Konkurs.  Einzelangriff  der  Genossenschaftsgläubiger  gegen  die  Genossen.  8226.  815

u)  Die  Klage  der  Gläubiger  gegen  den  Genossen  verjährt  in  zwei
Jahren  seit  Ablauf  der  Wartefrist;  die  Verjährung  wird  ebenso  unterbrochen
  wie  gegen  offne  Gesellschafter,  die  aus  der  Gesellschaft  ausgeschieden
  sind  (E##en  Ges.  123).1

o)  Mit  dem  Ablauf  der  Wartefrist  und  dem  Beginn  des  Einzelangriffs
  der  Gläubiger  wird  das  Nachschußverfahren  nicht  etwa  aufgehoben
oder  unterbrochen;  im  Gegenteil  hat  der  Konkursverwalter  die  Gefahren,
die  durch  den  jetzt  zulässigen  Einzelangriff  dem  einen  oder  andern  zufällig
  von  einem  Gläubiger  angegriffenen  Genossen  drohn,  dadurch  zu
mindern,  daß  er  die  noch  ausstehenden  Nachschüsse  mit  doppeltem  Eifer
beitreibt.  Wenn  freilich  ein  Gläubiger  durch  den  Einzelangriff  Befriedigung
gefunden  hat,  scheidet  er  aus  dem  Umlageverfahren  aus.  Aber  es  tritt
alsbald  derjenige  Genosse,  der  ihn  befriedigt  hat,  an  seine  Stelle:  es
kann  nämlich  jeder  Genosse,  dem  von  einem  Gläubiger  durch  Einzelangriff
  eine  Zahlung  abgedrungen  ist,  deren  Erstattung  von  der  Genossenschaft
  fordern,  und  zwar  so,  daß  er  von  Rechts  wegen  die  Forderung  des
von  ihm  befriedigten  Gläubigers  gegen  die  Genossenschaft  erwirbt  (EGen-Ges.
  124).  Er  wird  also  Gläubiger  der  Genossenschaft  und  ist  deshalb
zugleich  mit  den  andern  Gläubigern  zu  befriedigen,  nicht  erst  hinter  ihnen.
Nur  in  einer  Beziehung  steht  er  schlechter  als  sie:  er  hat  nur  die  Forderung
gegen  die  Genossenschaft,  nicht  das  Recht  des  Einzelangriffs  gegen  die
Genossen  erworben.

Er  kann  also  keinen  der  Mitgenossen  zur  Erstattung  der  ganzen  von  ihm  geleisteten
Zahlung  nötigen.  Wohl  aber  darf  er  nach  Maßgabe  des  BR.s  die  Genossen  auf  anteilige
Erstattung  seiner  Mehrleistung  belangen;  denn  oben  ist  gezeigt,  daß  er  im  Nachschußverfahren
diese  Befugnis  besitzt;  warum  soll  er,  wenn  er  durch  den  Einzelangriff  zur  Zahlung  übermäßiger
  Schuldenbeiträge  gezwungen  ist,  dieses  Rechts  entbehren?  Nicht  selten  wird  es
für  den  durch  den  Einzelangriff  überlasteten  Genossen  vorteilhafter  sein,  die  Erstattung
statt  von  der  Genossenschaft  direkt  von  den  Genossen  zu  fordern.  —  In  einem  Fall  kann
er  die  Genossen  sogar  als  Gesamtschuldner  haftbar  machen,  nämlich  dann,  wenn  der  von
ihm  befriedigte  Gläubiger  ihm  seine  Forderung  rechtsgeschäftlich  abgetreten  hat.2

2.  Bei  den  Genossenschaften  mit  unbeschränkter
Nachschuß  pflicht  ist  ein  unmittelbarer  Zugriff  der  Gläubiger  auf
das  Privatvermögen  der  Genossen  ganz  ausgeschlossen;  es  kommen  deshalb
von  den  soeben  zu  1  entwickelten  Regeln  nur  die  zu  a,  nicht  die  zu  b  zur
Anwendung:  es  gilt  eben  nur  die  unbeschränkte  Nachschußpflicht  gegen
die  Genossenschaft,  nicht  die  unbeschränkte  Haftpflicht  gegen  die  Genossenschaftsgläubiger.
  Deshalb  haben  die  Genossen  für  Deckung  der
Genossenschaftsschulden  immer  nur  in  Höhe  des  sie  treffenden  Anteils  der
Schulden  —  regelmäßig  eines  Kopfteils  —  zu  sorgen,  und  erst  bei
Zahlungsunfähigkeit  andrer  Genossen  stehn  sie  auch  für  deren  Anteil  ein
(EGenGes.  105,  130).

—  1  Siehe  R.  23  S.  1.
2  K  G.  18  S.  88.