804  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

Das  Recht,  die  sofortige  Einberufung  der  Versammlung  oder  die  Erweiterung  der
Tagesordnung  zu  fordern,  steht  dem  zehnten  Teil  der  Genossen  zu;  die  Satzung  kann  das
Recht  auch  einem  kleineren  Teil  geben  (EGenGes.  45).  Die  Einladung  zur  Versammlung
muß  eine  Woche,  die  Bekanntmachung  der  Tagesordnung  drei  Tage  vor  dem  Versammlungstage
  geschehn  (EGen  Ges.  46).  Der  Versammlung  allein  vorbehalten  ist:  die  Wahl  des
Aufsichtsrats  und,  falls  die  Satzung  nichts  andres  bestimmt,  auch  des  Vorstandes,  die  Entlassung
  von  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  Aufsichtsrats,  die  Bilanzfestsetzung,  die  Satzungsänderung,
  die  Bestimmung  der  von  den  Genossen  zu  leistenden  Einlagen,  falls  die  Bestimmung
  nach  Höhe  und  Zeit  nicht  bereits  in  der  Satzung  getroffen  ist,  die  Festsetzung,  in
welchen  Grenzen  den  Genossen  Kredit  zu  gewähren  ist  u.  s.  w.  (Eßen  Ges.  16,  24,  36,
48—500.

3.  Prokuristen  und  Bevollmächtigte,  deren  Vollmacht  sich  auf  den
gesamten  Geschäftsbetrieb  bezieht,  dürfen  nicht  bestellt  werden  (E#en  Ges.42).

4.  Alle  Genossenschaften  unterliegen  einer  Revision,  und  zwar
nicht,  wie  die  Aktiengesellschaften,  nur  ausnahmsweise  bei  Gründung,
Nachgründung  u.  dgl.,  sondern  in  regelmäßiger  Wiederkehr  mindestens  alle
zwei  Jahre.  Der  Revisor  soll  eine  sachverständige,  unparteiische  Person,  darf
also  nicht  Mitglied  der  zu  revidierenden  Genossenschaft  sein.  Er  wird  für
solche  Genossenschaften,  die  einen  Revisionsverband  gegründet  haben,  von
diesem  Verbande,  sonst  vom  Gericht  ernannt  (EGen  Ges.  53—64).

Dem  Revisor  sind  die  Geschäftsbücher,  Waren=  und  Geldbestände  u.  s.  f.  zu  zeigen;
er  hat  einen  Revisionsbericht  zu  erstatten,  der  der  nächsten  Generalversammlung  zur  Beschlußfassung
  vorzulegen  ist;  dagegen  kann  er  nicht  etwa,  wenn  er  Mißstände  vorfindet,
deren  Beseitigung  anordnen;  er  hat  also  nur  beratende  Stimme.  —  Der  Revisionsverband
muß  mehrere  Genossenschaften  umfassen.  Er  darf  außer  der  Revision  nur  noch  die  gemeinsame
  Wahrnehmung  der  Interessen  der  zu  ihm  gehörenden  Vereine  verfolgen,  z.  B.  ihre
gegenseitigen  Geschäftsbeziehungen  fördern,  nicht  dagegen  ein  eignes  Gewerbe  betreiben.
Der  Verband  muß  eine  eigne  Satzung  besitzen,  die  namentlich  über  die  Art  der  Revision
Auskunft  gibt.  Er  ist  nur  zuständig,  wenn  ihm  das  Recht  der  Revision  besonders  verliehen
ist,  und  zwar  durch  die  Zentralbehörde  des  Bundesstaats,  in  dem  die  zugehörigen  Genossenschaften
  ihren  Sitz  haben,  oder,  wenn  die  Genossenschaften  verschiedenen  Bundesstaaten
  angehören,  durch  den  Bundesrat;  die  Behörde  darf  aber  dem  Verbande  das  Recht
nicht  willkürlich  versagen,  sondern  nur,  wenn  er  den  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht  entspricht
  oder  keine  Gewähr  für  eine  sachgemäße  Revision  bietet;  aus  den  nämlichen  Gründen
kann  die  Behörde  auch  das  einmal  erteilte  Revisionsrecht  zurücknehmen.  Der  Verband
hält  Generalversammlungen  ab,  die  der  höheren  Verwaltungsbehörde  anzuzeigen  sind;
die  Behörde  kann  einen  Vertreter  in  die  Versammlung  entsenden.  Der  Verband  wird
nicht  registriert;  doch  ist  von  der  Erteilung  und  Zurücknahme  des  Revisionsrechts  den  Registergerichten,
  in  deren  Bezirk  eine  zum  Verbande  gehörige  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat,
Nachricht  zu  geben  (CEGen  Ges.  54—60).  —  Bei  Vereinen,  die  keinem  Verbande  angehören,
erfolgt  die  Bestellung  eines  Revisors  auf  Antrag  des  Vorstandes  nach  Anhörung  der  oberen
Verwaltungsbehörde  durch  das  Registergericht;  stimmen  Vorstand  und  Verwaltungsbehörde
  über  die  Person  eines  Revisors  überein,  so  muß  das  Gericht  diesen  ernennen

(EGenGes.  61).

III.  Für  das  Aktivvermögen  der  Genossenschaft  gelten  dieselben
Regeln  wie  nach  Aktienrecht.  Dagegen  werden  die  Schulden  der  Genossenschaft
  anders  behandelt  als  die  der  Aktiengesellschaft.