Eingetragene  Genossenschaft.  Liquidation.  Konkurs.  g8g  225,  226.  811

schaft  zahlungsunfähig  ist;  doch  genügt  statt  der  Zahlungsunfähigkeit  auch
bloße  Überschuldung  des  Genossenschaftsvermögens:

a)  bei  der  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht,  wenn  die
Uberschuldung  ein  Viertel  der  Haftsummen  der  Genossen  übersteigt
(EGen  Ges.  140).

b)  bei  allen  Genossenschaften,  wenn  sie  bereits  aufgelöst  sind  und
damit  die  Hoffnung  verschwunden  ist,  daß  die  Überschuldung  wieder  beseitigt
  werde  (E##en  Ges.  98  1).

4.  Wegen  Unzulänglichkeit  der  Konkursmasse  zur  Deckung  der
Konkurskosten  darf  die  Konkurseröffnung  nicht  abgelehnt  werden  (CGen-Ges.
  100  II).  Der  Grund  ist,  daß  die  Konkurseröffnung  nicht  bloß  für
die  zur  geit  vorhandene  Konkursmasse,  sondern  auch  für  die  Nachschußund
  Haftpflicht  der  Genossen  von  Bedeutung  ist.

5.  Die  Konkurseröffnung  ist  im  Genossenschaftsregister  einzutragen
(EGenGes.  102).

II.  Die  Bestellung  eines  Gläubigerausschusses  ist  nicht,  wie  bei  allen
andern  Konkursen,  fakultativ,  sondern  obligatorisch  (EGenGes.  103).

III.  Die  Konkurseröffnung  bewirkt  die  Auflösung  der  Genossenschaft,
wenn  sie  nicht  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  bereits  aufgelöst  war  (EGen-Ges.
  101,  98).  Trotzdem  dauert  während  des  Konkurses  die  Organisation
der  Genossenschaft  fort;  insbesondre  liegt  es  dem  Vorstande  oder  den  an
dessen  Stelle  getretenen  Liquidatoren  ob,  zwar  nicht  die  Verwaltung
des  Genossenschaftsvermögens  fortzuführen  —  dies  ist  vielmehr  Sache
des  Konkursverwalters  —,  wohl  aber  bei  Feststellung  der  Genossenschaftsschulden
  das  Interesse  der  Genossen  wahrzunehmen;  alsbald  nach  der
Konkurseröffnung  ist  eine  Generalversammlung  einzuberufen,  um  zu  beschließen,
  ob  statt  der  bisherigen  Vorstands=  und  Aufsichtsratsmitglieder
oder  Liquidatoren  neue  zu  wählen  seien  (EGenGes.  104,  118,  121).

Eine  Einstellung  des  Verfahrens  ist  erst  zulässig,  wenn  alles  zur  Schlußverteilung
bereit  ist  und  nur  unter  Zustimmung  sämtlicher  Gläubiger,  die  bei  der  Schlußverteilung
zu  berücksichtigen  sind;  ob  nicht  festgestellte  Forderungen  sicher  gestellt  werden  müssen,  bestimmt
  das  Konkursgericht  (EGen  Ges.  116  II).

V.  Eine  besonders  wichtige  Folge  der  Konkurseröffnung  ist,  daß
nunmehr  die  Nachschuß=  und  die  etwaige  Haftpflicht  der  Genossen  wegen
der  Genossenschaftsschulden  in  Kraft  tritt.

1.  Bei  der  Genossenschaft  mitunbeschränkter  Haftpflicht
  müssen  die  Genossen  aus  ihrem  Privatvermögen  den  ganzen
Ausfall  decken,  den  die  Genossenschaftsgläubiger  bei  der  Verfolgung  ihrer
Ansprüche  im  Genossenschaftskonkurse  erleiden.

a)  Die  zur  Deckung  dieses  Ausfalls  erforderlichen  Beiträge  der  Genossen
  werden  zunächst  in  einem  Nachschußverfahren  aufgebracht.