Kartelle  und  Trusts.  8  229.  833

6)  Der  Trust  hat  nur  die  Mehrzahl  der  Aktien  erworben  und  benutzt  sein  Übergewicht
  gleichfalls  zum  Nachteil  der  Gesellschaft.  Hier  kann  die  Minderheit  der  Aktionäre
mit  der  Trustmehrheit  den  Kampf  aufnehmen  und  alle  vom  Trust  böslich  veranlaßten
Generalversammlungsbeschlüsse  als  ungültig  anfechten.

Zusatz  zum  dreizehnten  Abschnitt.

I.  1.  Das  heutige  Recht  der  offnen  H.Sgesellschaft  ist  zum  Teil  modernen  Ursprungs,
z.  B.  die  Regel,  daß  jeder  Gesellschafter  die  Gesellschaft  auch  in  ungewöhnlichen  Geschäften
vertreten  und  diese  Vertretungsmacht  wohl  vollständig  ausgeschlossen,  nicht  aber  beschränkt
werden  kann.  Zum  andern  Teil  führt  es  dagegen  auf  die  Grundsätze  des  mittelalterlichen
deutschen  Rechts,  insbesondre  auf  die  deutsche  „gesamte  Hand“,  zurück.  Allerdings  ist  der
Faden,  der  das  neudeutsche  H.Sgesellschaftsrecht  mit  dem  mittelalterlichen  verknüpft,  in
Deutschland  selber  durch  die  Rezeption  des  römischen  Rechts  zerrissen;  was  sich  von  altdeutschen
  Regeln  des  H-Sgesellschaftsrechts  über  die  Rezeption  hinaus  in  Deutschland
partikulär  erhalten  hatte,  war  zu  umstritten,  als  daß  die  neudeutsche  Gesetzgebung  daran
hätte  anknüpfen  können.  Dafür  läßt  sich  aber  ein  verbindender  Faden  zwischen  alt=  und
neudeutschem  H.sgesellschaftsrecht  auf  dem  Umwege  über  das  Ausland  deutlich  verfolgen:
unter  maßgebendem  deutschen,  insbesondre  langobardischen  Einfluß  sind  die  Grundzüge
des  heutigen  deutschen  H.sgesellschaftsrechts  in  Oberitalien  ausgebildet  worden,  von  dort
sind  sie  nach  Frankreich  getragen,  und  aus  Frankreich  hat  das  alte  HGB.  sie  nach  Deutschland
  zurückgeholt.

2.  Im  einzelnen  ist  die  Rechtsentwicklung,  so  eifrig  sie  auch  neuerdings  untersucht
wurde,'  noch  unklar.  Wie  es  scheint,  ist  die  offne  H.sgesellschaft  im  altdeutschen  Recht
zunächst  nach  familienrechtlichen  Grundsätzen  geregelt;  als  Norm  galt  eine  Gesellschaft
zwischen  Eltern  und  Kindern  oder  zwischen  Geschwistern.  Kein  Wunder  also,  daß  die
offne  H.  gesellschaft  ihre  Mitglieder  weit  inniger  miteinander  verband,  ein  tiefercs  gegenneitiges
  Vertrauen  der  Gesellschafter  voraussetzte,  ihre  individuelle  Freiheit  zu  Gunsten
der  Gesellschaftszwecke  in  weit  engere  Schranken  bannte  als  die  societas.  Allerdings
ließ  es  das  mittelalterliche  Recht  zu,  daß  sich  auch  Nichtverwandte  zu  einer  offnen  H.sgesellschaft
  vereinigten,  gerade  so  gut,  wie  das  römische  Recht  umgekehrt  auch  brüderliche  Gesellschaften
  zugelassen  hat.  Allein,  während  in  Rom  sich  eine  Gesellschaft  von  Brüdern
nach  der  für  die  Gesellschaft  Fremder  bestimmten  Schablone  richten  mußte,  hatte  sich  im
deutsch.italienischen  Recht  die  Gesellschaft  Fremder  den  Regeln  der  brüderlichen  Gesellschaft
anzubequemen.

3.  Das  neue  HGB.  hat  an  dem  Recht  der  offnen  H.Sgesellschaft  im  Vergleich  zum
alten  HGB.  wenig  geändert.  Von  den  Anderungen  sei  das  folgende  erwähnt.

a)  Nach  dem  alten  HGB.  106  hatten  alle  Gesellschafter  mit  aktivem  Kapitalanteil
nicht  einen  Anspruch  auf  eine  wechselnde  Vorzugsdividende  bis  zum  Höchstbetrage  von  4%,
sondern  ein  Recht  auf  einen  festen  Zinssatz  von  4%,  das  selbst  dann  galt,  wenn  der  Gewinn
zur  Deckung  der  40%  nicht  zureichte,  ja  sogar  dann,  wenn  ein  Gewinn  gar  nicht  erzielt  war.
Demgemäß  wurden  diese  Zinsen  von  dem  Gesellschaftsvermögen  in  jedem  Fall  abgezogen,
und  der  Gewinn  oder  Verlust  wurde  erst  von  dem  Überrest  berechnet.

b)  Nach  dem  alten  HGB.  125  konnte  jeder  Gesellschafter  aus  wichtigen  Gründen
die  Gesellschaft  außergerichtlich  kündigen;  kam  es  wegen  der  Kündigung  zum  Prozeß,  so
wirkte  das  die  Kündigung  bestätigende  Urteil  nicht  konstitutiv,  sondern  deklaratorisch.

7  Kuntze  2.  6  S.  177;  Endemann,  Studien  in  der  röm.  kanon.  Wirtschaftslehre  1
S.  341;  Lastig  Z.  24  S.  387;  F.  G.  A.  Schmidt,  H.Sgesellschaften  in  den  deutschen  Stadtrechten
  des  Mittelalters  (83);  M.  Weber,  Zur  Gesch.  d.  H.Sgesellschaften  im  Mittelalter  (89);
Pappenheim  2.  36  S.  85,  37  S.  255;  Rehme  2.  42  S.  367;  K.  Adler,  Zur  Geschichte  u.
Dogmatik  des  Gesellschaftsrechts  (95);  Silberschmidt,  Arch.  f.  BR.  23  S.  1;  Trumpler,  Gesch.
d.  röm.  Gesellschaftsformen  (06);  G.  UGesch.  S.  254;  Gierke,  DPPr  R.  1  S.  664.
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  53