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818  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

gründe  aufstellen;  der  Ausschluß  wird,  was  die  Teilnahme  des  Genossen
an  der  Generalversammlung  und  seine  Fähigkeit,  Mitglied  des  Vorstandes
oder  Aufsichtsrats  zu  sein,  betrifft,  sofort,  im  übrigen  erst  mit  dem  Schluß
des  laufenden  Geschäftsjahrs  wirksam  (s.  EGen  Ges.  68).

1)  Siehe  ferner  EGenGes.  8  Nr.  2.

2.  Das  Gericht  hat  auf  Anzeige  des  Vorstandes  das  Ausscheiden  eines
Genossen  in  seine  Mitgliederliste  einzutragen  (s.  EGGen  Ges.  77,  69,  76).

Diese  Eintragung  hat  im  Fall  der  Kündigung  rechtsbegründende  Kraft:  das  Ausscheiden
  des  Genossen  wird  erst  mit  dem  Schluß  des  Jahrs  wirksam,  in  dem  die  Eintragung
geschehn  ist  (EGen  Ges.  70).6  Ahrlich  steht  es  im  Fall  der  Veräußerung  des  Geschäftsguthabens:
  das  Ausscheiden  des  Veräußerers  wird  erst  wirksam  an  dem  Tage,  an  dem  die
Veräußerung  eingetragen  wird  (EGenGes.  76  III).  Dagegen  wirkt  die  Eintragung  im  Fall
des  Todes  oder  der  Ausschließung  eines  Genossen  nur  rechtsbekundend.

In  den  Fällen,  in  denen  die  Eintragung  rechtsbegründend  wirkt,  kunn  der  ausscheidende
Genosse  oder  der  kündigende  Gläubiger  sich  gegen  eine  Verzögerung  der  Eintragung  dadurch
schützen,  daß  er  das  Ausscheiden  in  der  Mitgliederliste  durch  das  Gericht  vormerken  läßt;
wird  später  durch  Anerkenntnis  des  Vorstandes  oder  rechtskräftiges  Urteil  die  Richtigkeit

  der  Vormerkung  dargetan,  so  wirkt  diese  wie  eine  förmliche  Eintragung  (EGenGes.
71,  76  110.

3.  a)  Der  ausscheidende  Genosse  erhält  nicht,  wie  bei  Auflösung  der
Genossenschaft,  einen  Anteil  von  dem  gesamten  Genossenschaftsvermögen,
sondern  nur  sein  Geschäftsguthaben  wird  ihm  ausbezahlt;  er  bekommt
also  weder  von  dem  Reservefonds  noch  von  dem  Vermögen,  das  schon
vor  seinem  Eintritt  in  die  Genossenschaft  erworben  war,  einen  Anteilz
die  Auszahlung  des  Guthabens  braucht  erst  sechs  Monate  nach  dem  Austritt
  zu  erfolgen;  das  Recht  auf  die  Auszahlung  ist  gewöhnliches  Forderungsrecht
  und  verjährt  in  zwei  Jahren  (EGenGes.  73,  74).  Umgekehrt
muß  der  ausscheidende  Genosse,  wenn  bei  seinem  Austritt  das  Genossenschaftsvermögen
  nicht  zur  Deckung  der  Schulden  ausreicht,  einen  Zuschuß
an  die  Genossenschaft  zahlen,  nämlich  (wenn  die  Satzung  nichts  andres
besagt)  einen  Kopfteil  der  ungedeckten  Schuldenmasse  (EGenGes.  73  II).

Die  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Genossen  und  der  Genossenschaft  richtet  sich
nach  dem  Vermögensstande  der  Genossenschaft  zu  der  Zeit,  zu  der  der  Austritt  des  Genossen
  wirksam  wird.  Der  Vermögensstand  wird  durch  eine  Bilanz  bestimmt.  Diese  Bilanz
  wird  von  der  GV.  festgesetzt.  Dem  ausgeschiedenen  Genossen  steht  dabei  kein  Recht
der  Mitwirkung  zu;  wohl  aber  kann  er  fordern,  daß  die  Bilanz  dem  Gesetz  und  der  Satzung
entspreche,  weil  er  ja  sonst  der  Willkür  der  in  der  Genossenschaft  verbleibenden  Genossen
preisgegeben  wäre.  Er  braucht  also  die  Bilanz  nicht  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  sie
dem  Gesetz  oder  der  Satzung  widerspricht;  und  zwar  ist  er  dabei  an  die  Schranken,  die
dem  Anfechtungsrecht  eines  in  der  Genossenschaft  verbleibenden  Genossen  gesetzt  sind,  nicht
gebunden;  denn  das  Gesetz  beschränkt  ihn  nicht,  und  einige  jener  Beschränkungen  sind
ohnehin  nicht  auf  ihn  anwendbar;  so  kann  z.  B.  der  vereinstreue  Genosse  die  Bilanz  nur

Vgl.  RG.  66  S.  135.