816  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

3.  Bei  den  Genossenschaftenmitbeschränkter  Haftpflicht
  besteht  sowohl  eine  Nachschußpflicht  gegenüber  der  Genossenschaft
  wie  eine  Haftpflicht  gegenüber  den  Gläubigern.  Doch  sind  beide
Pflichten  dem  Betrage  nach  beschränkt:  jeder  Genosse  steht  für  die  Schulden
nur  in  Höhe  der  „Haftsumme“  ein.  Die  Haftsumme  ist  in  der  Satzung
zu  bestimmen;  mindestens  muß  sie  so  viel  betragen  wie  der  Geschäftsanteil;
die  Einzahlungen,  die  der  Genosse  auf  den  Anteil  satzungsmäßig  keisten
soll  oder  wirklich  geleistet  hat,  und  die  Gewinnzuschreibungen  auf  den
Anteil  sind  von  der  Haftsumme  nicht  abzuziehn;  im  übrigen  kommen
die  nämlichen  Regeln  zur  Anwendung  wie  zu  1  (EWen  Ges.  105,  131  ff.).

Das  Risiko  des  Genossen  wird  also  nicht,  wie  das  des  Kommanditisten,  durch  die
Höhe  seiner  Einlagepflicht  begrenzt,  sondern  ist  höher;  wenn  z.  B.  die  Satzung  die  Einlagepflicht
  auf  ¼  des  Geschäftsanteils  festsetzt,  so  besteht  das  Risiko  in  diesem  Viertel  und
außerdem  in  der  dem  vollen  Geschäftsanteil  gleichen  Haftsumme,  ist  also  fünfmal  größer
als  die  Einlagepflicht.

9.  Anderungen  der  Genossenschaft.
g  227.

I.  1.  Die  Genossenschaft  kann  sich  dadurch  ändern,  daß  sie  neue
Mitglieder  aufnimmt.  Diese  Aufnahme  kann  sie  nicht  grundsätzlich  ausschließen,
  darf  aber  die  Aufnahmebedingungen  beliebig  festsetzen  und  auch
jede  einzelne  Person,  obschon  sie  den  Bedingungen  genau  entsprechen
mag,  willkürlich  zurückweisen.  Die  Aufnahme  geschieht  dadurch,  daß  der
Bewerber  seinen  Beitritt  schriftlicht  unbedingt  erklärt,  daß  der  Vorstand
die  Beitrittserklärung  dem  Gericht  überreicht  und  daß  das  Gericht  den

Bewerber  in  die  Mitgliederliste  einträgt  (EGenGes.  15;  s.  auch  ebenda
120,  127).

Die  Eintragung  in  die  Mitgliederliste  hat  also  konstitutive  Bedeutung:  wer  nicht
in  die  Liste  eingetragen,  ist  nicht  Mitglied.  Doch  gilt  die  Regel  nur  für  die  nach  der  Registrierung
  der  Genossenschaft  beitretenden  Personen;  für  diejenigen  dagegen,  die  der
Genossenschaft  schon  bei  der  Gründung  mittels  Unterzeichnung  der  Satzung  beigetreten
sind,  entsteht  die  Mitgliedschaft  von  Rechts  wegen  mit  der  Registrierung  der  Genossenschaft,
  und  ihre  namentliche  Aufführung  in  einer  vom  Vorstande  aufzustellenden  und  vom
Gericht  aufzubewahrenden  Liste  ist  nur  Ordnungsvorschrift  (EGenGes.  11).2  Und  auch
für  die  neu  beigetretenen  Mitglieder  darf  die  Regel  nicht  zu  dem  Satz  gesteigert  werden:
jeder,  der  in  der  Liste  steht,  ist  Mitglied;  denn  wer  irrtümlich  eingetragen  ist,  z.  B.  auf
Grund  einer  gefälschten  Beitrittserklärung,  erwirbt  die  Mitgliedschaft  nicht.  Deshalb
ist  auch  die  Eintragung  in  die  Mitgliederliste  noch  kein  zwingender  Beweis  für  den  Erwerb
  der  Mitgliedschaft.3  —  Die  Liste  liegt  zur  Einsicht  für  jedermann  aus,  macht  also  den
Mitgliederstand  offenkundig;  außerdem  hat  der  Vorstand  jährlich  die  Zahl  der  Mitglieder
(nicht  auch  ihre  Namen)  öffentlich  bekannt  zu  machen  (EGenGes.  12,  33).  —  Nimmt  der
Vorstand  eine  Person  als  Mitglied  auf,  die  den  satzungsmäßigen  Bedingungen  nicht  ent-1

  Siehe  RH.  23  Nr.  80;  RG.  8  S.  6,  11  S.  27,  19  S.  197.
2  Siehe  aber  RG.  68  S.  90.
3  RG.  1  S.  242.