820  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

b)  Die  Beitragspflicht  erlischt,  wenn  vom  Austritt  des  Genossen  bis
zur  Konkurseröffnung  zwei  Jahre,  bei  der  Genossenschaft  mit  unbes  chränkter
Nachschußpflicht  anderthalb  Jahre  vergangen  sind.

e)  Die  Beitragspflicht  gilt  nur  für  Schulden,  die  schon  vor  dem  Austritt  des  Genossen
  begründet  sind;  nur  bei  der  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  fällt
diese  Beschränkung  fort.

d)  Bei  der  Genossenschaft  mit  Haftpflicht  ist  die  Beitragspflicht  nur  Haftpflicht,
nicht  Nachschußpflicht,  d.  h.  die  Beiträge  können  bloß  im  Wege  des  Einzelangriffs  von  den
Gläubigern,  nicht  im  Wege  des  Nachschußverfahrens  vom  Konkursverwalter  eingefordert
werden.  Umgekehrt  ist  bei  der  Genossenschaft  mit  Nachschußpflicht  die  Beitragspflicht
nur  Nachschußpflicht,  nicht  Haftpflicht.  Der  wichtigste  Unterschied  zwischen  Haft-  und
Nachschußpflicht  ist,  daß  jeder  ausgeschiedene  Genosse  bei  der  Haftpflicht  samt  und  sonders
ohne  die  Einrede  der  Teilung  haftet,  bei  der  Nachschußpflicht  dagegen  nur  einen  Kopfteil
und  erst  in  zweiter  Reihe,  wenn  die  andern  Genossen  nicht  zahlungsfähig  sind,  das  Ganze
zu  leisten  hat.  —  Daß  der  ausgeschiedene  Genosse,  der  sich  mit  der  Genossenschaft  bereits
auseinandergesetzt  hat,  bei  der  Genossenschaft  mit  Nachschußpflicht  nachschußpflichtig  bleibt,
erscheint  befremdlich;  denn  bei  der  Auseinandersetzung  hat  sich  ja  der  Genosse  bereits  wegen
seiner  Beiträge  zur  Schuldendeckung  mit  der  Genossenschaft  verrechnet;  wie  kommt  es
nun,  daß  die  Gesellschaft  nachträglich  weitere  Beiträge  von  ihm  einfordern  darf?  Die  Erklärung
  ist  folgende:  die  Genossenschaft  fordert  die  Beiträge  zwar  in  eignem  Namen,  aber
im  Interesse  der  Gläubiger;  deshalb  kann  sie  auf  die  Beiträge  so  wenig  verzichten,  wie
sie  den  Genossen  ihre  Haftpflicht  erlassen  kann:  mithin  kann  sie  die  Auseinandersetzung
mit  dem  ausscheidenden  Genossen  nur  unter  dem  Vorbehalt  abschließen,  daß  dessen  Beitragspflicht
  bei  nachfolgendem  Konkurse  wieder  auflebt.

e)  Jeden  nachträglichen  Beitrag,  der  einem  ausgeschiedenen  Genossen  zur  Deckung
der  Genossenschaftsschulden  abgedrungen  wird,  muß  die  Genossenschaft  ihm  wieder  erstatten;
dies  folgt  daraus,  daß  die  Genossenschaft  ja  bei  der  Auseinandersetzung  mit  dem  Genossen
dessen  Schuldenbeitrag  endgültig  verrechnet  hat  und  ihn  somit  gegen  weitere  Anforderungen
der  Gläubiger  schützen  muß.  Und  zwar  wird  bei  der  Genossenschaft  mit  Haftpflicht  der
Erstattungsanspruch  des  Genossen  so  vermittelt,  daß  der  Genosse  in  die  Rechte  des  von
ihm  befriedigten  Gläubigers  gegen  die  Genossenschaft  eintritt;  der  Erstattungsanspruch
ist  also  gewöhnliches  Gläubigerrecht  und  zugleich  mit  den  übrigen  Forderungen  gegen  die
Genossenschaft  durch  Nachschüsse  der  vereinstreuen  Mitglieder  zu  decken  (EGenGes.  124,  125).
Bei  der  Genossenschaft  mit  Nachschußpflicht  ist  diese  Konstruktion  des  Erstattungsanspruchs
ummöglich,  weil  hier  der  den  Genossen  abgedrungene  Betrag  gar  nicht  zur  Befriedigung
einzelner  bestimmter  Gläubiger  verwendet  wird;  deshalb  wird  hier  der  Erstattungsanspruch
als  ein  selbständiges  Recht  des  Genossen  aufgefaßt  und  außerdem  den  übrigen  Forderungen
  gegen  die  Genossenschaft  nachgestellt,  also  erst  nach  deren  Befriedigung  oder  Sicherstellung
  berücksichtigt  (EGenGes.  130).  Gegen  die  übrigen  Genossen,  mögen  sie  in  der  Genossenschaft
  geblieben  oder  gleichfalls  ausgeschieden  sein,  hat  der  Genosse  einen  Erstattungsanspruch
  nach  Maßgabe  des  BR.s.

5.  a)  Noch  schärfer  ist  die  Behandlung  des  ausgeschiedenen  Genossen,
wenn  die  Genossenschaft  binnen  sechs  Monaten  nach  seinem  Austritt  aufgelöst
  wird.  Denn  alsdann  gilt  er  als  gar  nicht  ausgeschieden  (EGenGes.  75).
Er  haftet  also,  wenn  es  zum  Konkurse  über  die  Genossenschaft  kommt,
für  die  Genossenschaftsschulden  in  der  gleichen  Art  wie  die  vereinstreuen
Genossen,  ohne  eine  der  soeben  (zu  4)  hervorgehobenen  Beschränkungen;
ebenso  nimmt  er  an  allen  Verlusten  teil,  die  seit  seinem  Austritt  entstanden