Eingetragene  Genossenschaft.  Begriff.  Arten.  8  220.  801

schäftsanteile  auch  bei  ihr  (s.  unten  S.  805);  doch  wird  mit  diesem  Namen
bei  ihr  etwas  ganz  andres  bezeichnet  als  bei  der  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung.  Die  Mitglieder  der  Genossenschaft  heißen  Genossen.

4.  Sie  ist  ähnlich  einer  Aktiengesellschaft  organisiert;  ihre  Hauptorgane
  heißen  wie  bei  der  Aktiengesellschaft  Vorstand,  Aufsichtskat,
  Generalversammlung.

5.  Ein  festes  Grundkapital  ist  nicht  vorhanden.

6.  Jeder  Genosse  ist  verpflichtet,  eine  feste  Geschäftseinlage  in  die
Genossenschaft  einzubringen;  doch  kann  die  Einlage  eine  ganz  geringe
sein.  Außerdem  ist  er,  wenn  die  Genossenschaft  in  Konkurs  fällt,  ihr
gegenüber  verpflichtet,  „Nachschüsse“  zur  Deckung  der  Genossenschaftsschulden
  zu  leisten.  Andre  Pflichten  gegenüber  der  Genossenschaft  hat  er
nur  insoweit,  als  die  Satzung  sie  ihm  besonders  auferlegt.  Eine  Erhöhung
seiner  Pflichten  ist  im  Wege  der  Satzungsänderung  auch  ohne  seinen  Willen
zulässig.

7.  Ob  und  wie  die  Genossen  für  die  Genossenschaftsschulden  unmittelbar
  gegenüber  den  Genossenschaftsgläubigern  haftbar  sind,  ist  für
die  verschiedenen  Arten  der  Genossenschaft  verschieden  bestimmt.  Solcher
Arten  unterscheiden  wir  drei:

die  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haftpflicht;
die  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht;
die  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht.

Was  diese  Unterscheidung  zu  bedeuten  hat,  wird  erst  später  (unten
9*#226  V)  zu  zeigen  sein.

8.  Die  Genossenschaft  braucht  sich  nicht  mit  dem  Betriebe  eines
voll=  oder  minderkaufmännischen  Handelsgewerbes  zu  befassen.  Wohl
aber  muß  ihr  Unternehmen  wirtschaftlicher  Art  sein  und  die  Bestimmung
haben,  den  Erwerb  oder  die  Wirtschaft  ihrer  Mitglieder  zu  fördern.

Beispiele.  I.  Genossenschaften  können  sein:  1.  Konsumvereinec,  die  ihren
Mitgliedern  für  den  Haushalt  billige  Waren  liefern;  2.  Vorschuß  vereine,  die  ihren
Mitgliedern  für  Haushalt  oder  Gewerbebetrieb  Kredit  gewähren;  3.  Rohstoff-  und
Absatzgenossenschafter,  die  den  Gewerbebetrieb  ihrer  Mitglieder  durch  Lieferung
  guten  Rohmaterials  oder  durch  Besorgung  des  Verkaufs  gewerblicher  Erzeugnisse
fördern;  4.  Produktivgenossenschaften,  die  auf  einen  Gewerbebetrieb  für
gemeinsame  Rechnung  ihrer  Mitglieder  gerichtet  sind  u.  s.  w.  II.  Als  Genossenschaften
können  nicht  organisiert  werden:  Bildungs-,  Unterhaltungs-,  Wohltätigkeitsvereine  u.  s.  w.

Eine  besondre  Beschränkung  gilt  für  Konsum=  und  für  Vorschußvereine:  jenen  ist
der  regelmäßige  Warenverkauf,  diesen  die  regelmäßige  nicht  bloß  die  Anlegung  von  Geldbeständen
  bezweckende  Gewährung  von  Darlehnen  nur  an  die  eignen  Genossen  erlaubt;  dagegen
  ist  im  übrigen  den  Genossenschaften  nach  Maßgabe  ihrer  Satzung  der  geschäftliche
Verkehr  auch  mit  Nichtgenossen  gestattet  (EGen  Ges.  8IV,  II,  1  Nr.  5,  31,  152,  153,  160).

9.  Das  Register,  in  das  die  Genossenschaften  eingetragen  werden,

ist  ohne  ersichtlichen  Grund  vom  Handelsregister  getrennt,  unterliegt  aber
im  ganzen  denselben  Vorschriften  wie  dieses.
Cosack,  Handelkrecht.  7.  Aufl.  51