Eingetragene  Genossenschaft.  Austritt  von  Genossen.  8227.  819

anfechten,  wenn  er  seinen  Widerspruch  bereits  in  der  GV.  erklärt  hat,  während  der  ausgeschiedene
  Genosse,  der  ja  gar  nicht  befugt  ist,  in  der  GV.  zu  erscheinen,  zu  einem  derartigen
sofortigen  Widerspruch  nicht  verpflichtet  ist.  Ebenso  kann  auch  die  GV.  die  von  ihr  bereits
genehmigte  Bilanz  mit  Rechtswirkung  für  den  ausgeschiedenen  Genossen  wegen  Irrtums
anfechten.8

b)  Eine  Ausnahme  gilt,  wenn  ein  Genosse  dadurch  ausscheidet,  daß
er  sein  Geschäftsguthaben  an  einen  andern  veräußert:  hier  wird  das
Guthaben  selbstverständlich  nicht  an  ihn  ausbezahlt,  sondern  auf  den  andern
übertragen;  wie  er  sich  deshalb  mit  dem  andern  auseinandersetzt,  ist  seine

Sache  (s.  EGGen  Ges.  76).

4.  Die  Sicherheit  der  Genossenschaftsgläubiger  beruht  auf  der  Pflicht
der  Genossen,  Beiträge  zur  Deckung  der  Genossenschaftsschulden  zu  leisten;
diese  Sicherheit  wäre  aufs  äußerste  gefährdet,  wenn  jeder  beliebige  Genosse
sich  der  Beitragspflicht  durch  willkürlichen  Austritt  entziehen  dürfte.  Deshalb
  wird  die  Beitragspflicht  des  Genossen  durch  seinen  Austritt  nicht
aufgehoben.  Und  auch  dadurch,  daß  der  Genosse  sich  bei  seinem  Austritt
mit  der  Genossenschaft  auseinandersetzt  und  bei  dieser  Gelegenheit  seinen
Beitrag  zu  den  Schulden  zahlt,  wird  er  von  der  Beitragspflicht  nicht  völlig
frei.  Denn  bei  jener  Auseinandersetzung  wird  ihm  ja  nur  ein  Kopfteil
oder  irgend  ein  anders  berechneter  Teil  der  Schulden  aufgebürdet,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  die  in  der  Genossenschaft  verbleibenden  Genossen
den  Überrest  der  Schulden  zu  decken  im  stande  sind;  die  Sicherheit  der
Genossenschaftsgläubiger  besteht  aber  gerade  darin,  daß  jeder  Genosse
für  die  Genossenschaftsschulden  samt  und  sonders  aufkommen  muß,  daß
also  seine  Nachschuß=  oder  Haftpflicht  nicht  auf  irgend  einen  Anteil  an
der  Schuldenlast  beschränkt  ist.  Außerdem  wird  der  Auseinandersetzung
zwischen  Genossenschaft  und  Genossen  der  Stand  des  Genossenschaftsvermögens
  zur  Zeit  des  Ausscheidens  des  Genossen  zu  Grunde  gelegt;
verschlechtert  sich  das  Genossenschaftsvermögen  später,  so  fällt  die  dadurch
entstehende  Unterbilanz  zunächst  ausschließlich  den  vereinstreuen  Genossen
zur  Last,  und  darin  liegt,  wenn  diese  Genossen  nicht  zahlungsfähig  sind,
eine  weitere  Gefahr  für  die  Gläubiger.  Immerhin  ist  die  Beitragspflicht
der  ausgeschiedenen  Genossen  milder  als  die  der  vereinstreuen  (EGen  Ges.
125,  128  bis  130,  141).

a)  Ihre  Beitragspflicht  entsteht  erst  sechs  Monate,  nachdem  die  Nachschußrechnung
  für  vollstreckbar  erklärt  ist;  regelmäßig  werden  in  diesen
sechs  Monaten  die  vereinstreuen  Mitglieder  auf  Betreiben  des  Konkursverwalters
  die  zur  Deckung  der  Schulden  nötigen  Geldmittel  aufgebracht
haben;  die  Beitragspflicht  der  ausgeschiedenen  Genossen  wird  deshalb
nur  ausnahmsweise  praktisch  werden.  Nur  bei  der  Genossenschaft  mit
unbeschränkter  Nachschußpflicht  gilt  diese  Regel  nicht.

s  Siehe  RG.  32  S.  91,  68  S.  1.