800  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

2.  Satzungsänderungen  bedürfen,  wenn  die  Satzung  nichts  andres  besagt,  der
Zustimmung  aller  Komplementare  und  einer  ¾4.-Mehrheit  der  Kommanditisten  (320  III,
327  11).

3.  Erhöhung  und  Herabsetzung  des  Kommanditistengrundkapitals  wie  bei  der
Aktiengesellschaft,  nur  daß  außer  einer  ¾-Mehrheit  der  Kommanditisten  auch  sämtliche
Komplementare  dafür  stimmen  müssen  (320  III,  327  1I).

4.  Besondre  Vorschriften  bestehn  für  die  Umwandlung  der  KG.  a.  A.  in  eine
Aktiengesellschaft  (332  ff.).  Die  Aktien  der  für  die  Umwandlung  stimmenden  Kommanditisten
  müssen  mindestens  ¼¾  des  nicht  auf  die  Aktien  der  Komplementare  entfallenden
Teils  des  Grundkapitals  darstellen.  Vor  der  Anmeldung  des  Umwandlungsbeschlusses  sind
nach  einer  in  dem  Beschluß  anzugebenden  Weise  die  Vorstandsmitglieder  der  künftigen
Aktiengesellschaft  zu  wählen  und  ist  für  einen  höchstens  zwei  Monate  vor  der  Anmeldung
liegenden  Zeitpunkt  eine  Bilanz  des  Gesellschaftsvermögens  aufzustellen.  Mit  der  Eintragung
  des  Umwandlungsbeschlusses  in  das  H.  sregister  geht  die  Umwandlung  vor  sich,
scheiden  also  insbesondre  die  Komplementare  aus  der  Gesellschaft  aus.  Unverzüglich
nach  der  Eintragung  muß  der  Vorstand  die  vorher  aufgestellte  Bilanz  in  den  Gesellschaftsblattern
  veröffentlichen  und  zugleich  die  Gesellschaftsgläubiger  in  gleicher  Art  wie  bei
einer  Herabsetzung  des  Grundkapitals  auffordern,  sich  zu  melden;  alle  Gläubiger,  deren
Forderungen  vor  der  letzten  öffentlichen  Aufforderung  entstanden  sind,  sind  sofort  zu  befriedigen
  oder  sicherzustellen,  jedoch  nur,  wenn  sie  es  besonders  verlangen;  die  Mitglieder
des  Vorstandes  haften  den  Gläubigern  für  die  Beobachtung  dieser  Vorschriften  persönlich

als  Gesamtschuldner;  ebenso,  falls  sie  eine  Verletzung  der  Vorschriften  wissentlich  geschehen
lassen,  die  Aufsichtsratsmitglieder.

X.  Die  eingetragene  Genossenschaft.“

1.  Begriff.
8  220.

I.  Eine  eingetragene  Genossenschaft  leegt  vor,  wenn
in  einem  eigens  hierfür  eingerichteten  öffentlichen  Register  irgend  ein
Unternehmen  unter  der  Bezeichnung  „Genossenschaft“  eingetragen  ist

(.  EGenGes.  13,  94).  Außer  durch  diese  Eintragung  wird  sie  durch  folgende
  Merkmale  charakterisiert.

1.  Die  Genossenschaft  ist  ein  Verein  mit  eigner  Rechtspersönlichkeit
  (EGen  Ges.  17  I).

2.  Sie  muß  eine  privatschriftlich  beurkundete  Satzung  haben  (EGen-Ges.
  5).

3.  Sie  hat  keine  fest  bestimmte  Zahl  von  Mitgliederstellen,  und  es
fehlt  demgemäß  bei  ihr  eine  Einrichtung,  die  den  „Aktien“  der  Aktiengesellschaft
  oder  den  „Geschäftsanteilen“  der  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  entspricht;  allerdings  finden  sich,  wie  später  zu  zeigen,  sog.  Ge-1

  Goldschmidt  2  27  S.  1,  37  S.  23;  Josl  in  Hirths  Annalen  (90)  S.  417;  Crüger,
Arch.  f.  öff.  Recht  9  S.  389;  Brückmann,  Arch.  f.  BR.  28  S.  223;  Hmmemamn  Geschäftsanteil
  u.  Geschäftsguthaben  (Diss.  09);  Kommentare  zum  EGenGes  von  Parisius  u.  Crüger
6.  Aufl.  (08),  Birkenbihl-Maurer  2.  Aufl.  (98).