802  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

Doch  fehlt  eine  Vorschrift,  die  der  Bestimmung  von  HGB.  15  entspricht.  Sonach
ist  die  Wirkung  einer  Eintragung  im  Genossenschaftsregister,  falls  das  Gesetz  nicht  für
einzelne  Fälle  ein  andres  bestimmt  (s.  EGenGes.  29,  86),  nicht  rechtsbestärkend,  sondern
nur  rechtsbekundend.

Eingehende  Regeln  über  die  Führung  des  Genossenschaftsregisters  hat  der  Bundesrat
durch  Beschluß  vom  1.  Juli  1899  aufgestellt.

II.  Die  eingetragene  Genossenschaft  gilt  zwar  nicht  als  „Handelsgesellschaft",
  wohl  aber  als  Kaufmann  (EGenGes.  17  II),  während  die
einzelnen  Genossen  als  solche  der  Kaufmannseigenschaft  selbstverständlich
entbehren.

2.  Gründung.
21.

I.  1.  Die  Gründung  einer  Genossenschaft  ist  stets  Simultangründung.
Sie  geht  in  der  Art  von  statten,  daß  mindestens  sieben  der  künftigen  Genossen
  eine  schriftliche  Satzung  errichten  und  unterschreiben,  daß  sie  sodann
den  ersten  Vorstand  und  Aufsichtsrat  der  künftigen  Genossenschaft  bestellen,
daß  demnächst  der  Vorstand  die  Genossenschaft  zur  Eintragung  im  Genossenschaftsregister
  anmeldet  und  daß  endlich  das  Registergericht  die  Eintragung
  vornimmt  und  öffentlich  bekannt  macht  (EGenGes.  4,  5,  11,  10,
12,  13).

Die  Satzung  ist  teils  kürzer  teils  länger  als  bei  der  Aktiengesellschaft.  Kürzer,  weil
sie  z.  B.  nichts  über  die  Bestellung  des  Vorstandes  zu  enthalten  braucht.  Länger,  weil  sie
3.  B.  Vorschriften  über  die  Nachschuß=  und  Haftpflicht  der  Genossen,  über  die  Bildung
eines  Reservefonds  u.  dgl.  aufstellen  muß  (EGenGes.  6—9).

2.  Daß  die  Genossen  die  ihnen  obliegenden  Geldeinlagen  wenigstens
teilweise  vor  der  Registrierung  der  Genossenschaft  bar  einzahlen  müssen,
ist  nicht  vorgeschrieben.  Ebensowenig  ist  die  Erstattung  eines  Gründungsgutachtens
  erforderlich.  Auch  sind  besondre  Sicherungsmaßregeln  für  den
Fall  einer  qualifizierten  Gründung  nicht  vorgesehn.

II.  Vor  der  Eintragung  im  Register  ist  die  Genossenschaft  als  solche
nicht  vorhanden  (EGenGes.  13).

Ist  die  Eintragung  erfolgt,  so  werden  etwaige  Mängel  der  Gründung  ähnlich  behandelt

  wie  im  Aktienrecht;  doch  gelten  die  Mängel  sämtlich  als  heilbar  (EGen  Ges.  94  bis
97;  R.FG.  147).

III.  Besondre  Regeln  über  die  Haftung  für  Gründungsmißbräuche  fehlen.

3.  4.  5.  Firma.  Organisation.  Genossenschaftsvermögen  und
Genossenschaftsschulden.

lv722.

I.  Die  Genossenschaft  muß  eine  Firma  haben.  Die  Firma  ist  Sachfirma
  in  noch  strengerer  Art  als  die  einer  Aktiengesellschaft;  denn  sie  soll
nicht  bloß  der  Regel  nach,  sondern  immer  den  Gegenstand  des  Unter-