Eingetragene  Genossenschaft.  Geschäftsguthaben.  Gewinn,  Verlust.  85223,  224.  807

nossen  nicht  gleich  dem  gesamten  Reinvermögen  der  Genossenschaft;  vielmehr  sammelt
die  Genossenschaft  Reservefonds  an,  deren  Wert  den  Geschäftsguthaben  nicht  zugeschrieben
  wird.

7.  Gewinn  und  Verlust.
g  224.

1.  Ahnlich  wie  im  Aktienrecht  wird  die  Bilanz,  der  Gewinn  und  der
Verlust  auf  Grund  eines  Entwurfs  des  Vorstandes  und  eines  Berichts
des  Aufsichtsrats  durch  die  Generalversammlung  festgestellt:  die  Bilanz
ist  vom  Vorstande  öffentlich  bekannt  zu  machen  (EGenGes.  33,  38,  48).

II.  Die  Genossenschaften  wollen  ihren  Mitgliedern  meist  unmittelbar
durch  ihre  Geschäftsführung  nützen,  also  etwa  die  Vorschußvereine  niedrig
verzinsliche  Darlehne,  die  Konsumvereine  gute,  billige  Waren  für  die
Genossen  beschaffen.  Deshalb  spielt  die  Erzielung  eines  geschäftlichen
Reingewinns  meist  eine  geringe  Rolle.

1.  Der  Gewinn  wird  nicht  nach  den  positiven  Regeln  des  Aktienrechts,
  sondern  nach  den  allgemeinen  Regeln  richtiger  Bilanzierung  berechnet,
  und  zwar  für  jedes  Geschäftsjahr  getrennt  wie  bei  der  offnen
Gesellschaft,  so  daß  der  Überschuß  eines  Geschäftsjahrs  auch  dann  als
Gewinn  gilt,  wenn  die  Verluste  früherer  Jahre  noch  nicht  wieder  eingebracht
sind.  Demnach  sind  in  die  Passiva  der  Bilanz  nicht  ein  unveränderliches
Grundkapital,  sondern  die  jährlich  wechselnden  Summen  aller  Geschäftsguthaben
  der  Genossen  einzustellen.  Bloß  die  eine  aktienrechtliche  Regel
gilt  auch  für  die  Genossenschaft,  daß  ein  Teil  des  Reingewinns  zu  einem
obligatorischen  Reservefonds,  der  nur  für  die  Deckung  bilanzmäßiger  Verluste
  folgender  Jahre  dienen  soll,  abgeführt  werden  muß;  das  Gesetz  bestimmt
  aber  über  die  Größe  dieses  Abzuges  nichts,  sondern  überläßt  die
Bestimmung  der  Satzung;  selbst  ganz  kleine  Abzüge  müssen  also  genügen
(EGen  Ges.  7  Nr.  4).

2.  Der  bilanzmäßige  Reingewinn  wird  an  die  Genossen  nach
Verhältnis  ihrer  Geschäftsguthaben  verteilt;  doch  ist  die  Verteilung  zunächst
  nur  rechnungsmäßig:  der  Gewinnanteil  wird,  wie  bereits  erwähnt,
dem  Geschäftsguthaben  jedes  Genossen  zugeschrieben;  erst  wenn  das  Guthaben
  den  Geschäftsanteil  erreicht,  wird  der  Gewinn  bar  ausbezahlt
(EGenGes.  19).  Dadurch  sollen  die  Guthaben  der  Genossen  allmählich
auf  gleiche  Höhe  gebracht  werden.  Die  Satzung  kann  diese  Regeln  aber
ändern,  also  den  Gewinn  etwa  nach  Köpfen  verteilen  oder  die  bare  Auszahlung
  des  Gewinns  gestatten,  bevor  der  Geschäftsanteil  erreicht  ist.
Doch  sind  der  Satzungswillkür  Grenzen  gesetzt.

a)  Eine  Gewinnauszahlung  darf  niemals  an  Genossen  erfolgen,  deren
Geschäftsguthaben  durch  Verluste  vermindert  ist  (EGen  Ges.  19  II).

Diese  Regel  erstrebt  ein  ähnliches  Ziel  wie  der  Satz  des  Aktienrechts,  daß  Gewinne
so  lange  nicht  zur  Verteilung  kommen,  als  ein  Verlust  früherer  Jahre  nicht  wieder  ein-