Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.  8  219.  799

a)  Doch  wird  diese  Regel  in  voller  Reinheit  nur  für  die  in  der  Person  eines  Komplementars
  eintretenden  Auflösungsgründe  durchgeführt  (330  1):  sonach  hat  jeder  einzelne
Komplementar  und  jeder  seiner  Privatgläubiger  das  oben  S.  680  besprochene  Kündigungsrecht,
  der  Tod  eines  Komplementars  oder  sein  Privatkonkurs  löst  die  Gesellschaft  auf  u.  s.  w.

b)  Dagegen  erleidet  die  Regel  in  Ansehung  der  Auflösungsgründe,  die  sich  in  der
Person  eines  Kommanditisten  ereignen,  die  Abänderung,  daß  an  Stelle  des  einzelnen
Kommanditisten  die  Kommanditistengesamtheit  tritt  (330  II,  III).  Nur  die  Kommanditistengesamtheit
  hat  also  ein  Kündigungsrecht,  nicht  der  einzelne  Kommanditist;  und  zwar  bedarf
der  Kündigungsbeschluß  der  Zustimmung  einer  34-Mehlheit,  falls  die  Satzung  nicht  noch
strengere  Erfordernisse  aufstellt.  Ebenso  können  bloß  die  Privatgläubiger  der  Kommanditistengesamtheit
  (wenn  solche  vorhanden),  nicht  die  eines  einzelnen  Kommanditisten
kündigen.  Endlich  löst  auch  der  Konkurs  über  das  Privatvermögen  eines  einzelnen  Kommanditisten
  die  Gesellschaft  nicht  auf.

e)  Ahnlich  steht  es  mit  der  Auflösung  der  Gesellschaft  durch  Beschluß  der  Gesellschafter;
  der  Beschluß  setzt,  wie  bei  der  gewöhnlichen  Kommanditgesellschaft,  Einstimmigkeit
  der  Gesellschafter  voraus;  nur  tritt  an  Stelle  der  einzelnen  Kommanditisten  die  Kom-Mmanditistengesamtheit:
  es  genügt,  wenn  sie  durch  einen  mindestens  mit  3¾¾-Mehrheit  zu
fassenden  Beschluß  der  Auflösung  zustimmt  (330  1I1).  "

d)  Was  endlich  die  Konkurseröffnung  über  das  Vermögen  der  KG.  a.  A.  betrifft,
so  gilt  hier  das  Recht  der  gewöhnlichen  Kommanditgesellschaft  überhaupt  nicht,  sondern
reines  Aktienrecht  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Rechte  und  Pflichten  der  Vorstandsmitglieder
auf  die  Komplementare  übertragen  sind:  insbesondre  kann  Konkurs  nicht  bloß  bei  Zahlungsunfähigkeit,
  sondern  auch  bei  Überschuldung  der  KG.  a.  A.  eröffnet  werden  (Konk  Ordn.  209).

2.  2)  Die  Wirkungen  der  Auflösung  bestimmen  sich  bezüglich  der  Komplementare
nach  dem  Recht  der  gewöhnlichen  Kommanditgesellschaft,  bezüglich  der  Kommanditisten
nach  Aktienrecht  (320  II,  III,  325  Nr,  8,  9).  Daraus  ergibt  sich  z.  B.  folgender  Satz:
das  Gesellschaftsvermögen  darf  unter  die  Kommanditisten  erst  dann  aufgeteilt  werden,
wenn  das  Sperriahr  abgelaufen  ist  und  alle  Gesellschaftsgläubiger  befriedigt  oder  sichergestellt
  sind;  dagegen  kann  der  den  Komplementaren  zukommende  Anteil  am  Gesellschaftsvermögen
  sofort  ausgezahlt  werden,  ohne  Rücksicht  auf  Sperrjahr  und  Gläubiger,  es  sei
denn,  daß  das  Gesellschaftsvermögen  überschuldet  oder  die  Gesellschaft  zahlungsunfähig  ist.

b)  Doch  muß  sich  die  Regel  zu  a,  obwohl  sie  an  und  für  sich  verwickelt  genug  ist,
noch  Ausnahmen  gefallen  lassen.

a)  Die  Liquidation  des  Gesellschaftsvermögens  ist  nämlich  nicht  bloß  den  Komplementaren,
  sondern  auch  besondern  von  der  GV.  der  Kommanditisten  zu  wählenden
Mitliquidatoren  übertragen  (331).  Der  Satz,  daß  die  Kommanditistengesamtheit  durch
die  Komplementare  vertreten  wird,  bleibt  also  bei  der  Liquidation  außer  Ansatz.

ß)  Dagegen  wird  letzterer  Satz  im  Konkurse  der  KWG.  a.  A.,  wenn  es  sich  um  die
Zustimmung  zum  Zwangsvergleich  handelt,  wieder  hervorgeholt:  der  Zwangsvergleich
bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  nur  der  Zustimmung  der  Komplementare;  eine  besondre  Zustimmung
  der  Kommanditistengesamtheit  ist  unnötig  (KonkOrdn.  211).

IX.  1.  a)  Für  den  Eintritt  neuer,  für  das  freiwillige  oder  unfreiwillige  Ausscheiden
alter  Komplementare  gilt  das  gleiche  Recht  wie  bei  der  gewöhnlichen  Kommanditgesellschaft.
Hiernach  kann,  falls  die  Satzung  nicht  ein  andres  bestimmt,  der  Eintritt  oder  das  Ausscheiden
  nur  erfolgen,  wenn  alle  andern  Komplementare  und  die  Mehrheit  der  Kommanditisten
  ihre  Genehmigung  erteilen;  die  Kommanditistenmehrheit  muß  3¾  des  bei  der  Abstimmung
  beteiligten  Aktienkapitals  umfassen,  da  jede  Anderung  in  der  Person  der  Komplementare,
  die  nicht  in  der  Satzung  besonders  vorgesehn  ist,  zugleich  eine  Satzungsänderung
bedeutet  (s.  330).

b)  Für  den  Eintritt  neuer  und  das  Ausscheiden  alter  Kommanditisten  gilt

Aktienrecht.