836  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

8)  Das  bisherige  Recht  ließ  von  der  Regel,  daß  die  Aktionäre  den  Gesellschaftsgläubigern
  nicht  unmittelbar  haftbar  waren,  keine  Ausnahme  zu.

h)  Dem  bisherigen  Recht  war  im  Fall  der  Ausgabe  von  neuen  Aktien  ein  gesetzliches
  Bezugsrecht  der  alten  Aktionäre  unbekannt.

VI.  Die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  ist  eine  Erfindung  des  Gesetzes  von  1892.

VII.  Die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  ist  geschichtlich  als  eine  bloße  Nachbildung
  der  Aktiengesellschaft  aufzufassen.  Wann  sie  zuerst  auftaucht,  ist  nicht  bekonnt.
Praktisch  bedeutsam  ist  sie  jedenfalls  erst  im  vorigen  Jahrhundert  geworden.  Zeitweise
war  sie  um  deswillen  besonders  beliebt,  weil  sie  von  den  Beschränkungen  frei  war,  die
die  Entwicklung  der  Aktiengesellschaft  hemmten;  schrieb  doch  noch  das  HGB.  von  1861  für
die  Gründung  einer  Aktiengesellschaft  Staatsgenehmigung  vor,  für  die  Gründung  einer
KG.  a.  A.  nicht.  Erst  seit  1870  hat  die  Gesetzgebung  die  KG.  a.  A.  allmählich  in  gleicher
Art  beschränkt  wie  die  Aktiengesellschaft.  Immerhin  kommt  auch  noch  jetzt  ab  und  zu  die
Neugründung  einer  KG.  a.  A.  vor.

VIII.  Die  eingetragenen  Genossenschaften  stammen  aus  der  Mitte  des  vorigen
Jahrhunderts.  Sie  sollten  im  Gegensatz  zu  den  Aktiengesellschaften  nicht  großkapitalistischen,
sondern  mittleren  und  kleineren  Unternehmungen  dienen  und  auch  unbemittelten  Personen
  die  Teilnahme  gestatten.  Am  eifrigsten  sind  sie  von  Schultze-Delitzsch  (1808—1888)
gefördert  worden.  Zuerst  wurden  sie  landesrechtlich  geregelt,  z.  B.  in  Preußen  1867,
reichsrechtlich  zuerst  durch  das  norddeutsche  Bundesgesetz  vom  4.  Juli  1868.  Wichtige
Rechtsänderungen  hat  das  Reichsgesetz  von  1889  gebracht;  insbesondre  sind  die  Genossenschaften
  mit  beschränkter  Haftpflicht  und  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  erst  durch
dieses  Gesetz  eingeführt  worden.

IX.  Die  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  sind  so  alt  wie  das  Versicherungsrecht
  selbst.  Eine  gesetzliche  Regelung  haben  sie  aber  erstmalig  durch  das  Gesetz  von  1901
erhalten.