Eingetragene  Genossenschaft.  Austritt  von  Genossen.  Satzungsänderung.  §  227.  821

sind,  obschon  er  als  Nichtgenosse  gar  keinen  Einfluß  auf  deren  Entstehung
hatte.?  Andrerseits  ist  ihm  jetzt  auch  sein  Anteil  am  Reservefonds  nicht
vorzuenthalten,  sein  Stimmrecht  in  der  Generalversammlung  lebt  wieder
auf  u.  s.  f.;  die  Rücknahme  seines  Austritts  hat  also  auch  Vorteile  für  ihn.

b)  Eine  Ausnahme  gilt,  wenn  ein  Genosse  dadurch  ausscheidet,  daß
er  sein  Geschäftsguthaben  an  einen  andern  veräußert:  hier  bleibt  sein
Ausscheiden  auch  dann  wirksam,  wenn  die  Genossenschaft  binnen  sechs
Monaten  aufgelöst  wird;  jedoch  hat  er,  wenn  es  zum  Konkurse  über  das
Genossenschaftsvermögen  kommt,  die  Nachschüsse,  zu  deren  Zahlung  er
ohne  die  Veräußerung  verpflichtet  gewesen  sein  würde,  insoweit  zu  leisten,
als  zu  denselben  der  andre  unvermögend  ist  (EGenGes.  76  IV).

III.  Die  Genossenschaft  kann  sich  schließlich  auch  dadurch  ändern,  daß  sie  ihre  Satzung
abändert.

1.  Die  Satzungsänderung  kann  nur  von  der  Generalversammlung  beschlossen  werden;
wenn  die  Satzung  nichts  andres  vorschreibt,  bedarf  der  Beschluß  der  Zustimmung  von
¾  der  in  der  Versammlung  erschienenen  Genossen;  in  einigen  Fällen  (Abänderung  des
Gegenstandes  des  Unternehmens,  Erhöhung  des  Geschäftsanteils  oder  der  Haftsumme,
Verwandlung  einer  G.  mit  Nachschußpflicht  oder  mit  beschränkter  Haftpflicht  in  eine  G.
mit  unbeschränkter  Haftpflicht,  Verwandlung  einer  G.  mit  beschränkter  Haftpflicht  in  eine
G.  mit  Nachschußpflicht)  kann  die  Satzung  das  Erfordernis  der  ¾  Mehrheit  wohl  erschweren,
nicht  aber  erleichtern  (Een  Ges.  16,  132,  144).  In  einigen  andern  Fällen  (Herabsetzung
des  Geschäftsanteils  oder  der  Haftsumme,  Milderung  der  Einlagepflicht,  Verwandlung
einer  G.  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  in  eine  G.  mit  Nachschußpflicht  oder  mit  beschränkter
Haftpflicht,  Verwandlung  einer  G.  mit  Nachschußpflicht  in  eine  G.  mit  beschränkter  Haftpflicht)
  müssen  ähnliche  Regeln  wie  bei  der  Verteilung  des  Genossenschaftsvermögens
im  Fall  der  Auflösung  der  Genossenschaft  beobachtet  werden  (EGenGes.  22,  133,  143).

2.  Die  Satzungsänderung  wird  erst  dadurch  wirksam,  daß  sie  im  Register  eingetragen
wird  (EGenGes.  16  IV).

XI.  Der  Dersicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit.
g  228.

I.  1.  Ein  Versicherungsverein  auf  Gegenseitig—
keit  liegt  vor,  wenn  ein  Unternehmen  von  der  hierfür  zuständigen  Aufsichtsbehörde
  nach  Maßgabe  des  allgemeinen  Versicherungsrechts  zum
Betriebe  der  Gegenseitigkeitsversicherung  zugelassen  wird  (s.  VersUnt  Ges.  15
und  oben  S.  551).  Außer  dieser  Zulassung  sind  für  den  Verein  noch
folgende  weitere  Merkmale  charakteristisch:

a)  Der  Verein  besitzt  eigne  Rechtspersönlichkeit  (VersUnt  Ges.  15).

b)  Er  muß  eine  gerichtlich  oder  notariell  beurkundete  Satzung  haben

(VersUnt  Ges.  17).
c)  Er  hat  keine  festbestimmte  Zahl  von  Mitgliederstellen.

Siehe  R.  12  S.  56;  30  S.  39.