Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit.  Organisation.  Gewinn.  5  228.  825

S.  824  a)  und  daß  die  Satzung  ihnen  diese  Mitwirkung  sogar  zur  Pflicht
machen  kann;

2.  daß  die  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder  bei  gleichen  Voraussetzungen
  nach  gleichen  Grundsätzen  bemessen  werden  müssen  (Vers  Unt  Ges.
21  1);

3.  daß  sie,  gerade  wie  Aktionäre,  gegen  eine  Forderung  des  Vereins
aus  der  Beitragspflicht  keine  Aufrechnung  geltend  machen  können  (Vers-UntGes.
  26);

4.  daß  sie  an  dem  Gewinn  und  Verlust  des  Vereins  teilnehmen
und  bei  Auflösung  des  Vereins  auch  einen  Anteil  an  dem  Vereinsvermögen
beanspruchen  können  (s.  unten  zu  VII,  VIII);

5.  daß  sie  im  Vereinskonkurse  anders  behandelt  werden  als  die
sonstigen  Gläubiger  und  Schuldner  des  Vereins  (s.  unten  S.  827).

VII.  Gewinn  und  Verlust  wird  ebenso  behandelt  wie  bei  der
Aktiengesellschaft,  bis  auf  folgende  Unterschiede:

1.  a)  Die  nach  Aktienrecht  vorgeschriebene  Einstellung  des  Grundkapitals
  unter  die  Passiven  der  Bilanz  unterbleibt,  da  ein  Grundkapital
nicht  vorhanden  ist.  Dagegen  sind  unter  die  Passiva  außer  den  gewöhnlichen
  Schulden  des  Vereins  der  Gründungsfonds,  soweit  er  nicht  durch
Rückzahlung  getilgt  ist,  der  gesetzliche  Reservefonds,  bei  den  Lebensversicherungsgesellschaften
  der  Prämienreservefonds  sowie  etwaige  weitere
in  der  Satzung  bestimmte  Reservefonds  aufzunehmen  (VerfUnt  Ges.  22,
36,  37,  56  ff.).

b)  Der  gesetzliche  Reservefonds  ist  nur  zur  Deckung  außergewöhnlicher
  geschäftlicher  Verluste  bestimmt;  die  Art,  wie  er  dotiert  wird,  und
die  Höhe,  die  er  im  Lauf  der  Zeit  erreichen  soll,  ist  nicht  im  Gesetz  bestimmt,
  sondern  ist  in  der  Satzung  festzustellen  (VersUnt  Ges.  37  I).

e)  Wenn  die  Aufsichtsbehörde  es  bei  Gründung  des  Vereins  erlaubt,
dürfen  die  Kosten  der  Gründung  und  die  im  ersten  Geschäftsjahr  entstehenden
Kosten  der  Einrichtung  des  Vereins  innerhalb  gewisser  Grenzen  auf  die
ersten  fünf  Geschäftsjahre  verteilt  und  der  jedesmal  verbleibende  Rest
darf  als  fingiertes  Aktivum  in  die  Bilanz  eingestellt  werden  (VersUnt  Ges.
36  Nr.  3).

Beispiel.  Ein  Versicherungsverein  a.  G.  beginnt  seine  Tätigkeit  mit  einem  bar
eingezahlten  in  Wertpapieren  angelegten  Gründungsfonds  von  60  000  Mark;  im  ersten
Geschäftsjahr  betragen  seine  Einnahmen  aus  Prämien  und  Zinsen  220  000,  seine  laufenden
Ausgaben  200  000  Mark;  außerdem  verbraucht  er  10  000  Mark  für  Anschaffung  von  Mobiliar
  aller  Art  und  30  000  Mark  für  die  Gründung  und  die  erste  Einrichtung;  letztere
30  000  Mark  werden  durch  Verkauf  von  Wertpapieren  des  Gründungsfonds  gedeckt;  am
Ende  des  Jahrs  sind  demnach,  wenn  man  von  ausstehenden  Forderungen  und  von  andern
Schulden  als  den  durch  Hergabe  des  Gründungsfonds  entstandenen  absieht,  vorhanden:
an  Aktiven:  bares  Geld  220  000  —  (200  000  +  10  000)  =  10000  Mark,  Mobiliar  10  000  Mark,

unverkaufte  Wertpapiere  des  Gründungsfonds  30  000  Mark,  zusammen  50  000  Mark;
an  Passiven:  der  Gründungsfonds  60  000  Mark;  Verlust  10  000  Mark.  Wird  nun  aber