Versicherungsverein  auf  Gegenseitigk.  Gesellsch.  v.  Minderkaufleuten.  88  228,  229.  829

verlangen,  daß  die  Anderung  nachträglich  außer  Kraft  gesetzt  wird  (Vers-Unt
  Ges.  41,  13,  4  III).

X.  Die  Regeln  zu  I—IX  erleiden  erhebliche  Ausnahmen,  wenn  ein
Versicherungsverein  satzungsgemäß  einen  sachlich,  örtlich  oder  hinsichtlich
des  Personenkreises  engbegrenzten  Wirkungskreis  hat  und  deshalb  laut
Bescheides  der  Aufsichtsbehörde  als  ein  „kleinerer“  Verein  anzusehn  ist:
solch  ein  Verein  wird  nicht  im  Handelsregister  eingetragen,  er  bedarf  keines
Aufsichtsrats  u.  s.  w.  (s.  VersUnt  Ges.  53).

XII.  Anhang.  Die  Gesellschaften  und  juristischen  Hersonen  des
bürgerlichen  Rechts  im  Handelsverkehr.

l  229.

1.  Außer  den  spezifisch  handelsrechtlichen  Gesellschaften  können  auch  die  Gesellschaften
  und  Vereine  des  bürgerlichen  Rechts  im  Handel  eine  sehr  erhebliche  Rolle  spielen.
In  Frage  kommen  hauptsächlich  die  folgenden  Fälle:

1.  Erster  Fall:  mehrere  Personen  wollen  einen  minderkaufmännischen  Gewerbebetrieb
  in  gemeinsamem  Namen  betreiben.

a)  Hier  sind  die  h.kKrechtlichen  Gesellschaftssormen  —  außer  der  Reederei  und
allenfalls  der  Kommanditgesellschaft  a.  A.  —  unanwendbar.  Denn  entweder  sind  sie
den  Minderkaufleuten  überhaupt  verschlossen  (offne  Gesellschaft,  gewöhnliche  Kommanditgesellschaft)
  oder  sie  sind  ihnen  zwar  zugänglich  (Aktiengesellschaft,  stille  Gesellschaft
  u.  s.  w.),  beziehn  sich  aber  nicht  auf  einen  Gewerbebetrieb  im  „gemeinsamen“  Namen
der  Gesellschafter.

b)  So  sind  also  die  Minderkaufleute  für  einen  H.sbetrieb  in  gemeinsamem  Namen
fast  ganz  auf  die  Form  der  bürgerlichen  Gesellschaft  angewiesen.

a)  Nun  kann  allerdings  die  bürgerliche  Gesellschaft  der  Minderkaufleute  durch
Vereinbarung  der  Gesellschafter  derart  umgestaltet  werden,  daß  sie  eimer  offnen  H.Sgesellschaft
  sehr  nahe  kommt,  namentlich  was  die  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschafter  untereinander
  und  die  unbeschränkte  Vertretungsmacht  der  einzelnen  Gesellschafter  nach  außen
hin  angeht.  Eine  völlige  Aufhebung  des  Unterschiedes  zwischen  offner  H.Sgesellschaft
und  bürgerlicher  Gesellschaft  läßt  sich  aber  in  dieser  Weise  nicht  erreichen.  So  kann  z.  B.
der  Satz,  daß  die  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  die  bürgerliche  Gesellschaft  sofort,
die  offne  H.gesellschaft  nur  zum  Schluß  des  Geschäftsjahrs  mit  sechsmonatiger  Frist  aufkündigen
  dürfen,  durch  keine  Klausel  des  Gesellschaftsvertrages  beseitigt  werden.  Auch
die  Eintragung  im  H.  Kregister  können  bürgerliche  Gesellschaften  durch  ihren  Gesellschaftsvertrag
  nicht  erzwingen.

8)  Noch  unvollkommener  wird  eine  Annäherung  der  bürgerlichen  Gesellschaft  an
die  Kommanditgesellschaft  gelingen:  von  den  beiden  für  letztere  charakteristischen  Regeln,
daß  der  Kommanditist  am  Gesellschaftsverlust  nur  mit  seiner  Einlage  teilnimmt  und  für
die  Gesellschaftsschulden  nur  in  Höhe  seiner  rückständigen  Einlage  haftet,  kann  bloß  die
erste,  nicht  aber  die  zweite  im  Wege  des  Gesellschaftsvertrages  auf  die  bürgerliche  Gesellschaft
  übertragen  werden.

2.  Zweiter  Fall:  mehrere  Personen  wollen  sich  zum  nichtgewerbsmäßigen  Abschluß
von  H.  Sgeschäften  vereinigen.