Zusatz  zu  Abschnitt  13.  Alteres  Handelsgesellschaftsrecht.  835

u.  s.  f.  seit  dem  17.  Jahrhundert  entstanden.  Dies  waren  Seehandelsvereine,  die  sich  an
das  Recht  der  Reederei  anschlossen,  aber  allmählich,  und  zwar  anscheinend  unabhängig
von  den  italienischen  Staatsgläubigervereinen,  zu  einer  aktienrechtlichen  Verfassung  übergingen,
  also  namentlich  juristische  Persönlichkeit  erlangten,  ein  festes  in  Anteile  zerlegtes
Grundkapital  annahmen,  die  Haftung  der  Mitglieder  nach  außen  hin  ausschlossen,  endlich
auch  die  der  Reederei  eigne  Nachschußpflicht  der  Mitglieder  beseitigten.  Bei  diesen  Kompanien
  kam  auch  zuerst  der  Name  „Aktie“  für  den  einzelnen  Anteil  der  Vereinsmitglieder
auf  (1607).11  Beispiele  waren  die  Niederländisch-Ostindische  Kompagnie  (1602),  die  Englisch-Ostindische
  (1613),  die  Brandenburgisch-Amerikanische  (1688)  u.  s.  w.

2.  Obschon  es  hiernach  schon  seit  dem  15.  Jahrhundert  eine  Anzahl  von  Aktiengesellschaften
  gab,  fehlte  es  doch  noch  lange  an  einem  einheitlichen  Aktienrecht.  Jede  der
Aktiengesellschaften  wurde  nämlich  durch  ein  besondres  Privileg  (octroi)  gegründet  und
empfing  ihr  Recht  lediglich  aus  diesem  Privileg  und  weiteren  zu  dessen  Ergänzung  von
der  Staatsregierung  festgestellten  oder  von  der  Gesellschaft  selbst  beschlossenen  Statuten.
Erst  der  code  de  commerce  hat  ein  allgemein  gültiges  Aktienrecht  geschaffen.  In  Deutschland
  waren  die  ersten  Aktiengesetze  das  preußische  vom  3.  November  1838  (für  Eisenbahngesellschaften)
  und  9.  November  1843.

3.  a)  Umfassendere  Bestimmungen  über  die  Aktiengesellschaften  gab  das  alte  HG.
Doch  hielt  es  nach  dem  Vorgang  des  code  de  commerce  und  der  zu  2  genannten  preußischen
Gesetze  an  dem  alten  Privilegiensystem  insofern  fest,  als  es  zur  Gründung  einer  Aktiengesellschaft
  die  jedesmalige  staatliche  Erlaubnis  forderte;  nur,  wenn  es  die  Landesgesetze  gestatteten,
  ward  die  Gründung  der  Aktiengesellschaften  in  das  freie  Belieben  der  Beteiligten
gestellt.

b)  Demnächst  hob  aber  die  Aktiennovelle  vom  11.  Juni  1870  das  Erfordernis
staatlicher  Genehmigung  ganz  auf  und  führte  ein  System  fester  „Normativbestimmungen“
ein;  wenn  die  Gründer  diese  Bestimmungen  beobachteten,  trat  die  Aktiengesellschaft  von
selbst  ins  Leben,  ohne  daß  sie  erst  eines  Privilegs  der  Regierung  bedurfte.

e)  Auf  dem  gleichen  Standpunkt  stand  das  Reichsgesetz  betr.  die  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften  vom  18.  Juli  1884;  nur  hat  es  die
Normativbestimmungen  wesentlich  erschwert.

4.  Das  neue  HGB.  hat  an  dem  durch  das  Gesetz  von  1884  geschaffenen  Recht  nur
wenig  geändert:

a)  Das  bisherige  Aktienrecht  war  wenig  übersichtlich  geregelt.  Das  alte  HGB.
und  ebenso  die  ihm  folgenden  Aktiengesetze  von  1870  und  1884  hatten  nämlich  die  für  die
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  geltenden  Normen  dem  Aktienrecht  vorausgestellt  und
sich  durch  diesen  systematischen  Mißgriff  veranlaßt  gesehn,  bei  der  Regelung  der  so  wichtigen
Atiengesellschaft  fortgesetzt  auf  die  weit  weniger  wichtige  und  dabei  unvergleichlich  kompliziertere
  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  zu  verweisen.

b)  Die  bei  der  Gründung  einer  Aktiengesellschaft  zu  bestellenden  Revisoren  wurden,
wenn  es  an  einem  zu  ihrer  Ernennung  zuständigen  H.  sorgan  fehlte,  nach  dem  bisherigen
Recht  nicht  vom  Gericht,  sondern  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat  ernannt.

e)  Das  bisherige  Recht  enthielt  keine  Vorschriften  über  die  Nichtigkeit  einer  Gründung.

d)  Das  bisherige  Recht  gestattete  die  Aufnahme  eines  Personennamens  in  die
Firma  der  Aktiengesellschaft  nur,  wenn  die  Gesellschaft  bei  ihrer  Gründung  ein  bereits
bestehendes  Geschäft  samt  der  diesen  Namen  enthaltenden  Firma  erwarb.

e)  Das  bisherige  Recht  bestimmte,  daß  Aktien,  auf  die  die  Einlage  noch  nicht  voll
bezahlt  war,  nur  durch  Interimsscheine  verbrieft  werden  durften.

I)  Das  bisherige  Recht  ließ  es  nach  der  herrschenden  Ansicht  nicht  zu,  daß  den
Aktionären  außer  ihrer  Einlagepflicht  noch  andre  Verbindlichkeiten  auferlegt  wurden.  Dadurch
  entstanden  für  die  Rübenzuckergesellschaften  große  Schwierigkeiten.

11  Colenbrander  2  50  S.  387.