Eingetragene  Genossenschaft.  Gewinn,  Verlust.  Auflösung.  s§  224,  225.  809

III.  Ebenso  wie  der  Gewinn  wird  auch  der  Verlust,  soweit  er  nicht
aus  dem  Reservefonds  gedeckt  wird,  auf  die  Genossen  nach  Verhältnis
ihrer  Guthaben  verteilt;  und  zwar  ist  der  auf  jeden  Genossen  entfallende
Verlustanteil  nicht  durch  Nachschüsse  zu  decken,  sondern  wird  nur  rechnungsmäßig
  von  seinem  Guthaben  abgeschrieben  (EGenGes.  19).

Die  Abschreibung  geschieht  auf  die  Guthaben  sämtlicher  Genossen,  also  auch  derer,
die  zu  der  Zeit,  zu  der  das  verlustbringende  Geschäft  abgeschlossen  wurde,  noch  nicht  Mitglieder
  der  Genossenschaft  waren.“  —  Ist  das  Guthaben  durch  die  Abschreibung  auf  Null
gebracht,  so  ist  eine  weitere  Abschreibung,  die  es  in  einen  Schuldenposten  verwandeln  würde,
nicht  zulässig.  Vielmehr  bleibt  ein  die  Guthaben  überschreitender  Verlust,  wie  bei  der
Aktiengesellschaft,  zunächst  unverteilt.  —  Je  größer  das  Guthaben  des  Genossen,  desto
höher  auch  sein  Verlustanteil.  Ganz  angemessen,  da  ja  auch  sein  Gewinnanteil  um  so
höher  ist.  Deshalb  kunn  keine  Rede  davon  sein,  daß  die  Genossen  mit  größeren  Guthaben
wegen  ihres  höheren  Verlustanteils  den  Rückgriff  an  die  Genossen  mit  geringeren  Guthaben
  und  geringerem  Verlustanteil  nehmen  (EGen  Ges.  21  II).  Doch  ist  die  Verlustverteilung
nach  Verhältnis  der  Guthaben  nicht  zwingendes  Recht:  die  Satzung  kann  z.  B.  auch  die
Verteilung  nach  Köpfen  vorschreiben;  ebenso  kann  die  Satzung  oder  ein  die  Satzung  abändernder
  Beschluß  der  GV.  anordnen,  daß  die  Verluste  nicht  von  den  Guthaben  abzuschreiben,
  sondern  durch  nachträgliche  Einlagen  zu  decken  sind.

8.  Auflösung  der  Genossenschaft.
a)  Ohne  Konkurs  über  das  Genossenschaftsvermögen.
225.

I.  Die  Auflösung  der  Genossenschaft  tritt,  wenn  zunächst  von  dem
Fall  der  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Genossenschaftsvermögen
abgesehn  wird,  mit  Ablauf  der  in  der  Satzung  bestimmten  Zeit  oder  durch
Beschluß  der  Generalversammlung  ein;  der  Beschluß  muß,  wenn  die
Satzung  nicht  eine  noch  größere  Mehrheit  fordert,  mit  Dreiviertelmehrheit
gefaßt  werden  (EGenGes.  79,  78).  Dagegen  kann  der  einzelne  Genosse
die  Auflösung  nicht  fordern,  so  wenig  wie  bei  der  Aktiengesellschaft  der
einzelne  Aktionär,  mögen  noch  so  triftige  Gründe  seiner  Forderung  zur
Seite  stehn;  er  muß  sich  mit  seinem  Recht,  für  seine  Person  aus  der  Genossenschaft
  auszutreten,  begnügen.

Ausnahmsweise  wird  eine  Genossenschaft  auch  durch  Anordnung  der  Behörde
aufgelöst:  I.  durch  Anordnung  des  Registergerichts,  wenn  die  Mitgliederzahl  unter  7  sinkt,
und  zwar,  wenn  der  Vorstand  die  Auflösung  beantragt,  sofort,  sonst  erst  nach  6  Monaten
EGenGes.  80);  II.  durch  Anordnung  des  Verwaltungsgerichts,  wenn  die  Genossenschaft
sich  gesetzwidriger  Handlungen  schuldig  macht,  durch  die  das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,
oder  wenn  sie  andre  als  die  gesetzlich  bezeichneten  Zwecke  verfolgt  (EGen  Ges.  81).

1  II.  Die  Auflösung  ist  im  Register  einzutragen  (EGenGes.  82);  die
Eintragung  wirkt  rechtsbekundend;  nur  soweit  sie  die  Vertretungsmacht
des  Vorstandes  beschränkt,  wirkt  sie  rechtsbestärkend  (EGenGes.  29,  86).

4  R.  4  S.  106.