Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit.  Gründung.  8  228.  823

d)  Der  Gründungsfonds  kann  von  den  ersten  Mitgliedern  oder
auch  von  Fremden  gespendet  werden;  er  ist  dazu  bestimmt,  die  Kosten
der  Gründung  des  Vereins  einstweilen  zu  decken  und  auch  für  die  spätere
Zeit  bis  zur  Ansammlung  eines  ausreichenden  gesetzlichen  Reservefonds
als  Betriebs=  und  Garantiefonds  zu  dienen  (VersUntGes.  22,  47  II,  51  II).

c)  Demgemäß  wird  der  Gründungsfonds  dem  Verein  nur  kreditweise  gewährt,
z.  B.  wenn  der  Fonds  in  Anteile  zerlegt  und  über  jeden  Anteil  ein  Anteilschein  ausgestellt
wird,  durch  eine  öffentliche  Anleihe.

ß)  Der  Fonds  ist  von  den  Spendern  zu  der  in  der  Satzung  bestimmten  Zeit  bar
an  den  Verein  einzuzahlen  oder  nach  Maßgabe  der  Satzung  durch  eigne  Wechsel  der  Spender
zu  decken.  Die  Rückzahlung  an  die  Spender  soll  allmählich  erfolgen,  in  dem  Maß,  in  dem
die  Bildung  des  gesetzlichen  Reservefonds  fortschreitet.

)  Bis  zur  Rückzahlung  ist  der  Fonds  nach  Maßgabe  der  Satzung  mit  höchstens
4%  zu  verzinsen.  Auch  kann  die  Satzung  den  Spendemn  einen  Anteil  am  Reingewinn
des  Vereins  sowie  das  Recht  einräumen,  an  der  Verwaltung  des  Vereins  teilzunehmen.

5)  Die  Verzinsung  und  die  Rückzahlung  des  Gründungsfonds  darf  nur  aus  den
Einnahmen  des  Vereins  erfolgen.  Doch  muß,  da  es  sich  hier  wie  dort  um  eine  Rechtspflicht
  des  Vereins  handelt,  der  Verein  die  Beiträge  seiner  Mitglieder  so  bemessen,  daß
die  Verzinsung  und  die  Rückzahlung  des  Fonds  ordnungsmäßig  von  statten  geht.  Erst  wenn
der  Verein  in  Liquidation  tritt  oder  in  Konkurs  fällt,  sind  die  Vereinsmitglieder  von  der
Verpflichtung,  Beiträge  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Gründungsfonds  zu  leisten,
endgültig  befreit.

2.  Auf  die  vorbereitenden  Maßregeln  zu  1  folgt  eine  Erklärung  der
Aussichtsbehörde,  die  die  Zulassung  des  Vereins  zum  Geschäftsbetriebe
ausspricht  (VersUnt  Ges.  15;  s.  auch  oben  S.  556).

3.  Den  Abschluß  der  Gründung  bildet,  daß  der  Verein  auf  Grund
einer  Anmeldung  des  Vorstandes  und  Aussichtsrats  im  Handelregister
eingetragen  und  die  Eintragung  samt  einem  Auszuge  aus  der  Satzung
öffentlich  bekannt  gemacht  wird  (Verflnt  Ges.  30—33).

4.  Von  den  Gründungsvorgängen  zu  1—3  ist  der  dritte  unwesentlich:
anders  als  eine  Aktiengesellschaft  kommt  ein  Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit
  nicht  erst  durch  die  Eintragung  im  Handelsregister,  sondern  schon
mit  der  Zulassung  zum  Geschäftsbetriebe  zu  stande.  Ebenso  unwesentlich
ist  die  Feststellung  des  Geschäftsplans  und  die  Aufbringung  des  Gründungsfonds.
  Dagegen  ist  der  Zulassungsbeschluß  der  Aufsichtsbehörde  unbedingt
wesentlich.  Inwieweit  die  Errichtung  der  Satzung,  die  Anwerbung  der
ersten  Vereinsmitglieder,  die  Wahl  des  ersten  Vorstandes  und  Ausfsichtsrats
  wesentlich  ist,  läßt  das  Gesetz  unklar.

III.  Der  Verein  soll  eine  Firma  annehmen:  diese  ist  in  der  Satzung
zu  bestimmen;  sie  soll  den  Sitz  des  Vereins  angeben  und  ausdrücken,  daß
der  Verein  sich  mit  der  Versicherung  auf  Gegenseitigkeit  befaßt;  im  übrigen
unterliegt  sie  den  firmenrechtlichen  Regeln  des  Handelsgesetzbuchs  (Vers-Unt
  Ges.  18,  16).

Zulässige  Firmen  sind  also  z.  B.  „Providentia,  Unfallversicherungsbank  auf  Gegenseitigkeit
  in  Pforzheim“;  „Eisenacher  Versicherungsverein  a.  G.".