810  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

III.  1.  Liquidationsverfahren  ähnlich  wie  bei  der  Aktiengesellschaft
(EGenGes.  82  ff.).  Namentlich  ist  die  Verteilung  des  Vermögens  erst  nach
Ablauf  des  Sperrjahrs  und  nach  Deckung  aller  gegen  die  Genossenschaft
erhobenen  Forderungen  gestattet  (EGen  Ges.  90).

2.  Die  Verteilung  des  Genossenschaftsvermögens  geschieht  nicht,  wie
bei  der  Aktiengesellschaft,  ausschließlich  nach  Verhältnis  der  Kapitalbeteiligung
der  Genossen,  sondern,  wie  bei  der  offnen  Gesellschaft,  nach  einem  gemischten
  Prinzip:  vorab  wird  jedem  Genossen  sein  Geschäftsguthaben,
wie  es  sich  zu  Beginn  der  Liquidation  stellt,  ausbezahlt,  der  Überschuß
aber  nach  Köpfen  verteilt;  doch  kann  die  Satzung  eine  andre  Art  der  Verteilung
  vorschreiben  (EGenGes.  91).

Das  Geschäftsguthaben  wird  auf  Grund  einer  Bilanz,  die  zu  Beginn  der  Liquidation
  aufzustellen,  zu  veröffentlichen  und  zum  Register  einzureichen  ist,  für  jeden  Genossen
  neu  berechnet  (Liquidationsbilanz);  Verluste  oder  Gewinne,  die  sich  in
der  Zwischenzeit  zwischen  der  letzten  Jahresbilanz  und  dieser  Liquidationsbilanz  ergeben
haben,  werden  den  Guthaben  ab-  oder  zugeschrieben,  und  zwar  der  Gewinn  auch  dann,
wenn  dadurch  der  Geschäftsanteil  überschritten  wird;  doch  werden  Einlagen,  die  auf  das
Guthaben  erst  nach  der  letzten  Jahresbilanz  eingezahlt  sind,  bei  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung
  nicht  berücksichtigt;  diese  Einlagen  werden  also  dem  Endguthaben  des  Genossen
mit  ihrem  Kapitalwert  ohne  Zuschlag  oder  Abzug  zugeschrieben  (EGen  Ges.  89,  91).  Ein
Gewinn,  der  erst  nach  Aufstellung  der  Liquidationsbilanz  gemacht  wird,  wird  dagegen
den  Geschäftsguthaben  nicht  anteilig  zugeschrieben,  sondern  als  Überschuß  über  die  Guthaben
behandelt,  also  nach  Köpfen  verteilt;  solch  ein  Gewinn  wird  jedesmal  erzielt,  wenn  das
Genossenschaftsvermögen  bei  der  Liquidationsbilanz  vorsichtig  eingeschätzt  ist  und  im
Verlauf  der  Liquidation  zu  höheren  Preisen  versilbert  wird;  ferner  gehört  auch  der  Reservefonds
  zu  den  Überschüssen.  Natürlich  ist  auch  ein  Verlust,  der  sich  in  der  Zeit  nach  Aufstellung
  der  Liquidationsbilanz  herausstellt,  nach  Köpfen  zu  verteilen.

IV.  Der  Schluß  der  Liquidation  ist  zum  Register  anzumelden;#  die  Eintragung

wirkt  für  die  damit  verbundene  Aufhebung  der  Liquidatorenvollmacht  rechtsbestärkend
(EGen  Ges.  86).

b)  Konkhurs  der  Genollenschaft.
#22.

I.  1.  Die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Genossenschaftsvermögen
ist  zulässig,  mag  die  Genossenschaft  noch  fortbestehn  oder  bereits  aus  einem
der  im  vorigen  Paragraphen  besprochenen  Grunde  aufgelöst  sein  (EGen-Ges.
  98).

2.  Zum  Antrage  auf  Konkurseröffnung  ist  außer  den  Gläubigern
jedes  Vorstandsmitglied  und  jeder  Liquidator  befugt;  der  Antragsteller
muß  aber,  wenn  die  andern  Vorstandsmitglieder  oder  Mitliquidatoren
sich  dem  Antrage  nicht  anschließen,  die  Voraussetzungen  der  Konkurseröffnung
  glaubhaft  machen  (EGen  Ges.  99,  100).

3.  Regelmäßig  setzt  die  Konkurseröffnung  voraus,  daß  die  Genossen-1

  Abw.  RG.  28  S.  73