828  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

fahren  wie  bei  den  eingetragenen  Genossenschaften  (VersUntGes.  50  1,
51  II,  52).

d)  Siehe  ferner  oben  S.  633.

IX.  1.  Der  Mitgliederstand  des  Vereins  ist  durch  Eintritt  neuer  und
Austritt  alter  Mitglieder  stetem  Wechsel  unterworfen.

a)  Die  Mitgliedschaft  wird  dadurch  erworben,  daß  das  aufzunehmende
Mitglied  einen  Versicherungsvertrag  mit  dem  Verein  abschließt;  ebenso
geht  die  Mitgliedschaft  dadurch  verloren,  daß  das  durch  den  Versicherungsvertrag
  begründete  Versicherungsverhältnis  durch  Zeitablauf,  Kündigung
u.  s.  w.  erlischt.  Doch  kann  die  Satzung  nach  beiden  Richtungen  hin  Ausnahmen
  zulassen,  also  den  Abschluß  von  Versicherungsverträgen  ohne  gleichzeitigen
  Erwerb  der  Mitgliedschaft  und  die  Fortdauer  der  Mitgliedschaft

trotz  Erlöschens  des  Versicherungsverhältnisses  gestatten  (VerfUnt  Ges.  20,
21  I!).

b)  Treten  Mitglieder  im  Lauf  eines  Geschäftsjahrs  ein  oder  aus,
so  bemißt  sich,  wenn  die  Satzung  nichts  andres  bestimmt,  ihre  Nachschußoder
  Umlagepflicht  nach  dem  Verhältnis  der  Zeitdauer  ihrer  Mitgliedschaft
innerhalb  des  Geschäftsjahrs  (VersUnt  Ges.  25  I,  III).

e)  Wird  über  das  Vereinsvermögen  Konkurs  eröffnet,  so  werden,
wie  bei  einer  eingetragenen  Genossenschaft,  die  im  letzten  Jahr  ausgeschiedenen
  Mitglieder  zur  Deckung  der  Vereinsschulden  in  gleicher  Art
herangezogen,  als  wenn  sie  nicht  ausgetreten  wären  (Vers  Unt  Ges.  50  II).

2.  a)  Eine  Satzungsänderung  kann  nur  vom  obersten  Organ  und
zwar  regelmäßig  nur  mit  einer  Mehrheit  von  drei  Viertel  der  abgegebenen
Stimmen  beschlossen  werden  und  bedarf  der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde;
  das  oberste  Organ  kann  den  Aussichtsrat  ermächtigen,  für  den
Fall,  daß  die  Aufsichtsbehörde  den  Anderungsbeschluß  nur  mit  Modifikationen
  genehmigen  will,  die  erforderlichen  Modifikationen  seinerseits
vorzunehmen  (Versünt  Ges.  39,  13).

b)  Die  Anderung  der  Satzung  ist  im  Handelsregister  einzutragen  und
ist  ohne  Wirkung,  solange  die  Eintragung  nicht  erfolgt  (VersUntGes.  40).

e)  Die  Anderung  der  Satzung  hat  auf  ein  bereits  begründetes  Versicherungsverhältnis
  keinen  Einfluß,  es  sei  denn  (VersuUnt  Ges.  41  III),
daß  der  Versicherte  der  Anderung  ausdrücklich  zugestimmt  hat  oder  daß
die  Anderung  einen  Punkt  betrifft,  bezüglich  dessen  die  Satzung  eine  Anderung
  auch  mit  Wirkung  für  die  bestehenden  Versicherungsverhältnisse
für  statthaft  erklärt.

3.  Die  Regeln  zu  2  gelten  auch  für  eine  Anderung  der  allgemeinen
Versicherungsbedingungen  des  Vereins.  Doch  kann  das  oberste  Organ
den  Aufsichtsrat  ermächtigen,  dringliche  Anderungen  mit  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  vorläufig  vorzunehmen;  das  oberste  Organ  kann  aber