Gelegenheitsgesellschaft.  Kartell.  Trust.  §  229.  881

Bezirk  ausschließlich  von  einer  Gruppe  der  Genossen  zu  verforgen  ist,  c)  ihre  Betriebe  in
gewissem  Umfang  einzuschränken,  d)  kontraktbrüchige  Arbeiter  nicht  anzustellen,  e)  geschäftliche
  Aufträge  nur  gemeinsam  anzunehmen  und  unter  sich  nach  bestimmten  Verhältnissätzen
  zu  verteilen,  s)  den  in  ihren  einzelnen  Betrieben  gemachten  Gewinn  in  eine  gemeinsame
  Kasse  abzuführen  und  unter  sich  nach  bestimmten  Verhältnissätzen  zu  verteilen.  Bei
manchen  Kartellen  werden  auch  mehrere  dieser  und  andrer  Verpflichtungen  gleichzeitig
eingegangen.  Die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  wird  meist  durch  Vertragsstrafen  gesichert;
nicht  selten  müssen  die  Kartellgenossen  über  den  Betrag  der  Vertragsstrafe  im  voraus
Wechsel  ausstellen,  in  denen  als  Gläubiger  das  Kartell  oder  der  Kartellvorstand  oder  ein
Vertrauensmann  des  Kartells  figuriert.

e)  Der  Mannigfaltigkeit  der  Kartellzwecke  entspricht  die  Mannigfaltigkeit  der  Kartellorganisation.


a)  Am  häufigsten  tritt  das  Kartell  als  Gesellschaft  des  bürgerlichen  Rechts  auf.

8)  Nicht  selten  kommt  es  aber  auch  vor,  daß  sie  sich  der  Form  einer  der  h.srechtlichen
  Gesellschaften  bedienen.  So  können  z.  B.  mehrere  Fabrikanten,  während  sie  bei
der  Besorgung  des  Rohmaterials  selbständig  bleiben,  zwecks  gemeinsamen  Verkaufs  ihrer
Fabrikate  ein  Kartell  in  Gestalt  einer  offnen  H.  Sgesellschaft  gründen  oder  umgekehrt,
während  sie  den  Verkauf  der  Fabrikate  selbständig  besorgen,  sich  zwecks  gemeinsamen  Anklaufs
  des  Rohmaterials  in  Form  einer  eingetragenen  Genossenschaft  kartellieren.

)  Schließlich  kommen  auch  bürgerliche  und  h.  srechtliche  Gesellschaftsformen  miteinander
  verbunden  vor.  So  wird  z.  B.  eine  Aktiengesellschaft  gegründet,  die  den  Verkauf
der  von  den  Kartellgenossen  gewonnenen  Bergwerksprodukte  besorgen  soll;  die  Kartellgenossen
  treten  aber  dieser  Aktiengesellschaft  nicht  sämtlich  als  Aktionäre  bei,  sondern  bilden
einen  eignen  neben  oder  über  der  Aktiengesellschaft  stehenden  bürgerlichrechtlichen  Verband
  mit  der  Abrede,  daß  jeder  Kartellgenosse  sich  bei  dem  Verkauf  seiner  Produkte  der
Vermittlung  jener  Aktiengesellschaft  zu  bedienen  verpflichtet  ist.

d)  Hiernach  ist  denn  auch  der  gewerbliche  Apparat,  mit  dem  die  Kartelle  arbeiten,
dußerst  verschieden.  Manche  Kartelle,  die  sich  dem  bürgerlichen  Recht  unterstellt  haben,
nur  wenige  Mitglieder  zählen  und  sich  z.  B.  mit  der  Festlegung  eines  niedrigsten  Verkaufspreises
  begnügen,  besitzen  einen  besondern  gewerblichen  Apparat  überhaupt  nicht.  Andre
Kartelle  suchen  sich  Kontrolleure  oder  Vertrauensmänner  aus,  berufen  förmliche  Mitgliederversammlungen,
  richten  eine  Zentralstelle  für  gegenseitige  Mitteilungen  der  Kartellmitglieder
  ein  u.  s.  w.  Noch  größer  muß  der  Apparat  solcher  Kartelle  sein,  die  einen
gememschaftlichen  Verkehr  der  Kartellgenossen  mit  der  Kundschaft  anstreben.  Derartige
Kartelle  müssen  notwendig  einen  Kartellvertreter  (Vorstand,  Syndikat,  Verbandskontor)
bestellen.  Und  auch  diese  Kartellvertreter  können  eine  sehr  verschiedene  Rechtsstellung
einnehmen;  sie  können  z.  B.  Angestellte  des  Kartells,  Agenten,  Kommissionäre  sein,  sie
können  mit  der  Kundschaft  im  Namen  des  Kartells  oder  einzelner  Kartellgenossen  oder  im
eignen  Namen  abschließen  oder  bloß  als  Vermittler  (Mäkler)  zwischen  der  Kundschaft  und
den  einzelnen  Kartellgenossen  auftreten  u.  s.  w.  Daraus  ergeben  sich  dann  wieder  die
größten  Verschiedenheiten  für  das  Rechtsverhältnis  zwischen  den  einzelnen  Kartellgenossen,
dem  Kartell  als  Ganzen,  dem  Kartellvertreter  und  den  Kunden;  insbesondre  läßt  sich  die
Frage,  ob  bei  Zahlungsunfähigkeit  eines  Kunden,  der  vom  Kartellsyndikat  gekauft  hat,
der  einzelne  Kartellgenosse,  der  auf  Anweisung  des  Syndikats  jenem  Kunden  die  Ware
geliefert  hat,  den  Schaden  allein  tragen  oder  ob  das  Kartell  oder  das  Syndikat  den  Schaden
übernehmen  muß,  nur  nach  Maßgabe  der  besondern  Kartellverträge  entscheiden.

e)  Die  Kartelle  werden  meistens  auf  wenige  Jahre  abgeschlossen.  Doch  kommen
auch  Kartelle  vor,  die  auf  dreißig  Jahre  unkündbar  sind.  Ein  Recht  der  einzelnen  Kartellgenossen,
  vor  Ablauf  der  Zeit  aus  dem  Kartell  auszutreten,  besteht  nur,  wenn  das  Kartell
als  eingetragene  Genossenschaft  organisiert  ist;  andernfalls  hat  der  Genosse  bloß  das

4  Siehe  RG.  38  S.  161.