824  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

IV.  1.  Vorstand  und  Aufsichtsrat  haben  im  wesentlichen  dieselbe
  Rechtsstellung  wie  bei  der  Aktiengesellschaft  (VersUnt  Ges.  34,  35).
Für  das  oberste  Organ  (auch  „Bankausschuß"“,  „Generalversammlung“"
  u.  s.  w.  genannt)  gelten  folgende  Regeln  (Verflint  Ges.  36):

a)  Die  Zusammensetzung  des  obersten  Organs  und  das  Stimmrecht
seiner  Mitglieder  wird  durch  die  Satzung  völlig  frei  bestimmt.  Es  ist  also
keineswegs  erforderlich,  daß  das  oberste  Organ,  wie  die  Generalversammlung
  einer  Aktiengesellschaft,  sämtliche  Vereinsmitglieder  umfaßt  und  daß
jedes  Vereinsmitglied  mindestens  eine  Stimme  hat.  Vielmehr  ist  es
zulässig  und  bei  größeren  Vereinen  allgemein  gebräuchlich,  daß  die  Vereinsmitglieder
  nach  ihren  Wohnorten  in  Gruppen  geteilt  werden  und  jede
Gruppe  in  getrennter  Versammlung  Delegierte  für  das  oberste  Organ
ernennt;  in  diesem  Fall  hat  das  einzelne  Vereinsmitglied,  abgesehn  von
seiner  Teilnahme  an  der  Delegiertenwahl,  auf  die  Führung  der  Vereinsgeschäfte
  nicht  den  mindesten  Einfluß.

b)  Im  übrigen  wird  das  oberste  Organ  ähnlich  wie  die  Generalversammlung
  der  Akionäre  behandelt.  Seine  Einberufung  soll  demnach
erfolgen,  wenn  sie  von  einer  in  der  Satzung  genannten  Anzahl  seiner
Mitglieder  gefordert  wird;  seine  Beschlüsse  sind  gerichtlich  oder  notariell
zu  protokollieren;  ihm  steht  die  Ernennung  und  Absetzung  der  Mitglieder
des  Aussichtsrats,  die  Genehmigung  der  Bilanz,  die  Anderung  der  Vereinssatzung
  zu;  seine  Beschlüsse  können  von  jedem  seiner  Mitglieder  nach  Maßgabe
  der  aktienrechtlichen  Regeln  durch  Klage  angefochten  werden  u.  s.  w.
(s.  auch  Vers  Unt  Ges.  65  III).

2.  Daß  die  Vereinsorgane  bei  ihrer  Tätigkeit  für  den  Verein  einer
fortlaufenden  Staatsaufsicht  unterstellt  sind,  ist  bereits  im  Versicherungsrecht
  dargelegt  (s.  oben  S.  558).

V.  1.  Als  juristische  Person  besitzt  der  Verein  ein  eignes  Aktivvermögen.
  Dabei  erleidet  er  aber  die  Beschränkung,  daß  er,  gerade  wie
eine  Versicherungsaktiengesellschaft,  Grundstücke  regelmäßig  nur  mit  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde  erwerben  darf  (Vers  Unt  Ges.  54).

2.  Als  juristische  Person  kann  der  Verein  auch  eigne  Schulden  haben;
für  diese  Schulden  haftet  nur  das  Vereinsvermögen,  während  das  Privatvermögen
  der  Vereinsmitglieder  haftfrei  ist  (VersfUnt  Ges.  19).

VI.  Die  Rechtsstellung  der  einzelnen  Vereinsmitglieder  innerhalb
des  Vereins  bestimmt  sich  überwiegend  nach  Versicherungsrecht:  die
Vereinsmitglieder  haben  gegenüber  dem  Verein  die  Pflichten  und  die
Rechte  von  Versicherungsnehmern.  Daß  sie  aber  nicht  bloß  Versicherungsnehmer,
  sondern  außerdem  auch  Vereinsmitglieder  sind,  zeigt  sich  namentlich
  darin,

1.  daß  sie,  wie  schon  erwähnt,  —  freilich  bescheiden  genug  —  zur
tätigen  Mitwirkung  in  den  Vereinsangelegenheiten  berechtigt  sind  (s.  oben