838  Vierzehnter  Abschnitt.  Kollisionsnormen  und  Ubergangsvorschriften.

verletzt  ist  oder  seine  Verletzung  für  die  Zukunft  verboten  werden  soll.  Sonach  ist  z.  B.
die  Frage,  ob  ein  in  Portugal  etablierter  Kaufmann  englischer  Nationalität  wegen  eines
von  einem  Schweden  in  Paris  verübten  Mißbrauchs  seiner  Firma  Schadensersatz  fordern
kann,  nach  französischen  Gesetzen  zu  beurteilen.  Nur,  wenn  die  Verletzung  einer  Firma
in  einem  unzivilisierten  Gebiet  begangen  ist,  dessen  Rechtsordnung  nicht  als  der  unsrigen
ebenbürtig  gelten  kann,  werden  die  deutschen  Gerichte,  falls  die  Firma  eine  deutsche  ist,
unbedingt  deutsches  Recht  zur  Anwendung  bringen.

c)  Im  allgemeinen  ist  es  gleichgültig,  ob  der  ausländische  Staat,  in  dem  sich  die
Niederlassung  des  Firmeninhabers  befindet,  zur  „Gegenseitigkeit“  bereit  ist,  d.  h.  ob  er
die  Firmen  der  in  Deutschland  befindlichen  Geschäfte  seinerseits  in  gleicher  Art  wie  seine
einheimischen  Firmen  schützt;  denn  weder  das  BGB.  noch  das  HG#.  macht  seine  den
Firmenschutz  betreffenden  Bestimmungen  den  ausländischen  Firmen  gegenüber  von  der
Verbürgung  der  Gegenseitigkeit  abhängig  (s.  aber  EG.  z.  BGB.  31).  Anders  nur  dann,
wenn  der  auswärtige  Firmeninhaber  die  in  dem  RGes.  zum  Schutz  der  Warenbezeichnungen
  von  1894  oder  dem  Reichsgesetz  gegen  den  unlautern  Wettbewerb  von  1909  zum

Schutz  seiner  Firma  eingeführten  besondern  Rechte  geltend  machen  will:  hier  kommen  die
Regeln  unter  zu  5  und  6  analog  zur  Anwendung.

4.  Die  Regeln  zu  3a—  sind  analog  auch  auf  das  Recht  am  bürgerlichen  Namen
anwendbar.  Nur  ist  der  Erwerb  dieses  Rechts  nicht  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  der
Namensinhaber  seine  geschäftliche  Niederlassung  oder  seinen  Wohnsit  hat,  sondern  nach
den  Gesetzen  des  Staats,  dem  der  Namensinhaber  staatsbürgerlich  zugehört,  zu  bestimmen.

5.  a)  Das  Recht  eingetragener  Warenzeichen  richtet  sich  nach  den  Gesetzen  des
Staats,  in  dessen  Zeichenrolle  das  Zeichen  eingetragen  ist,  und  zwar  in  der  Art,  daß  das
Zeichenrecht  nur  gegen  solche  Verletzungen  geschützt  ist,  die  in  eben  diesem  Staat  oder  in
unzivilisierten  Gebieten  des  Auslandes  begangen  werden.3  Die  Folge  ist,  daß  der  in  Deutschland
  verübte  Mißbrauch  eines  deutschen  Zeichens  nach  deutschem,  der  in  Rußland  verübte
Mißbrauch  eines  russischen  Zeichens  nach  russischem  Recht  geahndet  wird,  während  der
in  Rußland  verübte  Mißbrauch  eines  deutschen  und  der  in  Deutschland  verübte  Mißbrauch
eines  russischen  Zeichens  ungeahndet  bleibt.

b)  Doch  wird  die  Härte  der  Regel  zu  a  dadurch  gemildert,  daß  die  Zeichenrollen
der  verschiedenen  Staaten  nicht  bloß  Inländern,  sondern  auch  Ausländern  offen  stehn.
In  Deutschland  gelten  hierfür  folgende  Vorschriften  (WSch  Ges.  23):  I.  Gewerbtreibende,
die  in  Deutschland  eine  Haupt-  oder  Zweigniederlassung  haben,  können  die  Eintragung
ihrer  Zeichen  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Staatszugehörigkeit  unbeschränkt  verlangen.  II.  Andre
Gewerbtreibende  können  die  Eintragung  ihrer  Zeichen  gleichfalls  verlangen,  jedoch  mit
der  dreifachen  Beschränkung:  1.  daß  sie  in  dem  Staat,  in  dem  sich  ihre  gewerbliche  Niederlassung
  befindet,  das  Warenzeichenrecht  bereits  erlangt  haben,  2.  daß  mit  Bezug  auf  diesen
Staat  laut  Bekanntmachung  des  Reichsgesetzblatts  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist,  3.  daß
sie  einen  inländischen  Vertreter  bestellen.  Selbstverständlich  ist,  daß  die  Eintragung  der
Zeichen  ausländischer  Gewerbtreibender  in  der  deutschen  Zeichenrolle  nur  erfolgen  kann,
wenn  das  Zeichen  nach  deutschem  Recht  eintragungsfähig  ist.

c)  Noch  weitere  Vergünstigungen  werden  den  Gewerbtreibenden  ausländischer
Staaten  durch  internationale  Verträge  zugestanden.  Der  wichtigste  dieser  Verträge  ist
die  Pariser  internationale  UÜbereinkunft  zum  Schutz  des  gewerblichen  Eigentums  vom
20.  März  1883  samt  der  Brüsseler  Zusatzakte  vom  14.  Dezember  1900.  Der  durch  diese  Übereinkunft
  gebildete  und  ähnlich  wie  der  Weltpostverein  (oben  S.  513)  organisierte  Staatenbund
  heißt  Pariser  Union.  Erhat  sich  seit  seiner  Gründung  allmählich  immer  weiter
ausgedehnt,  und  auch  Deutschland  ist  ihm  vom  1.  Mai  1903  ab  beigetreten.  Jetzt  gehören
zu  ihm:  ganz  Europa  (mit  Ausnahme  der  Balkanstaaten,  von  denen  nur  Serbien  zur  Union

3  Abw.  RG.  18  S.  29,  54  S.  416.