834  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

e)  Nach  dem  alten  HGB.  122  wurde  die  Haftung  der  Gesellschafter  für  die  Gesellschaftsschulden
  im  Fall  des  Gesellschaftskonkurses  nicht  bloß  dann  zu  einer  Ausfallshaftung
abgeschwächt,  wenn  über  das  Privatvermögen  der  Gesellschafter  gleichfalls  Konkurs  eröffnet
wurde,  sondern  auch  dann,  wenn  dies  Vermögen  konkursfrei  blieb.

II.  III.  1.  Die  Kommanditgesellschaft  ist  wie  die  offne  Gesellschaft  im  mittelalterlichen
  Recht  entstanden.  Namentlich  in  Italien  war  überaus  häufig  die  commende,  ein  Vertrag,
  bei  dem  eine  Partei,  der  commendator,  ein  Kapital  einschoß,  die  andre  Partei,  der
tractator,  das  Kapital  gewerblich,  namentlich  im  Seehandel,  später  auch  im  Bankgeschäft
verwendete,  beide  Parteien  aber  den  erzielten  H.  sgewinn  untereinander  teilten.  Die
Einzelheiten  des  Geschäfts  waren  überaus  mannigfach.  So  brachte  der  tractator  bald  in
gleicher  Art  wie  der  commendator  eignes  Kapital  in  das  Geschäft  („collegantia“,  deutsch
„wedderleginge"“),  bald  war  er  mittellos  und  leistete  im  Geschäft  nur  die  Arbeit  (deutsch
„sendeve“).  Bald  war  der  commendator  alleiniger  Geschäftsherr  und  der  tractator  wie
ein  H.sgehülfe  oder  Kommissionär  ganz  an  seine  Anweisungen  gebunden,  bald  galt  genau
die  gegenteilige  Regel  u.  s.  f.  —  In  dieser  ursprünglichen  Form  hat  die  commenda  mit
der  jetzigen  Kommanditgesellschaft  noch  nichts  zu  tun:  sie  ist  vielmehr  eine  Gelegenheitsoder
  allenfalls  eine  stille  Gesellschaft,  oder  sie  ist  überhaupt  gar  keine  Gesellschaft,  sondem
beruht  auf  einem  Dienstvertrage,  freilich  mit  der  Besonderheit,  daß  der  Dienstschuldner
einen  Anteil  am  Gewinn  hat  wie  der  heutige  commis  intéressé.  Erst  sehr  allmählich
kommen,  namentlich  in  Frankreich,  Ubergänge  von  der  commenda  zur  Kommanditgesellschaft
  vor:  der  tractator  und  der  commendator  gelten  gemeinsam  als  Geschäftsherren,
so  jedoch,  daß  Geschäftsführung  und  Vertretung  allein  beim  tractator  liegen;  eine  gemeinsame
  Firma  wird  angenommen;  ein  Gesellschaftsvermögen  wird  als  Sondergut  vom  Privatvermögen
  der  Gesellschafter  getrennt  u.  s.  f.  Für  eine  Gesellschaft  dieser  Art  wird  jetzt  der
Name  accommandita  gebräuchlich.  Daneben  wird  aber  auch  eine  der  alten  commenda
näher  stehende  Gesellschaftsform  („participatio“)  gebraucht,  bei  welcher  eine  gemeinsame
Firma  fehlt  und  der  tractator  alleiniger  Geschäftsherr  ist.  Der  accommandita  entspricht
die  heutige  Kommandit-,  der  participatio  die  heutige  stille  Gesellschaft.#

2.  Das  neue  H#GB.  hat  im  Vergleich  zum  alten  weder  an  der  Kommandit-  noch
an  der  stillen  Gesellschaft  Erhebliches  geändert.

1V.  Auch  das  Recht  der  Reederei  stammt  aus  dem  Mittelalter.  Im  ganzen  hat  es

sich  sehr  konservativ  entwickelt  und  steht  noch  jetzt  mit  vielen  seiner  Regeln  auf  dem  Boden
des  alten  Rechts.

V.  1.  Die  Aktiengesellschaft  ist  aus  einer  zwiefachen  Wurzel  hervorgegangen.  1

a)  Aus  den  italienischen  Staatsgläubigewereinen.  Diese  waren  meist  mit  juristischer
  Persönlichkeit  ausgestattet  und  korporativ  organisiert;  das  Anlehen,  das  die  Gläubiger
zusammen  aufbrachten  und  dem  geldbedürftigen  Staat  liehen,  war  das  Grundkapital  des
Vereins;  es  wurde  in  Anteile  (loca.  luoghi)  zerlegt,  und  jedes  Mitglied  des  Vereins  mußte
sich  zur  Einzahlung  einer  bestimmten  Zahl  dieser  Anteile,  unter  Ausschluß  jeder  weiteren
Haft-  und  Nachschußpflicht,  verbindlich  machen;  die  dem  Verein  versprochenen  Zinsen
oder  die  ihm  an  Zinses  Statt  überwiesenen  Staatseinkünfte  wurden  unter  die  Vereinsmitglieder
  nach  Verhältnis  der  Zahl  der  von  ihnen  übernommenen  luoghi  verteilt.  Derartige
  Vereine  hießen  maonae  ober  montes;  als  ältestes  Beispiel  wird  die  maona
von  Chios  1346  genannt.  Auf  gleicher  Grundlage  wurde  im  15.  Jahrhundert  die  St.  Georgsbank
  in  Genua  gegründet;  die  luoghi  des  Grundkapitals  dieser  Bank  entsprachen  durchaus
unsern  Aktien,  hatten  ihren  wechselnden  Kurs  u.  s.  f.

b)  Aus  den  Handelskompagnien,  die  in  Holland,  England,  Frankreich,  Deutschland

s  W.  Silberschmidt,  Die  commenda  (84);  Lastig,  Römisches  Akkommanditenregister
(87);  ders.,  Die  sccommendatio  (07).

9  G.  UGesch.  S.  340.  "  "

G.  UWesch.  S.  290;  Lehmann,  Geschichtl.  Entwickl.  d.  Aktienrechts  (95).