832  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

Recht,  sofern  ein  wichtiger  Grund  vorliegt,  das  ganze  Karlell  aufzukündigen;  und  selbst
dies  motivierte  Kündigungsrecht  fällt  fort,  wenn  das  Kartell  als  Aktiengesellschaft  oder
als  Gesellschaft  m.  b.  H.  begründet  worden  ist.

!)  Die  Gültigkeit  der  Kartellverträge  läßt  sich  nicht  einheitlich  beurteilen.¾  Zweifellos
ist,  daß  ein  Kartell  ungültig  ist,  das  in  unsittlicher  Weise  die  Freiheit  der  Kartellgenossen
beeinträchtigt  oder  gar  die  außerhalb  des  Kartells  stehenden  Konkurrenten  wirtschaftlich
zu  vernichten  sucht.  Ebenso  zweifellos  ist  aber  auch  umgekehrt,  daß  ein  Kartell,  das  die
Klippe  der  Unsittlichkeit  vermeidet,  vollgültig  ist,  mag  es  auch  die  Kartellgenossen  empfindlich
bedrücken  und  mit  dem  Rüstzeug  erlaubten  Wettbewerbes  die  nicht  kartellierten  Konkurrenten
  bekämpfen.  Die  Frage,  ob  die  Kartelle  wirtschaftlich  heilsam  sind,  darf  jedenfalls
mit  der  Frage,  ob  sie  privatrechtlich  gültig  sind,  nicht  verquickt  werden.

2.  a)  Der  „Trust“é  ist  ein  Unternehmen,  das  darauf  abzielt,  eine  größere  Anzahl
selbständiger  dem  nämlichen  H.3zweige  angehöriger  Gewerbebetriebe  seiner  Herrschaft  zu
unterwerfen  und  dadurch  den  ganzen  H.szweig  möglichst  zu  monopolisieren.

b)  Von  den  Kartellen  ist  der  Trust  sehr  verschieden.  Das  Kartell  ist  nämlich  im
Interesse  der  einzelnen  beteiligten  Gewerbebetriebe  gegründet  und  hat  lediglich  den  Zweck,
allen  diesen  Betrieben  dienstbar  zu  sein.  Der  Trust  verfährt  dagegen  rein  egoistisch:  die
einzelnen  beteiligten  Gewerbebetriebe  sind  ihm  nur  die  Mittel  zur  Erreichung  seiner  eigennützigen
  Zwecke.  Bei  dem  Kartell  sind  also  die  einzelnen  Betriebe  die  gemeinsamen  Herren,
beim  Trust  sind  sie  dagegen  lediglich  Untertanen.  Beim  Kartell  werden  sie  nach  Verhältnis
ihrer  gewerblichen  Bedeutung  gleichmäßig  behandelt  und,  falls  dies  bei  einigen  der  Betriebe
  nicht  durchführbar  scheint,  ist  die  Ungleichheit  der  Behandlung  durch  eine  Abfindungssumme
  auszugleichen;  dem  Trust  liegt  dagegen  an  einer  gleichmäßigen  Behandlung  der
seiner  Herrschaft  unterworfenen  Betriebe  nichts;  er  wird  vielmehr,  wenn  es  ihm  nüttlich
dünkt,  einige  der  Betriebe  ganz  eingehn  lassen,  ohne  ihnen  —  seinen  Hörigen  —  dafür
irgendwelche  Entschädigung  zu  gewähren.

e)  Auch  von  den  sog.  Ringen  ist  der  Trust  verschieden:  jene  sind  auf  vorübergehende
  einzelne  Unternehmungen,  er  dagegen  ist  auf  längere  Dauer  angelegt.

d)  Am  häufigsten  sucht  der  Trust  als  Gegenstand  seiner  Herrschaft  sich  solche  Betriebe
  aus,  die  Aktiengesellschaften  gehören;  er  kauft  nämlich  die  Mehrheit  der  Aktien  dieser
Gesellschaften  oder  gar  alle  Aktien  an  und  vermag  alsdann  die  Beschlüsse  der  zuständigen
Generalversammlungen  nach  Gutdünken  zu  lenken;  und  zwar  werden  die  beteiligten  Aktiengesellschaften
  dabei  regelmäßig  nicht  „fusioniert“,  sondern  behalten  ihre  getrennte  juristische
Persönlichkeit,  freilich  als  Leibeigne  des  Trusts,  mit  der  Anwartschaft,  wieder  zur  Freiheit
zu  gelangen,  sobald  der  Trust  es  für  gut  befindet,  die  Aktien  zu  verkaufen.  Andre  Mittel,
durch  die  der  Trust  zum  Ziel  gelangt,  sind  Ankauf  oder  Pachtung  oder  vertragsmäßige
Knebelung  konkurrierender  Gewerbebetriebe  u.  s.  w.

e)  Der  Trust  kann  von  einem  einzelnen  Unternehmer  durchgeführt  werden.  Meist
wird  er  aber  von  Gesellschaften  unternommen.  Die  Trustgesellschaft  kann  Aktiengesellschaft,
  ebensogut  aber  auch  offne  H.  Sgesellschaft  oder  Gesellschaft  des  BR.s  sein.

!)  Die  Gültigkeit  der  Gründung  eines  Trusis  ist  ähnlich  zu  beurteilen  wie  die  eines
Kartells.  Demgemäß  sind  unsittliche  Trustgründungen  für  ungültig,  alle  andern  Trustgründungen
  dagegen,  sofern  sie  den  allgemeinen  Vorschriften  unfrer  Gesetze  genügt  haben,
für  gültig  zu  erklären.  Nur  zwei  Fälle  seien  besonders  erwähnt.

a)Der  Trust  hat  sämtliche  Aktien  einer  Aktiengesellschaft  erworben  und  benutzt
seine  hierauf  beruhende  Alleinherrschaft  absichtlich  zum  Schaden  der  Gesellschaft.  Hiergegen
gibt  es  ein  Rechtsmittel  nicht.  Sollten  Vorstand  oder  Aufsichtsrat  sich  gegen  den  Trust
auflehnen,  so  würden  sie  von  der  sog.  Generalversammlung  einfach  abgesetzt  werden.

5  Siehe  RG.  28  S.  238;  38  S.  155.
6  Kempin,  Arch.  f.  BR.  7  S.  334.