806  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

lichen  Verzugsfolgen  ein.  Daß  der  Verein  ihm  die  Mitgliedschaft  ganz  entziehe,  geht
nur  an,  wenn  die  Satzung  es  besonders  bestimmt  (EGenGes.  68  11).

5.  Eine  Ermäßigung  der  Mindesteinlage  oder  des  Geschäftsanteils  sowie  eine  Verlängerung
  der  Fristen  für  die  Einzahlung  der  Einlage  ist  nur  in  den  Formen  zulässig,  die
bei  Auflösung  der  Genossenschaft  für  die  Verteilung  des  Genossenschaftsvermögens  gelten;
ganz  unzulässig  ist  es,  daß  die  Genossenschaft  einem  Genossen  vor  dessen  Austritt  die  Einlage
  zurückbezahlt  oder  die  Einlagepflicht  erläßt  (EGenGes.  22).

III.  Außer  der  gewöhnlichen  Einlagepflicht  besteht  für  alle  Genossen
eine  außerordentliche  teils  unbeschränkte,  teils  beschränkte  Nachschußpflicht;
  sie  ist  aber  nur  im  Konkurse  wirksam  (s.  unten  S.  811  V).
Weitere  Leistungen  liegen  den  Genossen  nur  ob,  wenn  die  Satzung  es
bestimmt;  doch  dürfen  diese  Leistungen  nicht  auf  Geld  gehn:  denn  alles
Geld,  das  der  Genosse  als  solcher  an  die  Genossenschaft  zu  leisten  hat,  ist
„Einlage“.2

IV.  Für  jeden  Genossen  wird  ein  Geschäftsguthaben  berechnet,
  das  dem  Kapitalanteil  der  Gesellschafter  bei  der  offnen  Gesellschaft
  entspricht.

1.  Das  Geschäftsguthaben  hat  zum  Grundstock  die  von  dem  Genossen
  anfänglich  geleistete  Einlage.  Demnächst  kann  seine  Höhe  wechseln,
indem  die  Gewinnanteile  des  Genossen  ihm  zu-,  die  Verlustanteile  von
ihm  abgeschrieben  werden  (EGenGes.  19).  Auch  kann  der  Genosse  das
Guthaben  willkürlich  erhöhn,  indem  er  seine  Einlage  nachträglich  verstärkt.
Dagegen  kann  ernicht  auch  umgekehrt  das  Guthaben  willkürlich  vermindern;
denn  er  darf,  anders  als  der  offne  Gesellschafter,  auf  sein  Guthaben  kein
Geld  entnehmen:  nicht  bloß  nicht  die  Mindesteinlage,  die  er  zu  zahlen
verpflichtet  war,  sondern  auch  nicht  die  freiwillig  über  das  Mindestmaß
hinaus  geleisteten  Zahlungen  oder  die  stehen  gebliebenen  Gewinne  darf
er  sich  herauszahlen  lassen,  mag  auch  die  Genossenschaft  mit  der  Auszahlung
einverstanden  sein  (EGenGes.  22  II).

2.  Die  Zu-  und  die  Abnahme  des  Guthabens  hat  gewisse  enge
Grenzen:  das  Guthaben  darf  weder  durch  nachträgliche  Einzahlung  noch
durch  Zuschrift  von  Gewinnanteilen  über  den  Betrag  des  statutarischen
„Geschäftsanteils“  wachsen  (EGenGes.  7  Nr.  2,  19),  es  kann  umgekehrt
durch  Verlustabschreibungen  nicht  unter  Null  sinken.

3.  Bei  der  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  kann  ein  Genosse,
  dessen  Geschäftsguthaben  durch  Einlage  oder  Gewinnzuschreibung
den  Geschäftsanteil  erreicht  hat,  einen  zweiten  oder  noch  mehrere  Geschäftsanteile
  erwerben  (EGenGes.  134—138);  ein  verstärktes  Stimmrecht
erwirbt  er  dadurch  nicht.  Bei  den  andern  Arten  der  Genossenschaft  darf
jeder  Genosse  nur  einen  einzigen  Anteil  haben  (EGenGes.  119,  126).

4.  Die  Summe  der  Kapitalanteile  der  offnen  Gesellschafter  ist  gleich  dem  gesamten
Reinvermögen  der  Gesellschaft.  Dagegen  ist  die  Summe  der  Geschäftsguthaben  der  Ge-2

  RG.  62  S.  312,  68  S.  94.