808  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

gebracht  worden  ist:  im  Aktienrecht  soll  das  Grundkapital  tunlichst  auf  der  ursprünglichen
Höhe  erhalten  werden;  im  Genossenschaftsrecht  wird  das  gleiche  für  die  Einlagen  der  Genossen
  erstrebt.  Doch  bestehn  zwischen  beiden  Methoden  wesentliche  Verschiedenheiten.
1.  Nach  Aktienrecht  gilt  der  Betriebsüberschuß  eines  Jahrs,  solange  als  die  früheren  Verluste
  nicht  gedeckt  sind,  gar  nicht  als  Gewinn;  nach  Genossenschaftsrecht  gilt  er  als  Gewinn
und  wird  dem  Guthaben  der  Genossen  anteilig  zugeschrieben,  und  nur  seine  bare  Auszahlung
an  die  Genossen  ist  verboten.  2.  Nach  Aktienrecht  ist,  solange  ein  Verlust  am  gesamten
Grundkapital  noch  nicht  gedeckt  ist,  eine  Gewinnauszahlung  an  keinen  Aktionär  erlaubt;
nach  Genossenschaftsrecht  ist  dagegen  nur  die  Gewinnauszahlung  an  diejenigen  Genossen
verboten,  deren  besondres  Guthaben  durch  Verlust  vermindert  ist;  gesetzt  z.  B.,  daß  das
Jahr  1911  einer  Genossenschaft  einen  Verlust  von  20  000,  das  Jahr  1912  aber  einen  Gewinn
von  10  000  Mark  gebracht  hat,  so  ist  die  Gewinnauszahlung  an  die  1911  eingetretenen
Genossen  verboten,  an  die  1912  eingetretenen  erlaubt;  denn  selbstverständlich  ist  durch  den
Verlust  von  1911  nur  das  Guthaben  der  ersteren  Gruppe  von  Genossen  gemindert,  nicht
auch  das  Guthaben  der  letzteren  Gruppe.  3.  Beim  Austritt  eines  Genossen  aus  der  Genossenschaft
  ist  ihm  sein  ganzes  Guthaben  einschließlich  der  letzten  Jahresgewinne,  ohne
Rücksicht  auf  die  älteren  noch  nicht  gedeckten  Verluste,  auszuzahlen;  das  Aktienrecht  dagegen
  kennt  eine  Auszahlung  des  Guthabens  an  austretende  Aktionäre  nur  bei  Amortisation
  von  Aktien  und  bei  der  Herabsetzung  des  Grundkopitals.

b)  Feste  Zinsen  von  ihrer  Einlage  oder  ihrem  Guthaben  dürfen

den  Genossen  nicht  zugesagt  werden  (EGenGes.  21);  auch  nicht  „Bauzinsen“.


0)  Die  Satzung  kann  bestimmen,  daß  ein  Gewinn,  er  mag  groß
oder  klein  sein,  an  die  Genossen  gar  nicht  verteilt,  sondern  unverkürzt
dem  Reservefonds  zugeführt  wird  (Methode  der  Raiffeisenschen  Kassen).
—  d)  Die  Zuschreibung  des  Gewinns  zum  Guthaben  darf  nicht  angeordnet
  werden,  wenn  das  Guthaben  bereits  den  Geschäftsanteil  erreicht
hat  (EGenGes.  7  Nr.  2,  19);  überschießender  Gewinn  ist  also  in  jedem
Fall  bar  auszuzahlen  oder  dem  Reservefonds  zuzuführen.

3.  Auf  die  Verteilung  des  nach  den  vorstehenden  Regeln  zu  berechnenden  Gewinns
hat  der  einzelne  Genosse  kein  festes  Recht  wie  der  Aktionär.á  Er  muß  es  sich  also  gefallen
lassen,  daß  die  GV.  den  Gewinn  anderweit  verwendet,  daß  sie  z.  B.,  obschon  die  Satzung
dies  nicht  verordnet,  freiwillig  den  ganzen  Gewinn  zum  Reservefonds  abführt;  einer  Satzungsänderung
  bedarf  es  zu  diesem  Zweck  nicht.  Wenn  aber  die  GV.  die  Bilanz  genehmigt
hat,  erwirbt  der  Genosse  ein  festes  Recht  auf  den  ihm  nach  dieser  Bilanz  gesetzlich  oder
satzungsgemäß  zukommenden  Gewinnanteil,  und  die  GV.  kann  dies  Recht  nur  beseitigen,
wenn  sie  die  Bilanz  als  ungültig  anfechten  kann,  z.  B.  wegen  Irrtums.  Aber  dies  Recht
des  Genossen  ist  (anders  als  das  des  Aktionärs)  noch  kein  Gläubigerrecht,  sondern  nur  korporatives
  Mitgliedsrecht;  der  Genosse  kann  also  im  Konkurse  der  Genossenschaft  seinen
Gewinnanteil  nicht  als  Forderung  anmelden;  ein  Gläubigerrecht  bezüglich  des  von  der  GV.
festgestellten  Gewinnanteils  erlangt  der  Genosse  erst,  wenn  er  dessen  Barauszahlung
fordern  kann,  also  dann,  wenn  sein  Guthaben  den  Geschäftsanteil  erreicht  oder  wenn  die
Satzung  die  Barauszahlung  schon  vorher  bestimmt.?

4.  Zinsen  oder  zu  hohe  Gewinnanteile,  die  ein  Genosse  bezieht,  muß  er  an  die
Genossenschaft  zurückzahlen,  ohne  daß  ihn  sein  guter  Glaube  hierwider  schützt.

1  RG.  37  S.  19.
2  Vgl.  RH.  23  Nr.  59.
3  RH.  23  Nr.  59;  RG.  13  S.  28.