Eingetragene  Genossenschaft.  Gründung.  Firma.  Organisation.  88  221,  222.  803

nehmens  angeben  und  darf  einen  Personennamen  unter  keinen  Umständen
enthalten.  Außerdem  soll  sie  den  ausdrücklichen  Zusatz  „eingetragene
Genossenschaft“  und  den  Vermerk  „mit  unbeschränkter  Haftpflicht“,  „mit
beschränkter  Haftpflicht“  oder  „mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht“  enthalten
  und  sich  von  allen  in  derselben  Gemeinde  bereits  bestehenden  Genossenschaftsfirmen
  deutlich  unterscheiden  (EGenGes.  3).

Beispiel:  „Arbeiterwohnungsgenossenschaft,  eingetragene  Genossenschaft  mit  beschränkter
  Haftung“.

II.  Die  Organisation  der  eingetragenen  Genossenschaft  stimmt
mit  der  einer  Aktiengesellschaft  in  vielen  Punkten  überein.  Hauptunterschiede:


1.  a)  Mitglieder  des  Vorstandes  und  Aufsichtsrats  können  nur  Genossen
  sein  (EGenGes.  9  II;  eine  Ausnahme  s.  ebenda  Satz  2).  Die  Mindestzahl
  der  Vorstandsmitglieder  ist  zwei  (EGen  Ges.  24  II).

b)  Das  Recht,  die  Genossenschaft  als  Vorstand  zu  vertreten,  kann
nicht  einem  einzelnen  Vorstandsmitgliede  verliehn  werden,  sondern  nur
mindestens  zweien  zusammen  (EGenes.  25).

e)  Ein  Verbot  eignen  Geschäftsbetriebes  gilt  für  die  Mitglieder
des  Genossenschaftsvorstandes  nicht.

d)  Daß  Vorstands-  und  Aufsichtsratsmitglieder,  die  ihre  Pflichten  schuldhaft  verletzen,
  nicht  bloß  der  Genossenschaft,  sondern  auch  den  Genossenschaftsgläubigern  haftbar
sind,  ist  nur  bestimmt:  bei  der  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haft=  oder  Nachschußpflicht
  für  den  Fall,  daß  nach  Beginn  der  Liquidation  die  Vorstandsmitglieder  in  ihrer
Eigenschaft  als  Liquidatoren  das  Vermögen  der  Genossenschaft  vor  Ablauf  des  Sperrjahrs
oder  vor  Befriedigung  oder  Sicherstellung  der  Genos  senschaftsgläubiger  unter  die  Genossen
verteilen  (E#en  Ges.  90  111);  bei  der  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  in  dem
nämlichen  Fall  sowie  dann,  wenn  Gewinne  oder  Geschäftsguthaben  in  Widerspruch  zu
Gesetz  oder  Satzung  an  Genossen  ausgezahlt  oder  wenn  nach  Eintritt  des  Konkursfalls
Zahlungen  an  Genossenschaftsgläubiger  geleistet  werden  (EGenGes.  142).  Von  den
besondern  für  die  Haftung  der  Vorstands-  und  Aufsichtsratsmitglieder  geltenden  aktienrechtlichen
  Regeln  ist  nur  die  eine  übernommen,  daß  die  Ersatzansprüche  der  Genossenschaft  und
selbstverständlich  auch  die  der  Genossenschaftsgläubiger  in  fünf  Jahren  verjähren  (EGen-Ges.
  34  IV,  41  1IV,  90  (9),  99  111.

2.  Bei  der  Generalversammlung  tritt,  anders  als  nach  Aktienrecht,
die  Person  des  einzelnen  Genossen  in  den  Vordergrund.  Deshalb  hat
jeder  Genosse  gleichmäßig  und  unabänderlich  eine  Stimme:  die  Abstimmung
  geschieht  nach  Köpfen;  auch  ist  das  Stimmrecht  höchst  persönlich:
nur  Geschäftsunfähige,  Miterben,  Personenvereine  und  nach  Bestimmung
der  Satzung  auch  Frauen  dürfen  sich  durch  Bevollmächtigte  vertreten  lassen;
ein  Bevollmächtigter  darf  immer  nur  einen  Genossen  vertreten  (EGenGes.
43,  77  1).  Regelmäßig  entscheidet  die  einfache  Mehrheit  der  erschienenen
Genossen.  Alle  Beschlüsse  sind  zu  protokollieren,  aber  formlos,  nicht
notariell;  den  Genossen  und  der  Staatsbehörde  ist  die  Einsicht  in  das
Protokollbuch  gestattet  (EGen  Ges.  47).