812  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

a)  Die  Beitragspflicht  der  Genossen  gilt  nämlich  fürs  erste  nicht
unmittelbar  gegenüber  den  Gläubigern,  sondern  nur  gegenüber  der  Ge—
nossenschaft:  sie  ist  Nachschußpflicht,  nicht  Haftpflicht.  Die  Genossen
müssen  also  über  ihre  satzungsmäßigen  Einlagen  hinaus  so  viel  Nachschüsse
zur  Genossenschaftskasse  zahlen,  als  zur  Deckung  der  Unterbilanz  nötig  ist;
und  zwar  sind  die  Nachschüsse,  falls  die  Satzung  keine  andre  Verteilung
bestimmt,  von  den  Genossen  nach  Köpfen  zu  leisten;  entzieht  sich  ein  Genosse
  der  Beitreibung  des  auf  ihn  entfallenden  Nachschusses,  sei  es,  daß
er  zahlungsunfähig  ist,  sei  es,  daß  er  seine  Zahlungsmittel  zu  verbergen
weiß,  so  müssen  die  übrigen  Genossen  den  Ausfall  tragen  (EGenGes.  105
I—III);  sie  sind  also  als  Gesamtschuldner  nachschußpflichtig,  aber  mit  der
Rechtswohltat  der  Teilung.  Selbstverständlich  hat  aber  ein  Genosse,  der
kraft  seiner  ergänzenden  Solidarhaft  für  die  Nachschüsse  eines  Mitgenossen
aufkommen  muß,  nach  Maßgabe  des  bürgerlichen  Rechts  den  Rückgriff
gegen  letzteren.

Dagegen  kann  er  nicht  etwa  den  Rückgriff  an  die  Genossenschaft  nehmen;  denn  diese
übt  ja  nur  ihr  gutes  Recht  aus,  wenn  sie  gegen  ihre  Mitglieder  deren  ergänzende  Solidarhaft
geltend  macht;  sie  kann  also  wegen  des  Gebrauchs  dieses  Rechts  nicht  ersatzpflichtig  sein.
Auch  Euen  Ges.  105  1IV  steht  nicht  entgegen;  denn  hier  ist  von  der  Erstattung  einer  Zahlung
die  Rede,  die  ein  Genosse  nicht  auf  Grund  seiner  Solidarhaft,  sondern  freiwillig  vorschußweise
  geleistet  hat:  zur  Rückgabe  einer  derartigen  Zahlung  ist  die  Genossenschaft  selbstverständlich
  verpflichtet.

ß)  Die  Beitreibung  der  Nachschüsse  besorgt  der  Konkursverwalter;
er  fertigt  zu  diesem  Behuf  einen  Plan  an,  aus  dem  die  Höhe  der  insgesamt
erforderlichen  Nachschüsse  und  des  auf  jeden  einzelnen  Genossen  entfallenden
  Beitrages  hervorgeht,  und  treibt,  nachdem  der  Plan  zuvor  durch
das  Konkursgericht  geprüft  und  für  vollstreckbar  erklärt  ist,  die  Nachschüsse
von  den  Genossen  bei,  nötigenfalls  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung;
einer  förmlichen  Klage  gegen  die  Genossen  bedarf  es  also  nicht;  die  beigetriebenen
  Nachschüsse  werden  zur  Befriedigung  der  Genossenschaftsgläubiger
  verwendet  (EGen  Ges.  106  f.).

Die  eigentliche  „Nachschußrechnung“  wird  erst  aufgestellt,  wenn  der  Konkurs  bis
zur  Schlußverteilung  geführt  ist,  weil  erst  in  diesem  Zeitpunkt  der  Stand  der  Genossenschaftsaktiva
  und  passiva  mit  einiger  Sicherheit  festzustellen,  erst  jetzt  also  der  Ausfall,  der  den
Gläubigern  droht,  und  die  Höhe  der  einzuziehenden  Nachschüsse  endgültig  zu  berechnen
ist.  Indes  wäre  es  unzweckmäßig,  wenn  man  die  Beitreibung  der  Nachschüsse  vollständig
bis  zur  Schlußverteilung  aufschieben  wollte;  denn  die  Gläubiger  müßten  alsdann  auf  ihre
Befriedigung  gar  zu  lange  warten,  und  viele  Genossen  würden  in  der  Zwischenzeit  durch
Auswanderung,  Beiseiteschaffung  von  Vermögensstücken  u.  s.  f.  sich  der  Leistung  der  ihnen
obliegenden  Nachschüsse  entziehn  und  dadurch  die  Nachschußhaftung  der  andern  pflichtgetreuen
  Genossen  unbillig  steigern.  Deshalb  entwirft  der  Verwalter  lange  vor  Ausstellung
der  eigentlichen  Nachschußrechnung,  nämlich  schon  bei  Beginn  des  Konkurses,  so  gut  es  sich
nach  seiner  Kenntnis  der  Sachlage  eben  tun  läßt,  eine  vorläufige  Berechnung  der  mutmaßlich
  erforderlichen  Nachschüsse  und  zieht  diese  vorläufig  berechneten  Nachschüsse  von
den  Genossen  auch  sofort  ein;  diese  vorläufige  Rechnung  wird  die  „Varschußrechnung“
genannt.  Wird  später  die  wirkliche  Nachschußrechnung  aufgestellt,  so  braucht  der  Ver-