822  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

d)  Er  ist  ähnlich  einer  Aktiengesellschaft  organisiert;  seine  Hauptorgane
  sind  der  Vorstand,  der  Aufsichtsrat  und  das  oberste
Organ.

e)  Ein  festes  Grundkapital  fehlt.

f)  Jedes  Mitglied  muß  bei  seinem  Eintritt  in  den  Verein  mit  ihm
einen  Versicherungsvertrag  abschließen  und  sich  durch  diesen  zur  Zahlung
von  Prämien  an  den  Verein  verpflichten;  ob  die  Prämien  in  Vorschußund
  Nachschußprämien  oder  in  Umlagen  bestehn  und  ob  das  Mitglied
außer  der  Prämienpflicht  und  den  sonstigen  Versicherungsnehmerobliegenheiten
  noch  andre  Verpflichtungen  zu  erfüllen  hat,  hängt  von  der  Satzung
ab.  Eine  Erhöhung  seiner  Pflichten  gegen  seinen  Willen  ist  nur  statthaft,
wenn  die  Satzung  es  besonders  erlaubt.

g)  Für  die  Vereinsschulden  ist  er  nicht  haftbar  (Verflnt  Ges.  19).

h)  Der  Verein  darf  sich  außer  mit  der  Gegenseitigkeits=  im  Nebenbetriebe
  auch  mit  der  Prämienversicherung  befassen  (VersUnt  Ges.  21  II).

i)  Der  Verein  ist  im  Handelsregister  einzutragen  (VersUnt  Ges.  30).

2.  Inwiefern  der  Verein  als  Kaufmann  gilt,  ist  bereits  früher  erörtert
(s.  oben  S.  559  II).

II.  1.  Die  Gründung  eines  Gegenseitigkeitsvereins  beginnt  damit,
daß  die  Satzung  des  zukünftigen  Vereins  in  gerichtlicher  oder  notarieller
Form  errichtet,  ein  Geschäftsplan  festgesetzt,  ein  Stamm  von  Mitgliedern
angeworben,  der  erste  Vorstand  und  Aufsichtsrat  gewählt  und  —  falls
die  Aufsichtsbehörde  nicht  eine  Ausnahme  bewilligt  —  dem  Verein  ein
sog.  Gründungsfonds  zur  Verfügung  gestellt  wird.

a)  Die  Satzung  muß  sehr  ausführlich  abgefaßt  sein,  noch  ausführlicher
als  die  einer  Aktiengesellschaft  (VersUnt  Ges.  17  I,  18,  20  u.  s.  w.).

Denn  eine  Reihe  von  Organisationsfragen,  die  für  die  Aktiengesellschaft  ihre  Antwort
vorbehaltlich  einer  abweichenden  Bestimmung  der  Satzung  im  Gesetz  finden,  sind  für  die
Versicherungsvereine  a.  G.  lediglich  der  Satzung  überlassen.  Bei  der  Aktiengesellschaft
kann  demnach  die  Satzung  diese  Fragen  im  Hinblick  auf  die  Antwort  des  Gesetzes  mit
Schweigen  übergehn;  bei  dem  Versicherungsverein  a.  G.  muß  die  Satzung  dagegen  die
Antwort  auf  die  Frage  selber  geben.  —  Ob  die  Satzung  von  einer  oder  von  mehreren  Personen,
  ob  sie  von  den  ersten  Mitgliedern  des  künftigen  Vereins  oder  von  Personen  errichtet
wird,  die  selber  dem  Verein  gar  nicht  beizutreten  gedenken,  ist  —  anders  als  bei  der  Gründung
einer  Aktiengesellschaft  —  gleichgültig.

b)  Der  Geschäftsplan  soll  die  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
des  Vereins  enthalten;  er  soll  ferner  diejenigen  Verhältnisse  klarlegen,  aus
denen  sich  die  dauernde  Erfüllbarkeit  der  künftigen  Verpflichtungen  des
Vereins  ergibt;  er  soll  endlich,  soweit  erforderlich,  die  technischen  Geschäftsunterlagen,
  namentlich  bei  der  Lebensversicherung  die  von  dem  Verein
angenommenen  Mortalitätstabellen,  mitteilen  (VersUnt  Ges.  4  II,  III).

Jc)  Die  Anwerbung  der  ersten  Mitglieder  und  die  Bestellung  des
ersten  Vorstandes  und  Aufsichtsrats  richtet  sich  nach  der  Satzung  (Vers-Unt
  Ges.  30  1,  34,  35).