewinn  auf  die  Komplementare  einer-,  wieviel  auf
die  Kommanditistengesamtheit  andrerseits  entfällt,  ferner  wie  die  Komplementare  ihren
Anteil  unter  sich  verteilen,  ist  nach  dem  Recht  der  gewöhnlichen  KG.  zu  bestimmen  (320  11).

b)  Dagegen  ist  die  Verteilung  des  auf  die  Kommanditistengesamtheit  entfallenden
Anteils  unter  die  einzelnen  Kommanditisten  nach  Aktienrecht  zu  regeln  (320  III).

4.  Die  aktienrechtliche  Regel,  daß  5%  des  Reingewinns  zu  einem  obligatorischen
Reservefonds  abzuführen  sind,  gilt  auch  hier,  und  zwar  für  den  ganzen  Reingewinn  einschließlich
  des  den  Komplementaren  zufallenden  Anteils  (329  11).

5.  a)  Der  Gewinnanteil  der  Komplementare  wird  ihrem  Kapitalanteil  zugeschrieben
oder  bar  ausbezahlt.  Ob  das  eine  oder  das  andre  der  Fall,  bestimmt  sich  nach  dem  Recht
der  gewöhnlichen  KG.,  jedoch  mit  folgender  Beschränkung  (329  1):  eine  bare  Auszahlung
ist  nur  zulässig,  solange  das  Reinvermögen  der  Gesellschaft  größer  ist  als  das  Kommanditistengrundkapital.
  Bezeichnen  wir  also  das  Reinvermögen  mit  R,  das  Grundlapital
mit  0,  so  ist  die  Auszahlung  statthaft,  wenn  K  —  Gist.  Das  HGB.  braucht  dafür  die  umständlichere,
  aber  zum  gleichen  Ergebnis  führende  Formel:  die  Auszahlung  unterbleibt,
wenn  K  +G—R  P  K  ist,  wobei  K  die  Kapitalanteile  der  Komplementare  bezeichnet.

b)  Der  Gewinnanteil  der  Kommanditisten  wird  immer  bar  ausbezahlt.

6.  Der  Verlustanteil  der  Komplementare  wird  von  ihren  Kapitalanteilen  abgeschrieben.
  Der  Verlustanteil  der  Kommanditisten  wird  nicht  abgeschrieben,  weder  von  dem
ganzen  Grundkapital  noch  von  den  einzelnen  Aktien.

7.  Feste  Zinsen  können  den  Komplementaren  (mit  einem  der  Regel  zu  5  aentsprechenden
  Vorbehalt),  nicht  aber  den  Kommanditisten  versprochen  werden  ;  nur  Bauzinsen  sind
auch  zu  Gunsten  der  Kommanditisten  zulässig  (320  II,  110).

8.  Die  vorstehenden  Regeln  werden  satzungsmäßig  meistens  sehr  vereinfacht:  es
wird  eine  einheitliche  Gewinnrechnung  für  Komplementare  und  Kommanditisten  mit  einer
Vorzugsdividende  für  erstere  oder  auch  für  erstere  und  letztere  vorgeschrieben;  so  bekommen
z.  B.  bei  der  Diskontogesellschaft  in  Berlin  zunächst  die  Kommanditisten  eine  Vorzugsdividende
  von  4%  des  Grundkapitals;  von  dem  Überrest  fällt  ½8  an  die  Komplementare,
½8  an  den  Aufsichtsrat,  der  Rest  mit  gewissen  Abzügen  an  die  Kommanditisten.

VIII.  1.  Die  Auflösungsgründe  bestimmen  sich  nicht  nach  Aktienrecht,  sondern  nach
dem  Recht  der  gewöhnlichen  Kommanditgesellschaft.