826  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

die  zu  c  genannte  Erlaubnis  erteilt,  so  kann  den  Aktiven  ein  Teil  der  Gründungs=  und
Einrichtungskosten,  nämlich  /8.30  000  =  24  000  Mark,  zugefügt  und  damit  ein  Gewinn
von  14  000  Mark  herausgerechnet  werden.

2.  Der  Überschuß  der  Aktiven  über  die  Passiven  darf  nur  zur  Dotierung
  der  verschiedenen  Reservefonds,  zu  Tantiemen  an  die  Vereinsbeamten,
  zum  Vortrag  auf  das  neue  Geschäftsjahr  und  zur  Verteilung
an  die  Mitglieder  verwendet  werden;  in  welcher  Art  und  in  welchem
Umfang  diese  vier  Zwecke  zu  berücksichtigen  sind  und  nach  welchem  Maßstabe
  die  Verteilung  des  auf  die  Mitglieder  entfallenden  Gewinnanteils
erfolgt,  hat  die  Satzung  zu  bestimmen  (Verflnt  Ges.  38).

Die  Regel  ist,  daß  der  Gewinnanteil  der  Mitglieder  nach  Verhältnis  ihrer  Prämien
bestimmt  wird,  und  zwar  so,  daß,  wenn  das  Versicherungsverhältnis  mehrere  Jahre  dauert
und  die  Prämien  alljährlich  bezahlt  werden,  der  Gewinnanteil  des  verflossenen  von  der
Prämie  des  neuen  Jahrs  abgezogen  wird;  auf  diese  Weise  findet  eine  Barzahlung  des
Gewinnanteils  regelmäßig  nur  am  Ende  des  letzten  Versicherungsjahrs  statt.

Allgemeiner  Regel  gemäß  muß  der  Verteilungsmaßstab  für  alle  Mitglieder  in  der
Satzung  bei  gleichen  Voraussetzungen  gleich  bestimmt  werden  (s.  oben  S.  825,  2).  Dieser
Regel  widerspricht  es  aber  nicht,  wenn  bei  langdauernden  Versicherungsverhältnissen  die
neu  eintretenden  Mitglieder  an  der  Gewinnverteilung  erst  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren
teilnehmen  und  daß  von  da  ab  ihr  Gewinnanteil  von  fünf  zu  fünf  Jahren  um  einen  bestimmten
  Prozentsatz  erhöht  wird;  denn  die  Voraussetzungen  sind  hier  eben  —  bei  dem  verschiedenen
  Mitgliedsalter  der  Mitglieder  —  nicht  gleich.

Bei  Vereinen,  die  statt  der  Prämien  Umlagen  erheben,  ist  eine  Gewinnverteilung
der  Regel  nach  ausgeschlossen;  denn  hier  werden  die  Umlagen  absichtlich  so  niedrig  als

möglich  bemessen;  ein  Gewinn,  der  die  Verteilung  lohnte,  kann  also  nur  ausnahmsweise
erzielt  werden.

3.  Die  Bewilligung  von  Bauzinsen  ist  unstatthaft.  Doch  spielen  die  Zinsen  des
Gründungsfonds  sowie  die  Gewinne,  die  durch  die  Einstellung  der  Gründungs-  und  Einrichtungskosten
  unter  die  Aktiva  herausgerechnet  werden  (oben  zu  1chh,  eine  ähnliche  Rolle
wie  die  Bauzinsen.

4.  Die  Ausstellung  von  Dividendenscheinen  ist  nicht  üblich.

5.  Eine  Regel,  die  die  Rückforderung  übermäßig  gezahlter  Gewinnanteile  ausschlösse,
  ist  nicht  aufgestellt.

VIII.  1.  Der  Verein  wird  aufgelöst:

a)  durch  Ablauf  der  in  der  Satzung  bestimmten  Zeit  (VerfUnt  Ges.  42)

b)  durch  Beschluß  des  obersten  Organs;  der  Beschluß  ist,  wenn  die
Satzung  nichts  andres  bestimmt,  mit  drei  Vierteln  der  abgegebenen  Stimmen
zu  fassen  und  bedarf  der  Zustimmung  der  Aussichtsbehörde  (VersUnt  Ges.  43
I—III;  s.  auch  ebenda  74);

e)  durch  Konkurseröffnung  über  das  Vereinsvermögen  (Versünt-Ges.
  49)

d)  durch  Beschluß  der  Aufsichtsbehörde  unter  den  oben  S.  558  genannten
  Voraussetzungen.

2.  Die  Auflösung  ist  im  Handelsregister  einzutragen  (Vers  Unt  Ges.  45,
67  III,  Konk  Ordn.  112).