Eingetragene  Genossenschaft.  Konkurs.  Nachschußverfahren.  §  226.  813

walter  nur  das  etwaige  Mehrerfordernis,  das  sie  im  Vergleich  mit  der  Vorschußrechnung
enthält,  einzuziehn,  wie  er  auch  umgekehrt  Beiträge,  die  er  in  der  Vorschußrechnung
zu  hoch  angesetzt  und  demnächst  eingezogen  hat,  den  Genossen  wiedergeben  muß.
Bei  der  Vorschußrechnung  werden  Beiträge  für  alle  Genossen  festgesetzt,  auch  für  diejenigen,
  die  voraussichtlich  nicht  zahlungsfähig  sein  werden;  doch  werden  die  Nachschüsse
so  reichlich  bemessen,  daß  sie  den  bei  den  zahlungsunfähigen  Genossen  mutmaßlich  eintretenden
  Ausfall  mit  decken;  tritt  ein  solcher  Ausfall  später  wirklich  ein,  so  wird  die  Vorschußrechnung
  durch  eine  „Zusatzrechnung“  berichtigt.  Bei  der  eigentlichen  Nachschußrechnung
werden  die  Genossen,  deren  Zahlungsunfähigkeit  inzwischen  festgestellt  ist,  ganz  fortgelassen
(Ecen  Ges.  106,  113,  114).  Wann  ein  Genosse  für  zahlungsunfähig  zu  halten  ist,  ob  z.  B.
erst  die  Zwangsversteigerung  seiner  Grundstücke  zu  betreiben,  der  Offenbarungseid  von
ihm  zu  fordern,  hat  der  Konkursverwalter  frei  zu  bestimmen.  —  Die  Vorschuß--,  die  Zusatzund
  die  eigentliche  Nachschußrechnung  ist,  eine  jede  für  sich,  vom  Konkursgericht  für  vollstreckbar
  zu  erklären.  Dies  geschieht  in  einem  Termin,  in  dem  Vorstand  und  Aufsichtsrat,
Verwalter  und  Gläubigerausschuß  sowie,  wenn  Einwendungen  erhoben  werden,  die  sonstigen
  Beteiligten  zu  hören  sind.  Das  Gericht  entscheidet  über  die  erhobenen  Einwendungen
und  berichtigt  oder  bestätigt  demgemäß  den  Verteilungsplan;  hiergegen  gibt  es  kein  Rechtsmittel.
  Wohl  aber  kann  jeder  Genosse  den  Verteilungsplan  im  Wege  selbständiger  Klage
anfechten;  dafür  ist  eine  Notfrist  von  einem  Monat  gesetzt;  der  Kläger  muß  den  Anfechtungsgrund
  bereits  in  dem  oben  genannten  Termin  geltend  gemacht  haben  oder  ohne  sein
Verschulden  daran  verhindert  gewesen  sein;  Beklagter  ist  der  Konkursverwalter;  als
Prozeßgericht  ist  ausschließlich  das  Amtsgericht,  bei  dem  der  Konkurs  anhängig  ist,  oder
das  übergeordnete  Landgericht  zuständig;  das  Gericht  kann  anordnen,  daß  auf  die  Dauer
des  Anfechtungsprozesses  die  Vollstreckung  des  angefochtenen  Verteilungsplans  nur  gegen
Sicherheitsleistung  fortgesetzt  werden  darf  oder  mit  oder  ohne  Sicherheitsleistung  einzustellen
  ist;  das  Urteil  im  Anfechtungsprozeß  wirkt  für  und  gegen  alle  beitragspflichtigen
Genossen;  diese  können  deshalb  in  dem  Prozeß  intervenieren;  hat  das  Urteil  eine  Anderung
  des  Verteilungsplans  zur  Folge,  so  ist  die  Anderung  durch  besondre  Zusatzrechnung
zu  bewirken  (EGenGes.  106  ff.).

d)  Die  auf  Grund  der  „Vorschußrechnung“  eingezogenen  Beiträge  werden  an  die
Gläubiger  noch  nicht  verteilt,  weil  die  Einziehung  ja  nur  vorläufiger  Art  ist,  sondern  hinterlegt
  oder  zinsbar  angelegt.  Erst  nach  Aufstellung  der  eigentlichen  Nachschußrechnung  findet
die  Verteilung  statt.  Hierfür  sind  die  für  eine  Nachtragsverteilung  im  Konkurse  geltenden
Regeln  entscheidend;  diese  Regeln  bestimmen  namentlich,  inwieweit  bestrittene  oder  bedingte
  Forderungen  Berücksichtigung  finden.  Nur  eine  wichtige  Besonderheit  gilt:  bei
Forderungen,  die  zwar  konkursmäßig  festgestellt,  aber  im  Prüfungstermin  vom  Vorstande
ausdrücklich  bestritten  sind,  ist  der  Betrag  nicht  auszuzahlen,  sondern  auch  jetzt  noch  zu
hinterlegen;  dem  Gläubiger  liegt  es  ob,  den  Widerspruch  des  Vorstandes  durch  Klage  zu
beseitigen;  verliert  er  den  Prozeß,  so  ist  der  Betrag  an  die  Genossen  zurückzuzahlen
(EGen  Ges.  115);  verzögert  der  Gläubiger  den  Prozeß,  so  kann  der  Vorstand  seinerseits
gegen  ihn  auf  Gestattung  der  Rückzahlung  klagen.

c)  Die  Nachschüsse  werden  vom  Konkursverwalter  im  Namen  der  Genossenschaft
beigetrieben;  die  Genossenschaft  ist  also  Gläubigerin  der  Nachschußforderung.  Deshalb
kann  ein  Genosse,  der  eine  Gegenforderung  gegen  die  Genossenschaft  besitzt,  diese  gegen
die  Nachschußforderung  aufrechnen;  dabei  hat  er  aber  nicht  die  Vorteile,  die  sonst  jeder
zur  Aufrechnung  befugte  Konkursgläubiger  genießt;  er  darf  also  nicht  im  Vertrauen  auf
das  Aufrechnungsrecht  die  Anmeldung  und  weitere  Betreibung  der  Forderung  im  Genossenschaftskonkurse
  versäumen,  sondern  muß  alles  tun,  um  seiner  Forderung  bei  der
Schlußverteilung  im  Genossenschaftskonkurse  die  Berücksichtigung  zu  sichern;  andernfalls
verliert  er  das  Aufrechnungsrecht  (EGen  Ges.  105  V).  Dagegen  gelten  umgekehrt  auch
die  Beschränkungen,  die  sonst  der  Aufrechnung  im  Konkurse  zu  teil  werden,  für  ihn  nicht;