Vierzehnter  Abschnitt.
Inländisches  und  ausländisches,  neues  und  altes  Handelsrecht.

g  230.

Die  Kollisionsnormen,  die  das  Anwendungsgebiet  des  inländischen  Rechts  gegen
das  ausländische,  und  die  Übergangsvorschriften,  die  das  Anwendungsgebiet  des  neuen
Rechts  gegen  das  alte  abstecken,  sind  grundsätzlich  für  das  Handelsrecht  die  nämlichen  wie
für  das  bürgerliche  Recht.  Wir  beschränken  uns  deshalb  darauf,  einige  wenige  hierher
gehörige  Einzelheiten  zu  erörtern.

1.  1.  a)  Ob  bei  Anwendung  einer  Rechtsregel,  die  zwischen  Kaufleuten  und  Nichtlaufleuten
  unterscheidet,  ein  Beteiligter  als  Kaufmann  anzusehn  ist,  muß  zunächst  nach
der  Rechtsordnung  beurteilt  werden,  der  jene  Regel  angehört;  steht  also  z.  B.  fest,  daß  einc
deutsche  Rechtsregel  anzuwenden  ist,  so  ist  der  deutsche,  steht  fest,  daß  eine  englische  Rechtsregel
  anzuwenden  ist,  so  ist  der  englische  Kaufmannsbegriff  maßgebend,  mag  auch  die  Person,
um  deren  Kaufmannseigenschaft  es  sich  handelt,  Belgier  sein  und  ihre  geschäftliche  Niederlassung
  in  Japan  haben.  Denn  wenn  eine  deutsche  oder  eine  englische  Rechtsregel  von
Kaufleuten  spricht,  meint  sie  Kaufleute  im  Sinn  des  deutschen  oder  des  englischen  Rechts.?

b)  Ist  die  Kaufmannseigenschaft  einer  Person  nach  deutschem  Recht  zu  beurteilen,
so  entsteht  die  weitere  Frage,  ob,  wenn  das  deutsche  Recht  jene  Person  zu  den  Kaufleuten
traft  Eintragung  zählt,  ihre  Kaufmannseigenschaft  auch  durch  Eintragung  in  ein  ausländisches
H.Kregister  begründet  werden  kann.  Im  allgemeinen  wird  man  die  Frage  verneinen,  es
sei  denn,  daß  das  ausländische  Register  dem  deutschen  im  wesentlichen  gleichsteht  und  auch
nach  ausländischem  Recht  der  Erwerb  der  Kaufmannseigenschaft  von  der  Eintragung  in
diesem  Register  abhängt.

2.  Die  Abhängigkeit  der  h.treibenden  Ehefrau  von  ihrem  Mann  richtet  sich
nach  deutschem  Recht,  wenn  die  Ehegatten  bei  Beginn  ihrer  Ehe  Reichsangehörige
waren,  mag  der  Wohnsitz  oder  die  Geschäftsniederlassung  der  Frau  im  In-  oder  im  Auslande
  liegen  (EG.  z.  BGB.  14,  15  1).  Haben  die  Ehegatten  die  Reichsangehörigkeit  erst
später  oder  gar  nicht  erworben,  so  gilt,  wenn  die  Geschäftsniederlassung  der  Ehefrau  im
*  liegt,  eine  Kombination  deutschen  und  ausländischen  Rechts  (EG.  z.  BGB.  15

,  36  H.

3.  a)  Die  Frage,  ob  jemand  ein  Recht  an  einer  Firma  hat,  ist  nach  den  Gesetzen
des  Orts  zu  beantworten,  wo  die  Haupt=  oder  Zweigniederlassung  liegt,  für  die  die  Firma
geführt  werden  soll.  Demgemäß  richtet  sich  der  Erwerb  der  Firma  eines  deutschen  Kauf-W—
  in  Lyon  nach  französischen,  eines  französischen  Kaufmanns  in  Mainz  nach  deutschen

esetzen.?

b)  Der  Inhalt  des  Firmenrechts  richtet  sich  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  an  dem
das  Recht  geltend  gemacht  wird,  d.  h.  meistens  des  Orts,  wo  das  Firmenrecht  angeblich

1  Zitelmann,  Internat.  Privatrecht  2  S.  58,  61.
2  Siehe  RG.  40  S.  62,  60  S.  297.