Eingetragene  Genossenschaft.  Eintritt  u.  Austritt  von  Genossen.  8  227.  817

spricht  (z.  B.  einen  Protestanten,  obschon  die  Satzung  nur  Katholiken  zuläßt),  so  ist  die
Aufnahme  ungültig:  die  Regel,  daß  die  Vertretungsmacht  des  Vorstandes  dritten  Personen
gegenüber  unbeschränkt  ist,  versagt  hier,  weil,  wer  gegen  die  Genossenschaft  ein  Mitgliedsrecht
  behauptet,  nicht  als  „Dritter“  gilt.

2.  Außer  durch  Aufnahme  können  in  die  Genossenschaft  neue  Mitglieder
  auch  kraft  Erbrechts  eintreten;  doch  ist  dieser  Eintritt  nur  ein  vorübergehender:
  die  Erben  eines  verstorbenen  Genossen  setzen  nämlich  dessen
Mitgliedschaft  nur  bis  zu  dem  Schluß  des  Geschäftsjahrs  fort,  in  dem  der
Tod  erfolgt  ist  (EGen  Ges.  77  1).

3.  Dagegen  kann  der  Beitritt  eines  neuen  Mitgliedes  nicht  auch  so
erfolgen,  daß  ein  bisheriges  Mitglied  seine  Mitgliedschaft  an  ein  Nichtmitglied
  vertragsmäßig  veräußert.  Vielmehr  wird  eine  solche  Veräußerung,
  falls  sie  nicht  etwa  in  der  Satzung  gänzlich  ausgeschlossen  ist,  nur
wirksam,  wenn  die  Genossenschaft  sie  genehmigt  und  den  Erwerber  nach
den  Regeln  zu  1  freiwillig  als  neues  Mitglied  aufnimmt  (EGenGes.  76  M).

II.  1.  Die  Genossenschaft  kann  sich  ferner  dadurch  ändern,  daß  alte
Mitglieder  aus  ihr  ausscheiden.  Hierher  gehören  folgende  Fälle.

a)  Ein  Genosse  stirbt  (s.  oben  zu  I,  2).

b)  Ein  Genosse  kündigt  seine  Mitgliedschaft.  Diese  Kündigung  bedarf
  der  Schriftform  und  kann  nur  mit  dreimonatiger  Frist  auf  das  Ende
eines  Geschäftsjahrs  erklärt  werden;  die  Satzung  kann  die  Kündigungsfrist
  bis  zu  zwei  Jahren  verlängern  (EGenGes.  65)."  Einer  Begründung
bedarf  die  Kündigung  nicht;  sie  kann  durchaus  willkürlich  erfolgen.

c)  Ein  Privatgläubiger  eines  Genossen  kündigt  dessen  Mitgliedschaft;
die  Regeln  zu  b  sind  analog  anwendbar  (EWen  Ges.  66).

Der  kündigende  Privatgläubiger  muß  einen  nicht  bloß  vorläufig  vollstreckbaren
Schuldiitel  gegen  seinen  Schuldner  besitzen  und  auf  Grund  dessen  die  Pfändung  und  überweisung
  des  Schlußguthabens,  das  dem  Genossen  bei  seinem  Ausscheiden  zufällt,  erwirkt

haben;  außerdem  muß  er  in  den  letzten  sechs  Monaten  vor  der  Kündigung  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  sonstige  Vermögen  des  Schuldners  fruchtlos  versucht  haben  (EGenGes.  66).

d)  Ein  Genosse  veräußert  sein  Geschäftsguthaben  an  einen  andern.
Diese  Veräußerung  bedarf  gleichfalls  der  Schriftform,  kann  aber  zu  jeder
Zeit  und  ohne  Einhaltung  einer  Frist  geschehn;  doch  setzt  sie  voraus,  entweder
  daß  der  Erwerber  des  Guthabens  von  der  Genossenschaft  als  Genosse
  aufgenommen  wird  (s.  oben  zu  1,  3)  oder,  wenn  er  bereits  Genosse
ist,  daß  durch  den  Erwerb  sein  Geschäftsanteil  nicht  überschritten  wird;
die  Satzung  kann  die  Veräußerung  ganz  ausschließen  oder  noch  weitere
Voraussetzungen  für  sie  vorschreiben  (EGenGes.  76  I;  s.  auch  ebenda  138).

e)  Die  Genossenschaft  schließt  einen  Genossen  aus;  dies  ist  zulässig,
wenn  dem  Genossen  die  Ehrenrechte  abgesprochen  werden  oder  wenn  der
Genosse  einer  andern  Genossenschaft  beitritt,  die  ein  gleichartiges  Geschäft
am  nämlichen  Ort  betreibt;  die  Satzung  kann  noch  andre  Ausschließungs-4

  Siehe  RG.  71  S.  392.
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  52