Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit.  Auflösung.  Konkurs.  J  228.  827

3.  Nach  Auflösung  des  Vereins  findet  eine  Liquidation  des  Vereinsvermögens
  statt,  außer  im  Fall  der  Konkurseröffnung.

Für  die  Liquidation  gelten  die  aktienrechtlichen  Vorschriften  mit  einigen  wenigen
Besonderheiten  (VerslintGes.  46  ff.).  Hervorgehoben  sei  folgendes:

a)  Dem  Liquidationszweck  entspricht  es,  daß  der  in  Liquidation  getretene  Verein
zwar  die  bereits  abgeschlossenen  Versicherungsverträge  abwickelt,  aber  keine  neuen  Versicherungen
  mehr  übernimmt  und  auch  die  bestehenden  Versicherungen  weder  erhöht  noch
verlängert  (VersuUnt  Ges.  46  III).

b)  Da  der  Gründungsfonds  als  Garantiefonds  für  die  Ansprüche  aller  Vereinsgläubiger
  einschließlich  der  aus  dem  Versicherungsverhältnis  entspringenden  Forderungen
dienen  soll,  so  darf  er  im  Liquidationsstadium  nur  zurückgezahlt  werden,  nachdem  alle
diese  Forderungen  befriedigt  und  sichergestellt  sind;  auch  dürfen  Nachschüsse  und  Umlagen
  von  den  Vereinsmitgliedern  im  Liquidationsstadium  zwar  zur  Deckung  der  sonstigen
Verpflichtungen  des  Vereins,  nicht  aber  zur  Tilgung  des  Gründungsfonds  erhoben  werden
(VerfuntGes.  47  II,  46  II.

e)  Das  nach  Berichtigung  der  Schulden  einschließlich  des  Gründungsfonds  übrig
bleibende  Vermögen  des  Vereins  ist,  wenn  die  Satzung  nichts  andres  bestimmt,  unter
die  Vereinsmitglieder  zu  verteilen.  Der  Verteilungsmaßstab  kann  von  der  Satzung  beliebig
bestimmt  werden;  schweigt  die  Satzung,  so  ist  der  Verteilungsmaßstab  der  gleiche  wie  bei
der  Gewinnverteilung;  die  Verteilung  ist  erst  nach  Ablauf  eines  Sperrjahrs  statthaft
GersUntGes.  48).

4.  a)  Die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vereinsvermögen  ist,
wie  nach  Aktienrecht,  nicht  bloß  zulässig,  wenn  der  Verein  zahlungsunfähig,
londern  schon  dann,  wenn  er  überschuldet  ist.  Zur  Stellung  des  Antrages
auf  Konkurseröffnung  ist,  wie  bei  den  Versicherungsaktiengesellschaften,
weder  jedes  Vorstandsmitglied  noch  jeder  Vereinsgläubiger,  sondern  einzig
und  allein  die  Aufsichtsbehörde  berechtigt;  demgemäß  hat  der  Vorstand,
sobald  der  Fall  der  Zahlungsunfähigkeit  oder  der  Überschuldung  eintritt,
der  Aufssichtsbehörde  unverzüglich  Anzeige  zu  machen;  das  Konkurzsgericht
darf  den  Antrag  auf  Konkurseröffnung  nur  ablehnen,  wenn  die  Masse
nicht  zur  Deckung  der  Konkurskosten  ausreicht  (VersUnt  Ges.  68).4

b)  Zu  den  Konkursforderungen  gehören  auch  die  Forderungen  der
Vereinsmitglieder  aus  dem  Versicherungsverhältnis;  ebenso  ist  das  Recht
auf  Rückzahlung  des  Gründungsfonds  Konkursforderung;  doch  bilden  die
Forderungen  der  Vereinsmitglieder,  sofern  sie  dem  Verein  noch  zur  Zeit
der  Konkurseröffnung  angehören  oder  im  letzten  Jahr  vorher  ausgeschieden
sind,  die  vorletzte,  die  Forderung  auf  Rückzahlung  des  Gründungsfonds
die  letzte  Rangklasse  der  Konkursforderungen:  sie  sind  also  erst  nach  allen
übrigen  Konkursforderungen  zu  berichtigen  (VersUntGes.  51).

o)  Die  Verpflichtung  der  Vereinsmitglieder  zur  Zahlung  von  Nachschüssen
  und  Umlagen  bleibt  auch  während  des  Konkurses  in  Kraft,  jedoch
nur  soweit,  als  es  zur  Deckung  der  Vereinsschulden  mit  Ausnahme  der
Verpflichtung  zur  Rückzahlung  des  Gründungsfonds  erforderlich  ist;  die
Beitreibung  der  Nachschüsse  und  Umlagen  erfolgt  in  einem  ähnlichen  Ver-1

  Manes  2.  52  S.  105.