814  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

er  kann  z.  B.  aufrechnen,  auch  wenn  er  die  Gegenforderung  erst  nach  der  Konkurseröffnung
erworben  hat.  Darin  liegt  der  Gedanke,  daß  die  Beitreibung  der  Nachschüsse  nicht  zum
eigentlichen  Konkurse  gehört  und  also  auch  die  Aufrechnung  gegen  die  Nachschüsse  nicht
nach  Konkursrecht  zu  behandeln  ist.

b)  Bringt  das  Nachschußverfahren  den  Genossenschaftsgläubigern
nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Wartefrist  volle  Befriedigung,  so
können  die  Gläubiger  zum  Einzelangriff  gegen  jeden  Genossen
übergehn.

a)  Ist  nämlich  die  Wartefrist  verstrichen,  so  hört  die  Beitragspflicht
der  Genossen  zur  Deckung  des  Ausfalls  der  Genossenschaftsgläubiger  auf,
eine  bloße  Nachschußpflicht  gegenüber  der  Genossenschaft  zu  sein:  die
Genossen  sind  fortab  auf  Deckung  des  Ausfalls  den  Gläubigern  unmittelbar
  haftbar.

8)  Die  Wartefrist  beträgt  drei  Monate;  sie  beginnt  mit  dem  Tage,
an  dem  die  vom  Konkursverwalter  aufgestellte  Nachschußrechnung  vom
Konkursgericht  für  vollstreckbar  erklärt  worden  ist  (EGenGes.  122).  Eine
Abkürzung  der  Frist  etwa  dadurch  herbeizuführen,  daß  sie  auf  die  Teilnahme
  am  Konkurse  ganz  verzichten,  sind  die  Genossenschaftsgläubiger
nicht  in  der  Lage.

Die  Wartefrist  ist  so  reichlich  bemessen,  daß  der  Konkursverwalter,  der  ja  die  Nachschüsse
  schon  bei  Beginn  des  Konkurses  einziehn  kann  und  die  Genossen  nicht  erst  zu  verklagen
  braucht,  regelmäßig  vor  ihrem  Ablauf  die  nötige  Deckung  für  die  Gläubiger  beschafft
haben  wird.  Alsdann  wird  die  Haftpflicht  der  Genossen  gar  nicht  praktisch,  sondern  nur
ihre  Nachschußpflicht,  und  die  Genossenschaft  mit  Haftpflicht  ist  von  der  Genossenschaft
mit  bloßer  Nachschußpflicht  im  Ergebnis  nicht  verschieden.  Nur  ausnahmsweise,  wenn
die  Beitreibung  der  Nachschüsse  schwierig  ist,  wird  die  Wartefrist  fruchtlos  verstreichen  und
die  Haftpflicht  der  Genossen  praktisch  werden.

1)  Zum  Einzelangriff  befugt  ist  jeder  Genossenschaftsgläubiger,  der
beim  Nachschußverfahren  zu  berücksichtigen  war;  dagegen  steht  einem
Gläubiger,  der  seine  Forderung  im  Genoseenschaftskonkurse  nicht  angemeldet
  hat  oder  nicht  hat  anmelden  dürfen,  der  Einzelangriff  nicht  zu.

d)  Der  Einzelangriff  geschieht  in  der  Form  einer  gewöhnlichen  Klage.

Die  Feststellung  der  Forderung  eines  Genossenschaftsgläubigers  im  Konkurse  wirkt
auch  gegen  die  Genossen;  diese  können  also  weder  die  Forderung  bestreiten  noch  Einreden
dagegen  vorbringen,  es  sei  denn,  daß  der  Vorstand  oder  die  Liquidatoren  im  Prüfungstermin
  die  Forderung  bestritten  haben;  ist  über  eine  derart  bestrittene  Forderung  ein
Prozeß  mit  Vorstand  oder  Liquidatoren  geführt,  so  wirkt  das  in  diesem  Prozeß  ergangene
rechtskräftige  Urteil  auch  für  und  wider  die  einzelnen  Genossen  (EGen  Ges.  122  III,  IV.

e)  Dem  Einzelangriff  der  Gläubiger  gegenüber  haftet  jeder  Genosse
nicht  mit  einem  Kopfteil,  wie  im  Nachschußverfahren,  sondern  als  Gesamtschuldner
  ohne  die  Einrede  der  Teilung  (EGenGes.  122  ).

0)  Gegenforderungen  kann  der  Genosse  nur  geltend  machen,  wenn
sie  ihm  gegen  den  klagenden  Gläubiger,  nicht,  wenn  sie  ihm  gegen  die
Genossenschaft  zustehn;  denn  der  Gläubiger  klagt  aus  eignem  Recht.