Eingetragene  Genossenschaft.  Revision.  Geschäftsanteil.  §§  222,  223.  805

1.  Bei  der  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  sind
die  Genossen  mit  ihrem  Privatvermögen  den  Genossenschaftsgläubigern
unter  keinen  Umständen  haftbar  (EGen  Ges.  2  Nr.  2).

2.  Das  nämliche  gilt  grundsätzlich  auch  bei  der  Genossenschaft  mit
unbeschränkter  und  bei  der  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht.
Die  Haftfreiheit  der  Genossen  fällt  aber  fort,  wenn  die  Genossenschaft
in  Konkurs  gerät.  Eingehender  ist  hierüber  erst  später  zu  sprechen
(s.  unten  S.  814  ff.).

6.  Rechtsstellung  der  einzelnen  Genossen  innerhalb  der  Genossenschaft.
g  223.

Z„  I.  Für  die  Frage,  inwieweit  ein  Genosse  zur  persönlichen  Mitarbeit
in  den  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  berechtigt  und  verpflichtet  ist,
sind  dieselben  Regeln  maßgebend  wie  im  Aktienrecht.

II.  Dagegen  wird  das  Recht  und  die  Pflicht,  eine  Einlage  in  die  Genossenschaft
  einzubringen,  anders  geregelt  als  im  Aktienrecht.

1.  Die  Höhe  der  Einlage  ist  für  jeden  Genossen  nur  in  der  Art
bestimmt,  daß  die  Satzung  angeben  muß,  wieviel  er  höchstens  leisten
darf  und  wieviel  er  mindestens  leisten  muß;  ersterer  Betrag,  also  die
höchste  zulässige  Einlage,  heißt  Geschäftsanteil,  letzterer  Betrag,
also  die  geringste  zulässige  Einlage,  sei  Mindesteinlage  genannt.
Die  Satzung  kann  Geschäftsanteil  und  Mindesteinlage  beliebig  groß  oder
klein  bestimmen;  nur  muß  die  Mindesteinlage  mindestens  ein  Zehntel
des  Geschäftsanteils  betragen  und  Mindesteinlage  wie  Geschäftsanteil  für
jeden  Genossen  gleich  groß  seint  (EGenGes.  7  Nr.  2).

2.  Sowohl  die  Mindesteinlage  wie  der  Geschäftsanteil  kann  durch
Mehrheitsbeschluß  —  freilich  durch  Beschluß  einer  verstärkten  Mehrheit  —
erhöht  werden  (EGenGes.  16  II).  Das  Recht  jedes  Genossen,  aus  der  Genossenschaft
  auszutreten,  dient  dazu,  die  Härte  dieses  Satzes  zu  mildern.

3.  Die  Einlage  braucht  nicht  auf  einmal  eingezahlt  zu  werden.  Vielmehr
  kann  ein  Genosse,  der  die  Mindesteinlage  gemacht  hat,  allmählich
freiwillige  Nachzahlungen  leisten,  bis  der  Geschäftsanteil  erreicht  ist;  die
Genossenschaftskasse  dient  ihm  alsdann  als  Sparkasse.

Auch  die  Mindesteinlage  braucht  nicht  sofort  eingezahlt  zu  werden;  es  kann  also
Genossenschaften  geben,  die  ohne  jede  Einzahlung  gegründet  werden;  nur  muß  die  Satzung
den  spätesten  Zahlungstermin  bestimmen  (EWen  Ges.  7  Nr.  2).

Gegen  die  Einlagen,  zu  deren  Zahlung  die  Genossen  verpflichtet  sind,  haben  sie
kein  Recht  der  Aufrechnung  (EGen  Ges.  22  III),  so  wenig  wie  die  Aktionäre.  Dagegen  ist
Barzahlung  der  Einlage  nicht  vorgeschrieben;  die  aktienrechtliche  Erschwerung  der  Angabe
  an  Zahlungsstatt  gilt  also  nicht.

4.  Ist  ein  Genosse  mit  der  Einzahlung  der  Einlage  säumig,  so  treten  die  gewöhn-1

  RG.  64  S.  193.