Kollisionsnormen,  Pariser  Union.  8  230.  839

gehört,  und  Luxemburg),  die  Vereinigten  Staaten,  Mexiko,  Brasilien,  Japan,  die  meisten
Kolonial=  und  Schutzgebiete  der  europäischen  Staaten  u.  s.  w.  Bezüglich  der  Warenzeichen
gelten  in  der  Pariser  Union  folgende  Normen.

a)  Den  deutschen  Gewerbtreibenden  werden  grundsätzlich  die  Untertanen  und
Bürger  aller  andern  Unionsstaaten  und  sogar  solche  Gewerbtreibende  gleichgestellt,  die
zwar  keinem  der  Unionsstaaten  staatsbürgerlich  angehören,  aber  im  Unionsgebiet  eine
„tatsächliche  und  wirkliche"  gewerbliche  H.Sniederlassung,  sei  es  auch  nur  ein  Zweiggeschäft,
besitzen.

8)  Die  zu  a  genannten  Personen  genießen  demnach,  auch  wenn  sie  in  Deutschland
selbst  keine  gewerbliche  Niederlassung  haben,  für  ihre  Warenzeichen  in  Deutschland  denselben
  Rechtsschutz  wie  deutsche  Gewerbtreibende.  Sie  genießen  ihn  aber  nur  nach  Maßgabe
  des  deutschen  Rechts.  Es  genügt  also  keineswegs,  daß  sie  für  ihre  Zeichen  den  Rechtsschut
  ihres  Heimatsstaats  erworben  haben,  sondern  sie  müssen,  gerade  wie  deutsche  Gewerbtreibende,
  den  deutschen  Rechtsschutz  dadurch  besonders  erwerben,  daß  sie  ihre  Zeichen
auch  in  der  deutschen  Zeichenrolle  eintragen  lassen.  Diese  Eintragung  darf  aber  —  abweichend
  von  den  Regeln  zu  b  —  nur  von  denselben  Voraussetzungen  abhängig  gemacht
werden  wie  bei  deutschen  Gewerbtreibenden.  Ja,  wenn  sie  in  ihrem  Heimatslande  nach
dessen  Recht  ihre  Zeichen  vorschriftsmäßig  hinterlegt  und  damit  den  heimischen  Rechtsschutz
erlangt  haben,  genießen  sie  sogar  eines  kleinen  Vorzuges  vor  deutschen  Gewerbtreibenden:
die  Ablehnung  der  Eintragung  ihres  Zeichens  darf  nämlich  nicht  um  deswillen  geschehn,
weil  die  „Form“  des  Zeichens  zwar  den  heimischen,  nicht  aber  auch  den  deutschen  Gesetzen
genügt;  hiernach  könnte  es  geschehn,  daß  in  der  deutschen  Zeichenrolle  ein  Warenzeichen
eingetragen  werden  müßte,  das  nur  aus  Zahlen  besteht,  bloß  weil  der  Zeicheninhaber
Ausländer  ist  und  sein  Heimatsrecht  solche  Zahlenzeichen  zuläßt.  Unter  dem  „Heimatlande“
im  Sinn  der  eben  genannten  Regel  ist  der  Vertragsstaat  zu  verstehn,  in  dessen  Gebiet  der
Zeicheninhaber  seine  Hauptniederlassung  hat,  oder,  falls  seine  Hauptniederlassung  außerhalb
des  Unionsgebiets  liegt,  der  Vertragsstaat,  dem  er  staatsbürgerlich  angehört.

J)  Soweit  deutsche  Gewerbtreibende  für  ihre  Warenzeichen  in  Deutschland  eines
Rechtsschutzes  auch  ohne  Eintragung  genießen,  gilt  für  die  zu  c  genannten  Personen  ein
gleiches.

6.  Der  Rechtsschutz  gegen  unlautern  Wettbewerb  richtet  sich  nach  dem  Recht  des
Staats,  in  dem  der  Wettbewerb  verübt  wird.4  Er  setzt  regelmäßig  voraus,  daß  der  Gewerbtreibende,
  für  den  er  in  Anspruch  genommen  wird,  innerhalb  des  Gebiets  der  Pariser
Union  (s.  oben  zu  5c)  seine  gewerbliche  Hauptniederlassung  hat  oder  einem  der  Unionsstaaten
  staatsbürgerlich  angehört.5  Gewerbtreibenden,  für  die  weder  die  eine  noch  die  andre
Voraussetzung  zutrifft,  wird  der  Rechtsschutz  nur  gewährt,  wenn  in  dem  Staat,  in  dem  sich
seine  Hauptniederlassung  befindet,  laut  Bekanntmachung  im  RWesl.  deutsche  Gewerbtreibende
  einen  entsprechenden  Schutz  genießen  (UnlWGes.  28);  bisher  ist  eine  solche
Bekanntmachung  nicht  ergangen.

7.  Die  Rechtsverhältnisse  der  H.sgehülfen,  H.slehrlinge  und  H.sbevollmächtigten
unterliegen  den  Gesetzen  des  Staats,  in  dessen  Gebiet  sich  die  gewerbliche  Niederlassung
befindet,  zu  der  diese  Personen  in  Beziehung  stehn.  Danach  ist  z.  B.  das  Kündigungsrecht
und  der  Umfang  der  Vollmacht  eines  angestellten  Geschäftsreisenden,  der  in  Deutschland
für  ein  französisches  Geschäft  reist,  nach  französischem  Recht  zu  beurteilen.

8.  Die  Entstehung  des  gesetzlichen  Pfand=  und  des  kaufmännischen  Zurückbehaltungsrechts
  richtet  sich  sowohl  nach  den  Gesetzen,  die  für  die  Forderung,  zu  deren  Schutz  das
Recht  dienen  soll,  im  übrigen  maßgebend  sind,  wie  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  das
Pfand  oder  die  zurückzubehaltende  Sache  sich  zur  Zeit  befindet;  die  Rechte  entstehn  nämlich

4  Abw.  RG.  55  S.  200.
5  RG.  60  S.  217.