830  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

a)  Auch  eine  solche  Vereinigung,  die  sog.  Gelegenheitsgesellschaft,  1
ist  in  der  Hauptsache  auf  die  Rechtsform  der  bürgerlichen  Gesellschaft  angewiesen.  Denn
die  h.  Srechtlichen  Gesellschaftssormen  sind  einer  derartigen  Vereinigung  entweder  rechtlich
  unzugänglich  oder  passen  wenigstens  tatsächlich  nicht  für  sie;  ersteres  gilt  etwa  für  die
Form  der  offnen  oder  der  stillen  Gesellschaft,  da  beide  einen  „Gewerbebetrieb“  als  Gegenstand
  des  Gesellschaftsunternehmens  voraussetzen,  letzteres  für  die  Form  der  Aktiengesellschaft,
  da  diese  offenbar  für  den  Abschluß  vereinzelter  Geschäfte  zu  schwerfällig
organisiert  ist.

b)  Als  Beispiele  einer  Gelegenheitsgesellschaft  seien  die  Konsortien  oder
Syndikate,  die  sehr  häufig  zwecks  Emission  von  Anleihescheinen  oder  Aktien  gebildet
werden,  erwähnt.

3.  Dritter  Fall:  mehrere  Personen  wollen  einen  mit  eigner  Rechtspersönlichkeit
ausgestatteten  Verein  zum  Zweck  des  Betriebes  eines  H.sgewerbes  gründen,  finden  aber,
daß  keine  der  spezifisch  h.Srechtlichen  Typen  derartiger  Vereine  (Aktiengesellschaft,  Gesellschaft
  mit  beschränkter  Haftung  u.  s.  w.)  für  sie  passe.  Hier  können  sie  die  erwünschte
Rechtspersönlichkeit  nur  durch  Verleihung  der  Staatsregierung  erhalten  (BGB.  22).  Ob
die  Verleihung  erfolgt,  hängt  vom  freien  Ermessen  der  Regierung  ab.  Nur  darf  dabei
das  System  der  h.  örechtlichen  Gesellschaften  nicht  durchkreuzt  werden;  ein  Verein  z.  B.,
dessen  Organisation  im  wesentlichen  mit  der  einer  Aktiengesellschaft  übereinstimmt,  kann
die  lästigen  Regeln  des  Aktienrechts  nicht  dadurch  umgehn,  daß  er  auf  den  Namen  einer
Aktiengesellschaft  und  die  Eintragung  im  H.  segister  verzichtet  und  sich  von  irgend  einer
deutschen  Regierung  die  juristische  Persönlichkeit  des  bürgerlichen  Rechts  erteilen  läßt;
würde  eine  Regierung  diesem  Satz  zuwider  sich  zur  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit
  an  eine  Pseudoaktiengesellschaft  herbeilassen,  so  wäre  ihr  Verfahren  rechtsunwirksam.
Einem  mit  juristischer  Persönlichkeit  ausgestatteten  Verein,  der  Handel  treibt,  obschon
seine  Satzung  den  H.  betrieb  nicht  mit  umfaßt,  kann  die  juristische  Persönlichkeit  wieder
entzogen  werden  (BGB.  43  II).

II.  Eine  sehr  bedeutende  Rolle,  wenn  schon  voraussichtlich  bloß  vorübergehend,
spielen  im  Handel  die  Kartelle  und  die  Trusts.2  Sie  treten  bald  als  spezifisch  h.Srechtliche
  Gesellschaften,  bald  als  Gesellschaften  oder  Vereine  des  bürgerlichen  Rechts  auf.

1.  a)  Der  Ausdruck  „Kartell“  wird  in  sehr  verschiedenem  Sinn  gebraucht.  Hier
sollen  darunter  Gesellschaften  verstanden  werden,  die  mehrere  selbständige  Gewerbetreibende
zwecks  dauernder  Förderung  ihrer  im  übrigen  getrennt  bleibenden  Betriebe  miteinander
eingehn.  Den  Gegensatz  bildet  namentlich:

a)  die  Gelegenheitsgesellschaft,  die  nicht  auf  längere  Zeit  angelegt  ist;

8)  eine  Gewerbsgesellschaft,  bei  der  die  einzelnen  Gesellschafter  ihre  gewerbliche
Selbständigkeit  gänzlich  aufgeben  und  lediglich  als  Mitinhaber  eines  einzigen  gemeinsamen
  Betriebes,  nicht  als  selbständige  Inhaber  einer  Mehlheit  getrennter  Einzelbetriebe
auftreten;

X)  der  Trust  (siehe  unten  zu  2).

b)  Der  Gegenstand  der  Kartelle  ist  von  größter  Mannigfaltigkeit.¾  So  verpflichten
sich  die  Kartellgenossen  beispielsweise:  8)  ihre  Waren  nicht  unter  einem  gewissen  Mindestpreise
  zu  verkaufen,  b)  ihre  Waren  nur  in  gewissen  Bezirken  zu  vertreiben,  so  daß  jeder

1  Lastig  bei  E.  1  S.  759;  Renaud-Laband,  Recht  der  stillen  Gesellsch.  u.  s.  w.  (85).

2  Liefmann,  Unternehmerverbände  2.  Aufl.  (09);  Krückmann,  Arch.  f.  BR.  8  S.  67;
Rundstein  ebenda  25  S.94,  28  S.  137;  derf.,  Recht  der  Kartelle  (04);  Diehl  2.  56  S.  359;
Baumgarten  u.  Meszleny,  Kartelle  u.  Trusts  (06);  Jörgens,  Finanzielle  Trustges.  (02);
Pohle,  Kartelle  (89);  Bitta,  D.  JurZtg.  02  S.  253;  Silberschmidt  bei  Holdheim  11  S.  189;
Grunzel,  Uber  Kartelle  (02);  Menzel,  Kartelle  u.  die  Rechtsordn.  2.  Aufl.  (02).

2  Siehe  R.  70  S.  165.